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   BFH, 18.11.2009 - II R 30/08   

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https://dejure.org/2009,13276
BFH, 18.11.2009 - II R 30/08 (https://dejure.org/2009,13276)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2009 - II R 30/08 (https://dejure.org/2009,13276)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2009 - II R 30/08 (https://dejure.org/2009,13276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche --aussetzender Forstbetrieb-- - Entscheidung über Grundsteuerbefreiung im Grundsteuermessbetragsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststehende Tatsache des Unterlassens einer Holzernte bei nicht rechtsförmlich ausgewiesenen Naturschutzgebiet aufgrund einer die Holzernte untersagenden Satzung der Eigentum innehabenden Körperschaft; Vorliegen eines Befreiungstatbestandes im ...

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzender Forstbetrieb; keine Befreiung von der Grundsteuer für eine sich selbst überlassene Waldfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrStG § 3 Abs 1 S 1 Nr 3b, GrStG § 6, BewG § 22 Abs 1
    Ersatzwirtschaftswert; Forstwirtschaft; Grundsteuer; Naturschutz; Steuerbefreiung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
    Während nämlich bei der Landwirtschaft die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung in der Regel Jahr für Jahr der Jahreszeit entsprechende Arbeiten erfordert und jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden können, liegen die Verhältnisse bei der Forstwirtschaft insofern grundsätzlich anders, als zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit und Holzart mehrere Jahrzehnte vergehen können (so BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, 483).

    Er ist auch Forstbetrieb in der Hand eines Eigentümers oder (im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 2 BewG) eines Nutzers, der die Waldflächen in dieser Zeit zwischen Aufforstung und Ernte erwirbt und wieder veräußert bzw. das Nutzungsrecht an diesen Waldungen erlangt und wieder verliert, weil er bereits durch den natürlichen Baumwuchs schon in der Gegenwart etwa durch den Veräußerungserlös an der künftigen Fruchtziehung partizipiert (BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, 484).

  • BFH, 16.10.1996 - II R 17/96

    Keine Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der land- und forstwirtschaftlich

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
    Anders als gemäß § 33 Abs. 1 BewG, nach dem auch dann auf die Zweckbestimmung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung abzustellen ist, wenn das Grundstück auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951), muss im Anwendungsbereich des § 6 GrStG eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich vorliegen (so BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, BStBl II 1997, 228, sowie Urteil des FG Düsseldorf vom 1. September 2005 11 K 5169/02 Gr, BG, EFG 2006, 528, 529; vgl. auch Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 16. März 1981 - G 1102 - 18 - 34, Der Betrieb 1981, 1164; dagegen widersprüchlich: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 6 Rz 2).

    b) Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die planmäßige und nachhaltige Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse sowie deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf und/ oder Selbstverbrauch (so BFH in BFHE 181, 515, BStBl II 1997, 228, unter II.2.b).

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
    Bezüglich dieser Flächen dauere die forstwirtschaftliche Nutzung nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2000 IV R 28/98 (BFH/NV 2000, 1455) über den Eigentumserwerb durch den Kläger hinaus fort.

    Insbesondere bei Waldungen, deren Bestände nur aus einer oder aus wenigen Altersklassen bestehen --wie dies etwa für Bauernwaldungen typisch ist--, kann sich der Bogen von der Anpflanzung bis zur Ernte über einen langen Zeitraum erstrecken, ohne dass zwischenzeitlich eine nachhaltige Bestandspflege oder ein Holzeinschlag stattfindet (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1455, unter 2.c).

  • BFH, 09.04.2008 - II R 24/06

    Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
    Anders als gemäß § 33 Abs. 1 BewG, nach dem auch dann auf die Zweckbestimmung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung abzustellen ist, wenn das Grundstück auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951), muss im Anwendungsbereich des § 6 GrStG eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich vorliegen (so BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, BStBl II 1997, 228, sowie Urteil des FG Düsseldorf vom 1. September 2005 11 K 5169/02 Gr, BG, EFG 2006, 528, 529; vgl. auch Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 16. März 1981 - G 1102 - 18 - 34, Der Betrieb 1981, 1164; dagegen widersprüchlich: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 6 Rz 2).
  • FG Düsseldorf, 01.09.2005 - 11 K 5169/02

    Grundsteuerbefreiung; Hoheitliche Tätigkeit; land- und forstwirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
    Anders als gemäß § 33 Abs. 1 BewG, nach dem auch dann auf die Zweckbestimmung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung abzustellen ist, wenn das Grundstück auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951), muss im Anwendungsbereich des § 6 GrStG eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich vorliegen (so BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, BStBl II 1997, 228, sowie Urteil des FG Düsseldorf vom 1. September 2005 11 K 5169/02 Gr, BG, EFG 2006, 528, 529; vgl. auch Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 16. März 1981 - G 1102 - 18 - 34, Der Betrieb 1981, 1164; dagegen widersprüchlich: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 6 Rz 2).
  • BFH, 24.07.1985 - II R 227/82

