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   BFH, 05.04.2017 - II R 30/15   

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https://dejure.org/2017,27245
BFH, 05.04.2017 - II R 30/15 (https://dejure.org/2017,27245)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2017 - II R 30/15 (https://dejure.org/2017,27245)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2017 - II R 30/15 (https://dejure.org/2017,27245)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Bundesfinanzhof

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 83 Abs 1 InsO, § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 251 AO, § 38 InsO
    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • IWW

    § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (... AO), § 55 der Insolvenzordnung (InsO), § 38 InsO, § 351 Abs. 1 AO, §§ 38, 55 InsO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, § 251 Abs. 3 AO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 53 InsO, § 83 Abs. 1 InsO, § 1943 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 1975 ff. BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO, § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 1922 BGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, 83 Abs. 1, 325; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 125, 251 Abs. 3
    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung

  • Betriebs-Berater

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • rewis.io

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErbSt als Masseverbindlichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
    Erbschaftsteuer

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 251 Abs 3, InsO § 325, InsO § 38, InsO § 55 Abs 1, AO § 125
    Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Insolvenz, Nichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 510
  • ZIP 2017, 1526
  • NZI 2017, 769
  • FamRZ 2017, 1631
  • BB 2017, 1814
  • DB 2017, 1759
  • BStBl II 2017, 971
  • NZG 2017, 1392
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

    Rechtsfolgen der Insolvenz des Erben für den Nachlass

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    a) Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass zunächst vorläufig in die Insolvenzmasse (BGH-Urteil vom 11. Mai 2006 IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352, unter II.1.a).

    Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH-Urteil in BGHZ 167, 352, unter II.1.a, m.w.N.).

    Die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) sind aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird, namentlich durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, §§ 1975 ff. BGB (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 167, 352, unter II.1.a).

    e) Die Rechtsauffassung des BGH, wonach die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) aus der um den Nachlass erweiterten Insolvenzmasse zu befriedigen sind (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 167, 352, unter II.1.a), steht der Annahme, dass die Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, nicht entgegen.

  • BFH, 20.01.2016 - II R 34/14

    Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Diese Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und --im Falle des Bestreitens-- durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO gegenüber dem Insolvenzverwalter festzustellen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.1.; in BFH/NV 2009, 719, unter II.2.a, und vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 23 f.).

    Sie erfüllt alle Voraussetzungen einer Erbfallschuld, denn sie entsteht allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben (BFH-Urteil in BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 12, m.w.N.).

    Dadurch unterscheidet sich die Erbschaftsteuer nicht von anderen Erbfallschulden wie z.B. Beerdigungskosten, die in der Person des Erben entstehen und die im Falle der Nachlassinsolvenz ebenfalls als Nachlassinsolvenzforderungen geltend zu machen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 12, und Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2006  10 U 33/06, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2007, 381).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Das folgt aus dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO normierten Grundsatz, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden dürfen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.1., und vom 10. Dezember 2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719, unter II.2.a).

    Diese Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und --im Falle des Bestreitens-- durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO gegenüber dem Insolvenzverwalter festzustellen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.1.; in BFH/NV 2009, 719, unter II.2.a, und vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 23 f.).

    Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.1., m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 3087/14

    Nichtigkeit eines Insolvenzforderungen betreffenden Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015  4 K 3087/14 Erb aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1020, veröffentlicht.

  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Das folgt aus dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO normierten Grundsatz, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden dürfen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.1., und vom 10. Dezember 2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719, unter II.2.a).

    Diese Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und --im Falle des Bestreitens-- durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO gegenüber dem Insolvenzverwalter festzustellen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.1.; in BFH/NV 2009, 719, unter II.2.a, und vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 23 f.).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 18).

    c) Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 18).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 25/14

    Masseschuld bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Die Vorschrift kann vielmehr auch eine kraft Gesetzes entstehende Steuerschuld erfassen (BFH-Urteil vom 3. August 2016 X R 25/14, BFH/NV 2017, 317, Rz 29).

    Entscheidend ist, dass die Beteiligung an der Personengesellschaft im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch Teil der Insolvenzmasse ist und das anschließend angefallene Auseinandersetzungsguthaben in die Insolvenzmasse fällt (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 317, Rz 29).

  • BFH, 21.12.2004 - II B 110/04

    Nachlasspflegschaft; unbekannte Erben

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Der Grundbesitzwert wurde gegenüber der amtlich bestellten Nachlasspflegerin als gesetzlicher Vertreterin der zunächst unbekannten Erben wirksam festgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704).
  • OLG Naumburg, 20.10.2006 - 10 U 33/06

    Zahlungsanspruch gegen Erben aus Vermächtnisanordnung - Berechnung des

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Dadurch unterscheidet sich die Erbschaftsteuer nicht von anderen Erbfallschulden wie z.B. Beerdigungskosten, die in der Person des Erben entstehen und die im Falle der Nachlassinsolvenz ebenfalls als Nachlassinsolvenzforderungen geltend zu machen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 12, und Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2006  10 U 33/06, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2007, 381).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 46/05

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach

    Auszug aus BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
    Die Einordnung einer Forderung als Masseverbindlichkeit dient der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Februar 2006 IX ZR 46/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 989).
  • BFH, 02.04.2019 - IX R 21/17

    Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte

    f) Verfahrensrechtlich setzt das FA die Steuer, soweit es sich insolvenzrechtlich um eine Masseverbindlichkeit handelt, durch Steuerbescheid fest (BFH-Urteile vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, und vom 5. April 2017 II R 30/15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971).
  • BFH, 19.01.2021 - VII R 38/19

    Entstehung eines Haftungsanspruchs - Begründung einer Insolvenzforderung

    Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 05.04.2017 - II R 30/15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971, Rz 13, m.w.N.).
  • FG Münster, 16.11.2023 - 8 K 2770/21

    Grunderwerbsteuer - Ist die Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei

    Maßgeblich ist die Zugehörigkeit des Gegenstands zur Masse; eine bloße Rechtsposition, die besteht, ohne dass der Gegenstand für die Masse genutzt werden kann, genügt nicht (BFH Urteil vom 13.04.2011 II R 49/09, BStBl. II 2011, 944, zitiert nach juris, Rn. 15, zur Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf ein zur Insolvenzmasse gehörendes Kraftfahrzeug [weitere Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer kann durch Veräußerung oder Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs verhindert werden]; Aufgabe der Rechtsprechung, dass die Rechtsposition als Halter des Fahrzeugs zur Insolvenzmasse gehört [vgl. BFH Urteil vom 29.08.2007 IX R 4/07, BStBl. II 2010, 145, zitiert nach juris, Rn. 14]; BFH Urteil vom 05.04.2017 II R 30/15, BStBl. II 2017, 971: Erbschaftsteuer bei einem nach Insolvenzeröffnung eingetretenen Erbfall ist Masseverbindlichkeit, wenn der Nachlass in die Insolvenzmasse fällt; BFH Urteil vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl. II 2011, 429 und BFH Urteil vom 03.08.2016 X R 25/16, BFH/NV 2017, 236: ohne Zutun des Insolvenzverwalters entstehender [rechnerischer] Ertrag aus massezugehörigem Mitunternehmeranteil als Masseverbindlichkeit, da "Teilhabe" der Masse an dem Ergebnis).
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