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BFH, 12.01.2011 - II R 38/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren
- openjur.de
Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren
- Bundesfinanzhof
BewG § 11 Abs 2, ErbStR R 99 Abs 1 S 3, EStG § 6 Abs 2, ErbStG § 12 Abs 2, ErbStR R 99 Abs 1 S 5 Nr 1 Buchst a, EStG § 7 Abs 2, EStR R 44 Abs 2 S 3
Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren
- Bundesfinanzhof
Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 11 Abs 2 BewG 1991, R 99 Abs 1 S 3 ErbStR 1999, § 6 Abs 2 EStG 1997, § 12 Abs 2 ErbStG 1997, R 99 Abs 1 S 5 Nr 1 Buchst a ErbStR 1999
Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren - IWW
- rewis.io
Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren
- ra.de
- rewis.io
Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der Kosten von nach der Anschaffung an den Verkäufer zurückverleasten Decoderboxen bei der Ermittlung des Vermögenswertes einer GmbH
- datenbank.nwb.de
Abweichende Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Berücksichtigung der Kosten von nach der Anschaffung an den Verkäufer zurückverleasten Decoderboxen bei der Ermittlung des Vermögenswertes einer GmbH
Verfahrensgang
- FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 596/07
- BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 01.02.2007 - II R 19/05
Ermittlung des gewichteten Durchschnittsertrags im Stuttgarter Verfahren
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Diese Vorschriften sind trotz der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) festgestellten Verfassungsverstöße aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung für Bewertungsstichtage bis zum 31. Dezember 2008 und damit auch im Streitfall anzuwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).a) Das vom FA der Bewertung zugrunde gelegte Stuttgarter Verfahren ist ein auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignetes, wenn auch die Gerichte nicht bindendes, Schätzungsverfahren (BFH-Urteil in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, m.w.N.).
Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Praktikabilität ist von diesem grob typisierenden Schätzverfahren nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteil in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, m.w.N.).
Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1968 III R 135/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).
Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 1999 abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten kann nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist (BFH-Urteile in BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).
Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 II R 64/93, BFH/NV 1997, 157, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).
- BFH, 18.12.1968 - III R 135/67
Schätzung des gemeinen Werts - Nichtnotierte GmbH-Anteile - Stuttgarter Verfahren …
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1968 III R 135/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).Dieses ungeachtet der vorgesehenen Korrekturen und Gewichtung recht grobe Schätzungsverfahren muss (bei Bewertungsstichtagen bis zum Ablauf des Jahres 2008) in Kauf genommen werden, weil die Finanzämter die den künftigen Ertrag im Einzelfall beeinflussenden Umstände weder im Allgemeinen übersehen noch in ihrer Bedeutung gegeneinander abwägen können (BFH-Urteil in BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370).
Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 1999 abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten kann nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist (BFH-Urteile in BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Diese Vorschriften sind trotz der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) festgestellten Verfassungsverstöße aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung für Bewertungsstichtage bis zum 31. Dezember 2008 und damit auch im Streitfall anzuwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).Eine solche Kumulation von Steuervergünstigungen ist nicht vorgeschrieben und würde den vom BVerfG mit dem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 festgestellten Verstoß der weitgehenden Übernahme der Steuerbilanzwerte bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes noch weiter vertiefen.
- BFH, 26.06.1996 - II R 64/93
Vermögenbesteuerung von Anteilen an in der Schweiz ansässigen Gesellschaft - …
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 II R 64/93, BFH/NV 1997, 157, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635). - BFH, 08.04.2008 - VIII R 64/06
Der Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen ist nicht von der Normal-AfA …
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Sie ist durch Schätzung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660, m.w.N.). - BFH, 10.08.2005 - VIII R 78/02
Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei …
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Sie ist für die Gerichte nicht bindend, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58). - FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 596/07
Kriterien zur Bewertung von durch Schenkung übertragener Anteile an nicht …
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1626 veröffentlicht.
- BFH, 27.08.2014 - II R 43/12
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH; …
Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein grob typisierendes Schätzverfahren (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765, Rz 12), das insbesondere aufgrund der Anknüpfung an die Steuerbilanzwerte zu einer großen Streubreite der danach ermittelten Werte im Verhältnis zu den Verkehrswerten führt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.3.b) und daher zur Verkehrswertermittlung nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen nicht geeignet ist.Diese Vorschriften sind trotz der im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 festgestellten Verfassungsverstöße aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung für Bewertungsstichtage bis zum 31. Dezember 2008 und somit auch im Streitfall anzuwenden (BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, und in BFH/NV 2011, 765, Rz 10).
Das Stuttgarter Verfahren ist dabei ein im Regelfall geeignetes, allerdings die Gerichte nicht bindendes Schätzverfahren, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Praktikabilität nur abzuweichen ist, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, und in BFH/NV 2011, 765, Rz 12).
- BFH, 15.03.2018 - VI R 8/16
Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn
Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten indes unstreitig, dass es sich bei der erst im Jahr ... gegründeten X-GmbH um ein stark wachsendes und expandierendes Unternehmen handelte, so dass aufgrund dieser besonderen einzelfallbezogenen Umstände eine Schätzung an Hand des Stuttgarter Verfahrens dann nicht in Betracht kommt, wenn in Zukunft ein erheblich höherer Ertrag zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 765, Rz 15; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).
- BFH, 02.12.2020 - II R 5/19
Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht …
Auch unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 02.10.1991 - II R 153/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274, unter II.2.a; vom 12.01.2011 - II R 38/09, BFH/NV 2011, 765, Rz 15, m.w.N., …und vom 16.05.2013 - II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223, Rz 15). - FG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4 K 108/18
Erbschaftsteuerliche Feststellung des Werts des Anteils eines Erblassers an einer …
Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508 sowie vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765). - FG München, 24.06.2015 - 4 K 1158/14
Wertansatz von GmbH-Anteilen im Zeitpunkt einer freigebigen Zuwendung - Keine …
Dies gilt etwa dann, wenn die drei üblicherweise maßgebenden Vorjahresergebnisse aufgrund besonderer Umstände von den künftigen Ertragserwartungen der Kapitalgesellschaft erheblich übertroffen werden (vgl. BFH Urteil vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765).