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   BFH, 20.06.2007 - II R 29/06   

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https://dejure.org/2007,2089
BFH, 20.06.2007 - II R 29/06 (https://dejure.org/2007,2089)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2007 - II R 29/06 (https://dejure.org/2007,2089)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - II R 29/06 (https://dejure.org/2007,2089)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; ; ErbStG § 10 Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8
    Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerfestsetzung entstehender Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerfestsetzung entstehender Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten aus Rechtsstreit wegen der Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von aufgewendeten Kosten eines Erben für einen Rechtsstreit bzgl. der eigenen Erbschaftssteuer; Abzugsfähigkeit aufgewendeter Kosten eines beigeladenen Erben für seine Vertretung im Einspruchsverfahren oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verminderung der Erbschaftssteuer durch Verfahrenskosten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit Erbschaftsteuerfestsetzung sind keine Nachlassverbindlichkeit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kosten für Rechtsstreitigkeiten über Erbschaftsteuerfestsetzung sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuer: Kosten für Steuerverfahren nicht abzugsfähig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Verminderung der Erbschaftssteuer durch Verfahrenskosten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nachlassverbindlichkeit - Rechtsanwaltskosten im FG-Verfahren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerberatungskosten
    Erbschaftsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 10 Abs 1 Nr 3
    Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeit; Prozesskosten; Steuerberatungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 187
  • NJW 2008, 544 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 1596
  • FamRZ 2007, 1738 (Ls.)
  • BB 2007, 1998
  • DB 2007, 1962
  • BStBl II 2007, 722
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 09.12.2009 - II R 37/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als

    Dies entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722 sind die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.

  • BFH, 19.06.2013 - II R 20/12

    Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als

    Das Abzugsverbot erstreckt sich zwar nach der dem § 10 Abs. 8 ErbStG zugrunde liegenden Wertung auch auf die einem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die er zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet (BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722).

    Soweit die Finanzverwaltung für ihre gegenteilige Ansicht (vgl. H E 10.7 ErbStH) ebenfalls auf das Urteil des BFH in BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722 verweist, wird klargestellt, dass dieses Urteil nicht zu Gutachterkosten ergangen ist.

  • BFH, 01.07.2008 - II R 71/06

    Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert -

    Das Abzugsverbot erstreckt sich auch auf die einem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die er zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet (BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722), und gilt auch für die Rechtsverfolgungskosten, die mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen.
  • BFH, 26.04.2010 - II B 131/08

    Keine notwendige Hinzuziehung/Beiladung eines Gesamtschuldners im Verfahren eines

    Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der § 10 Abs. 8 ErbStG zugrunde liegenden Wertung, die eigene Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer im Ergebnis wie eine nicht beachtliche Verwendung des Erwerbs nach dem Erbfall bzw. der Schenkung zu behandeln (BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722).
  • FG Hessen, 24.05.2013 - 1 K 139/09

    Bewertung von im Ausland belegenen und in Form von Gesellschaften gehaltenen

    Zum anderen handelt es sich um Aufwendungen für die Vertretung im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren zur Erbschaftsteuer (insgesamt xx.xxx,xx EUR, entspricht xx.xxx,-- DM), die aufgrund der dem § 10 Abs. 8 ErbStG zugrunde liegenden Wertung nicht berücksichtigungsfähig sind (BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BStBl II 2007, 722).
  • FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11

    Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    Der BFH hat mit Urteilen vom 20.06.2007 II R 29/06 (BStBl. II 2007, 722, BFHE 217, 187) und vom 01.07.2008 II R 71/06 (BStBl. II 2008, 874, BFHE 222, 63; vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2005 IV 31/2004) entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, welche ein Erwerber zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet sowie welche mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind, da auch die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

    Dient die Erstellung des Sachverständigengutachtens darüber hinaus auch der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, ändert nach den Ausführungen des BFH zum einen diese weitere Zwecksetzung nichts am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses, zum anderen zählen die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten (ebenso H 29 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003; ausdrücklich offen gelassen noch im BFH-Urteil vom 20.06.2007 II R 29/06, BStBl. II 2007, 722, BFHE 217, 187).

  • FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05

    Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung der i.R.e. Erbauseinandersetzung

    Diese Auffassung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Juni 2007 II R 29/06, Der Betrieb -DB- 2007, 1962, m.w.N.).
  • FG Münster, 21.06.2012 - 3 K 2835/11

    Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten

    Die Rechtsverfolgungskosten, die mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammen hängen, hält der BFH dagegen in analoger Anwendung des § 10 Abs. 8 ErbStG nicht für abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 01.07.2008 a. a. O.; vom 09.12.2009 a. a. O. und vom 20.06.2007 II R 29/06, BStBl II 2007, 722).
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