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   BFH, 24.10.2007 - II R 4/05   

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https://dejure.org/2007,11331
BFH, 24.10.2007 - II R 4/05 (https://dejure.org/2007,11331)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2007 - II R 4/05 (https://dejure.org/2007,11331)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - II R 4/05 (https://dejure.org/2007,11331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrStG § ... 33; ; GrStG § 33 Abs. 1; ; GrStG § 33 Abs. 1 Satz 1; ; GrStG § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3; ; GrStG § 33 Abs. 1 Nr. 3; ; GrStG § 33 Abs. 2; ; GrStG § 33 Abs. 5; ; BewG § 22 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 2; ; BewG § 79 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 76 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 33; BewG § 79 Abs. 2
    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Sachwertverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Erlass der Grundsteuer bei bebauten und im Sachwertverfahren bewerteten Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer; Ermittlung des Rohertrages eines bebauten Grundstücks

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Reform der Grundsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundsteuer
    Rechtslage bis 2024
    Erlass der Grundsteuer
    Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
    Erlass bei bebauten Grundstücken
    Rechtsprechung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrStG § 33 Abs 1
    Erlass; Ertragsminderung; Grundsteuer; Vermietungsrisiko

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    Mit Urteil vom 15. April 1983 8 C 150/81 (BVerwGE 67, 123, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1984, 309) verlange das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aber vom Grundeigentümer, zumindest den geringstmöglichen Ertrag zu erzielen, um den Interessen des Steuergläubigers Rechnung zu tragen.

    Mit seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das FG auch nicht auf die Entscheidung des BVerwG in BVerwGE 67, 123 berufen.

  • BFH, 10.08.1988 - II R 10/86

    Antrag auf Erlaß der Grundsteuer - Außergerichtlicher Rechtsbehelf - Einspruch

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    Unterschreitet er die übliche Jahresrohmiete um mehr als 20 v.H., hat der Steuerschuldner einen Anspruch auf Grundsteuererlass in der in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG vorgesehenen Höhe, sofern weder der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat noch der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG erfüllt ist (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. August 1988 II R 10/86, BFHE 153, 571, BStBl II 1989, 13).
  • BFH, 13.09.2006 - II R 5/05

    Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG bei strukturell bedingten

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921, sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, BStBl II 2007, 469) angeschlossen.
  • VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02

    Grundsteuererlass; Leerstandszeiten

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    Auch im Falle eines Überangebots auf dem betreffenden Marktsegment kann dabei vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen (so aber wohl Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2005 5 UE 3009/02, Die öffentliche Verwaltung 2005, 785).
  • BVerwG, 24.04.2007 - GmS-OGB 1.07

    BVerwG schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921, sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, BStBl II 2007, 469) angeschlossen.
  • BVerwG, 06.09.1984 - 8 C 60.83

    Verpflichtung zu einem prozentualen Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsausfalls

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    aa) Soweit die Ertragsminderung durch einen Leerstand zu Beginn des Erlasszeitraums bedingt ist, hat der Steuerpflichtige sie dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (so Urteil des BVerwG vom 6. September 1984 8 C 60/83, KStZ 1985, 11; vgl. auch Abschn. 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 GrStR 1978).
  • OVG Saarland, 28.09.2001 - 1 Q 26/01

    Erlass von Grundsteuer auf Grund einer Minderung des Rohertrages;

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    b) Der solchermaßen zu schätzenden üblichen Jahresrohmiete ist der tatsächlich erzielte Rohertrag gegenüberzustellen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2001 1 Q 26/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2002, 885; Abschn. 40 Abs. 1 Satz 1 der Grundsteuer-Richtlinien --GrStR-- 1978, sowie Drosdzol in Kommunale Steuerzeitschrift --KStZ-- 2001, 183).
  • BFH, 26.02.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 4/05
    Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921, sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, BStBl II 2007, 469) angeschlossen.
  • FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09

    Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch

    Der BFH (z.B. Urteil vom 24. Oktober 2007 II R 4/05, BFH/NV 2008, 405 , juris Rz 10) hat bereits klargestellt, dass entsprechend der Regelung in § 79 Abs. 2 BewG , wonach die übliche Miete als Jahresrohmiete gilt und sodann die übliche Miete näher beschrieben wird, mit dem Begriff "übliche Jahresrohmiete" die Jahresrohmiete gemeint ist, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

    Die übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Erlasszeitraums ist somit - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile der Baulichkeiten auf dem konkreten Grundstück vereinbart werden konnte, sondern eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 405 , juris Rz 10 f.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 3 K 3326/07

    Erlass von Grundsteuer wegen Leerstands: Unbeachtlichkeit der Erscheinungsformen

    Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Januar 2005 ist die Revision dann auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hin zugelassen worden; sie ist unter dem Aktenzeichen II R 4/05 beim BFH geführt worden.

    Damit sei der Weg für eine eigene grundlegende Entscheidung des BFH frei gewesen, die dieser dann - u.a. auch in dem Revisionsverfahren II R 4/05 - getroffen habe.

    über das streitgegenständliche Grundstück geführte Einheitswert- und Grundsteuerakte, die beim FG Berlin geführte Streitakte 2 K 2131/01 des ersten Rechtszugs sowie die beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 4/05 geführte Akte des Revisionsverfahrens vorgelegen, auf deren Inhalte ergänzend Bezug genommen wird.

    Dies hat der BFH u. a. in seinem in diesem Rechtsstreit ergangenen Revisions-Urteil vom 24. Oktober 2007 ausgeführt (II R 4/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 405) und ist auch die Auffassung des erkennenden Senats.

  • BFH, 27.09.2012 - II R 8/12

    Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren

    Der Bundesfinanzhof hob durch Urteil vom 24. Oktober 2007 II R 4/05 (BFH/NV 2008, 405) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
  • BFH, 30.07.2008 - II R 5/07

    Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück:

    Dabei handelt es sich nicht nur um eine dem Erlass nach § 227 der Abgabenordnung vergleichbare Billigkeitsmaßnahme; vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 GrStG ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, und vom 24. Oktober 2007 II R 4/05, BFH/NV 2008, 405).

    Während des laufenden Hauptfeststellungszeitraums besteht unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 GrStG allerdings ein Anspruch auf Grundsteuererlass (vgl. für im Sachwertverfahren bewertete, nicht eigengewerblich genutzte Grundstücke: BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 405).

  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 1149/10

    Billigkeitserlass; Erlass; Ertragsminderung; Grundsteuer; Rohertrag;

    Soweit die Ertragsminderung durch einen Leerstand zu Beginn des Erlasszeitraums bedingt ist, hat der Steuerpflichtige sie dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 4/05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 2008, 405; BVerwG, Urteil vom 6. September 1984 - 8 C 60.83 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a auf KStZ 1985, 11; vgl. auch Abschn. 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 GrStR 1978).
  • VG Düsseldorf, 22.04.2009 - 5 K 6163/07

    Voraussetzungen für den Erlass von Grundsteuern für ein verpachtetes Grundstück

    Entsprechend der Regelung in § 79 Abs. 2 BewG, in dem die übliche Miete näher beschrieben wird, ist jedoch anzunehmen, dass die Jahresrohmiete gemeint ist, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 4/05 -.

    Ein Rückgriff auf Mieten für Objekte, die nicht alle, sondern nur isoliert einzelne der in der klägerischen Halle vorhandenen Nutzungsarten aufweisen, vgl. zu dieser Frage BFH, Urteile vom 23. September 1977 - III R 121/74 - und 24. Oktober 2007 - II R 4/05 -, kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die unterschiedlichen Nutzungen im vorliegenden Fall auf einem einheitlichen und voneinander abhängigen Nutzungskonzept beruhen.

  • VG Aachen, 27.02.2012 - 4 K 1427/10

    Übliche Jahresrohmiete als normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken i.S.d. §

    vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 4/05 -, BFH/NV 2008, 405; vgl. auch die Kritik an dem Begriff der "geschätzten üblichen Jahresrohmiete": Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Auflage, § 33 Rnr. 11, S. 476.
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