    Grundsteuer - Antrag auf Befreiung - Anfechtung des Einheitswertbescheids -

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
    Mangels einer gesonderten Feststellung der Ersatzwirtschaftswerte ist über das Vorliegen eines der Befreiungstatbestände der §§ 3 und 4 GrStG im Grundsteuermessbetragsverfahren zu entscheiden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128).
  • FG Sachsen, 20.11.2007 - 6 K 632/02

    Ermittlung eines Ersatzwirtschaftswerts für die Nutzungseinheit des

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1815 veröffentlicht.
  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt (ausführlich BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482; ebenso BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20

    Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung

    Während bei der Landwirtschaft die planmäßige Nutzung des Grundes und Bodens durch Fruchtziehung in der Regel Jahr für Jahr der Jahreszeit entsprechende Arbeiten erfordert und jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden können, liegen die Verhältnisse bei der Forstwirtschaft insofern grundsätzlich anders, als zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit und Holzart mehrere Jahrzehnte vergehen können (BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Wald bei überschauender Betrachtung nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum und die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 und vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl II 2017, 981 zum Vorliegen einer Gewinnabsicht eines Forstbetriebes und Bruschke in Stenger/Loose, Stand 09/2020, § 34 Rz. 69) .

  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    bb) Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen für die Annahme von landwirtschaftlichen Teilbetrieben nicht auf forstwirtschaftliche Teilbetriebe übertragen werden können (BFH-Urteil vom 9. November 1995 IV R 96/93, BFH/NV 1996, 316; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).

    Dementsprechend wurden die Waldflächen nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen nicht bewirtschaftet (zum Aspekt der fehlenden Nutzung vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).

  • FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 135/13

    Auslegung des Begriffs "Unland" in § 45 BewG - Abgrenzung zum Geringstland -

    Das sei bei einer planmäßigen und nachhaltigen Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Boden zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse sowie deren unmittelbarer Verwertung durch Verkauf und/oder Selbstverbrauch der Fall (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).

    Die Flächen seien auch dann Forstbetrieb in der Hand des Eigentümers oder Nutzers, der die Waldflächen in dieser Zeit zwischen Aufforstung und Ernte erwerbe und wieder veräußere bzw. das Nutzungsrecht an diesen Waldungen erlangte und wieder verliere, weil er bereits durch den natürlichen Baumwuchs schon in der Gegenwart etwa durch den Veräußerungserlös an der künftigen Fruchtziehung partizipiere (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).

  • FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von

    26 Der 2. Senat des BFH erkennt zwar zwischenzeitlich an, dass die Rechtsprechung zum aussetzenden Forstbetriebs auf der Annahme beruht, dass es auf der betroffenen Waldfläche in der Zukunft zu einer Holzernte kommt und dieser Annahme der Boden entzogen wäre, wenn aufgrund objektiver Kriterien feststeht, dass eine Ernte künftig unterbleiben wird (BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466, unter II.d.c der Gründe; ebenso bereits BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BStBl II 1988, 257, unter 5.b der Gründe).
  • FG Nürnberg, 21.03.2019 - 6 K 130/18

    Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet und sind die Bestände nach ihrer Begründung herangewachsen, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482 und vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).
  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 130/18

    Kraftfahrzeugsteuer

    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet und sind die Bestände nach ihrer Begründung herangewachsen, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482 und vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 ).
  • FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19

    Entnahme von Holz aus dem Brennholzvorrat, der durch Pflege und Durchforstung

    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl. II 1976, 482; vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 ; und vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 25, juris).
  • FG Nürnberg, 17.10.2020 - 3 K 1200/19

    Auslegung des Begriffs "Forstwirtschaftlicher Betrieb"

    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl. II 1976, 482; vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466; und vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 25, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - 3 K 2099/05

    Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundsteuerbefreiung -

    Denn während bei der Landwirtschaft die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung in der Regel Jahr für Jahr der Jahreszeit entsprechende Arbeiten erfordert und jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden können, liegen die Verhältnisse bei der Forstwirtschaft insofern anders, als zwischen der (planmäßigen) Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit (das ist der zu erwartende Zeitraum von der Bestandsbegründung bis zur Endnutzung) mehrere Jahrzehnte vergehen können (BFH-Urteil vom 18. November 2009, II R 30/08, juris).
  • FG Sachsen, 29.10.2019 - 4 K 1734/18

    Anwendung des Steuersatzes des § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer

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