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   BFH, 29.01.1992 - II R 41/89   

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https://dejure.org/1992,2794
BFH, 29.01.1992 - II R 41/89 (https://dejure.org/1992,2794)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1992 - II R 41/89 (https://dejure.org/1992,2794)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - II R 41/89 (https://dejure.org/1992,2794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2, § 10 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2, § 8); ErbStG 1974 § 25 Abs. 1; BewG § 16, § 17 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Vermeidung einer doppelten Belastung - Grundstücksschenkungen - Auflage einer Nießbrauchsbestellung - Wertermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Verfassungskonforme Auslegung von § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG 1940

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 189
  • BB 1992, 769
  • BB 1992, 847
  • DB 1992, 1027
  • BStBl II 1992, 420
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - II R 41/89
    Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässige Doppelbelastung (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. Mai 1984 1 BvR 464, 605/81 und 427, 440/82, BVerfGE 67, 70, 88 ff.) mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer könne nicht eintreten, da bei einer gemischten Schenkung schenkungsteuerrechtlich nur der unentgeltlich zugewendete Teil erfaßt werde und im übrigen für die Anwendung der Vorschrift des § 25 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 kein Raum bleibe.
  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - II R 41/89
    Nach dem zur Schenkungsteuer ergangenen Urteil des Senats vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, 526) kann die einer Schenkung beigefügte Nebenabrede (Auflage) - unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 ErbStG 1974 a. F. - schenkungsteuerrechtlich in den Fällen relevant sein, in denen der Bedachte zwar um das Eigentum am Zuwendungsgegenstand bzw. um das zugewendete Recht bereichert ist, ihm aber die Nutzungen (§ 100 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) der Sache oder des Rechts nicht sofort gebühren sollen, dem Bedachten somit kein Aufwand im Sinne einer Leistungspflicht erwächst, sondern er lediglich die zeitlich beschränkte Nutzungseinschränkung zu dulden hat.
  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 134/80

    Schenkung - Einrede - Anspruch aus Rechtsmängelhaftung

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - II R 41/89
    Eine Auflagenschenkung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Leistung des Beschenkten nicht für die Zuwendung, sondern auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2. Oktober 1981 V ZR 134/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 818, 819, m. w. N.).
  • BFH, 20.11.2013 - II R 38/12

    Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

    a) Eine Schenkung unter einer Auflage (§ 525 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) in diesem Sinn liegt vor, wenn die Leistung des Beschenkten nicht für die Zuwendung, sondern auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1992 II R 41/89, BFHE 167, 189, BStBl II 1992, 420).
  • FG Nürnberg, 05.03.2015 - 4 K 410/13

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Lebenden mit

    Bereits das BVerfG und der BFH hätten mit Beschlüssen bzw. Urteilen vom 15.05.1984 1 BvR 464/81, 1 BvR 427/82, 1 BvR 440/82 1 BvR 605/81 und vom 29.01.1992 II R 41/89 sowie vom 07.09.1994 II R 99/91 entschieden, dass der Differenzbetrag zwischen der grunderwerbsteuerlichen und der schenkungsteuerlichen Berechnung des Werts einer Auflage nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, um eine Doppelbelastung mit Schenkung- und Grunderwerbsteuer auszuschließen.

    Gleiches ergibt sich aus den BFH-Urteilen vom 29.01.1992 II R 41/89 (BStBl. II 1992, 420) sowie vom 07.09.1994 II R 99/91 (BFH/NV 1995, 433): Zwar hatte der BFH dort entschieden, dass Grunderwerbsteuer auch nicht teilweise anfällt hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem bei der Schenkungsteuer und dem bei der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert, er begründete jedoch in der Entscheidung zur Grunderwerbsteuerfreiheit, dass das, was dem Grunde nach die Schenkungsteuer nicht zu mindern vermag, auch nicht zum Anfall von Grunderwerbsteuer führen kann; es habe keinen solchen Wertanteil gegeben, der noch nicht Gegenstand der Schenkungsteuer gewesen sei.

  • FG Niedersachsen, 07.03.2012 - 7 K 105/11

    Berücksichtigung des Kapitalwerts eines Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer

    Die Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG soll eine Doppelbelastung einer Grundstücksübertragung mit Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer einerseits und Grunderwerbsteuer andererseits vermeiden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. September 2006 II R 37/05, BStBl. II 2007, 59; vom 29. Januar 1992 II R 41/89, BStBl. II 1992, 420; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 3 Rz. 98).

    Dem folgend hatte der BFH zur Vorgängervorschrift entschieden, dass § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen ist, dass zur Vermeidung einer doppelten steuerrechtlichen Erfassung bei (auflagen-) belastet erworbenen Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 II R 41/89, BStBl. II 1992, 420).

  • FG Hessen, 18.05.2015 - 1 K 119/15

    Nicht ausgeübtes Wohnrecht als bereicherungsmindernde Auflage i.S. von § 10

    Bei der im Streitfall vereinbarten dinglichen Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB handelt es sich um eine sogenannte Duldungsauflage, da der Kläger als Bedachter zwar um das Eigentum am dem übergegangenen Miteigentumsanteil bereichert wurde, gleichzeitig aber verpflichtet war, dem Zuwendenden eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit am Zuwendungsgegenstand zu bestellen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1992 II R 41/89, BFHE 167, 189 , BStBl II 1992, 420 und vom 13. April 2011 II R 27/09, BFHE 233, 174, BStBl II 2011, 730).
  • BFH, 07.09.1994 - II R 99/91

    Grunderwerbsteuer: Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1992 II R 41/89 (BFHE 167, 189, BStBl II 1992, 420) entschieden hat, ist § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß zur Vermeidung einer doppelten steuerrechtlichen Erfassung bei (auflagen-)belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 15. Mai 1984 1 BvR 464/81 u. a., BStBl II 1984, 608).

    Denn soweit bei einer Schenkung unter Auflage wegen der in § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG enthaltenen Regelung der volle Wert des zugewendeten Gegenstands erbschaftsteuerrechtlich als Bereicherung anzusehen ist, kann es bezüglich der Auflage keinen Wertanteil geben, der noch nicht Gegenstand der Schenkung steuer ist (Senatsurteil in BFHE 167, 189, BStBl II 1992, 420, 421, rechte Spalte).

  • FG Düsseldorf, 21.05.2001 - 7 K 5152/98

    Grunderwerbsteuer; Übernahme von Verbindlichkeiten; Gemischte Schenkung;

    Diese Befreiung "dem Grunde nach" müsse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 29. Januar 1992 - II R 41/89, Bundessteuerblatt II 1992, 420) auch erhalten bleiben, wenn sie ein belastetes Grundstück erhalte.

    BFH vom 29. Januar 1992 ( II R 41/89, a.a.O.) berufen, denn dort hat der BFH einen Fall entschieden, bei dem es um eine sogenannte Nutzungs- oder Duldungsauflage (Nießbrauch) gegangen ist.

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