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   BFH, 12.07.2017 - II R 45/15   

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https://dejure.org/2017,31321
BFH, 12.07.2017 - II R 45/15 (https://dejure.org/2017,31321)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2017 - II R 45/15 (https://dejure.org/2017,31321)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - II R 45/15 (https://dejure.org/2017,31321)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, ErbStG § 14 Abs 1 S 1, ErbStG § 14 Abs 1 S 2, ErbStG § 14 Abs 1 S 3, ErbStG § 14 Abs 2
    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • Bundesfinanzhof

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 14 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 14 Abs 1 S 2 ErbStG 1997, § 14 Abs 1 S 3 ErbStG 1997
    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • IWW

    § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenor... dnung (AO), § 165 Abs. 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 175 Abs. 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, § 14 Abs. 1 ErbStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG, § 14 Abs. 2 ErbStG, Art. 1 Nr. 13 Buchst. b des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG), § 37 Abs. 1 ErbStG, Art. 1 Nr. 29 Buchst. a ErbStRG, § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, § 19a ErbStG, § 13a Abs. 6 Satz 3 ErbStG, § 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • rewis.io

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • datenbank.nwb.de

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung der SchenkSt-Festsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderung der Schenkungsteuer-festsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung der Schenkungsteuer für Vorerwerb wegen rückwirkendem Ereignis

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
    (Die wichtigsten) Änderungen im Steuerrecht
    Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, ErbStG § 14 Abs 1, ErbStG § 14 Abs 2
    Schenkungsteuer, Bestandskraft, Vorerwerb, Rückwirkendes Ereignis

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 232
  • NJW-RR 2017, 1352
  • BB 2017, 2069
  • DB 2017, 2010
  • BStBl II 2017, 1120
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.07.2009 - II R 55/08

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs.

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - II R 45/15
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass der für den Vorerwerb ergangene Steuerbescheid für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung etwa im Sinn eines Grundlagenbescheids entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b).

    § 14 Abs. 1 ErbStG will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache Gewährung der persönlichen Freibeträge und die Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.a).

    Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb nicht mit materiell-rechtlich unzutreffenden Werten hinzuzurechnen, selbst wenn sie den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren, sondern mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b).

  • FG Nürnberg, 25.06.2015 - 4 K 114/14

    Änderung eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid nach Änderung des

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - II R 45/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2015  4 K 114/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2038 veröffentlicht.

  • BFH, 19.01.2017 - III R 28/14

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - II R 45/15
    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BFHE 256, 403, Rz 29).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - II R 45/15
    Die Änderung muss sich steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b).
  • BFH, 09.11.1994 - II R 37/91

    Nachträgliche Änderung des einem Wertfortschreibungsbescheid vorangegangenen

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - II R 45/15
    Der BFH hat z.B. in seinem Urteil vom 9. November 1994 II R 37/91 (BFHE 176, 215, BStBl II 1995, 93), in welchem es um die Frage ging, ob die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Zeitpunkt nach § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der damaligen Fassung erforderliche Wertgrenze erreicht war, entschieden, dass ein Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben ist, wenn der diesem Bescheid vorangegangene Einheitswertbescheid nachträglich geändert wird und hierdurch die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag erforderlichen Wertgrenzen nicht mehr erreicht werden.
  • FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide infolge einer Gesetzesänderung -

    Inwieweit einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteil vom 12.07.2017 II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, m. w. N.).
  • BFH, 22.08.2018 - II R 51/15

    Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs.

    Diese Vorschrift will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache Gewährung der persönlichen Freibeträge und die Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 18).

    d) Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe ist der in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehende Vorerwerb dem letzten Erwerb mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert hinzuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 19).

    Dies gilt auch, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ein materiell-rechtlich nicht zutreffender Wert berücksichtigt wurde (BFH-Urteil in BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 19) oder keine Steuerfestsetzung für den Vorerwerb erfolgt ist.

  • BFH, 08.05.2019 - II R 18/16

    Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung

    c) Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 - II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2019 - IX R 2/18

    Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie; Zuordnung von Darlehen

    Die Änderung muss sich steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b, Rz 59; zuletzt auch BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 13).

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2016 II R 39/14, BFHE 255, 286, BStBl II 2017, 63, Rz 18; vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz 29, und in BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 13).

  • BFH, 26.07.2023 - II R 35/21

    Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer

    d) Ebenso wenig steht der Berücksichtigung der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH der für den Vorerwerb ergangene Schenkungsteuerbescheid für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung etwa im Sinn eines Grundlagenbescheids entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2017 - II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 11).
  • BFH, 28.03.2018 - I R 90/15

    Keine verfahrensrechtliche Verknüpfung in § 40 Abs. 1 KStG

    c) Dem steht auch das BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 II R 45/15 (BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120) nicht entgegen.
  • FG Niedersachsen, 25.08.2021 - 3 K 112/19

    Berücksichtigung der Vorschenkungen mit geringeren Werten bei einer Veranlagung

    Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb daher mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen (BFH-Urteile vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969; vom 12. Juli 2017 II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 19, m.w.N. und vom 8. Mai 2019 II R 18/16, BFHE 264, 287, BStBl II 2019, 681).
  • FG München, 20.12.2017 - 2 K 1368/17

    Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer

    Dabei muss sich aufgrund des (geänderten) Bescheids ein neuer Sachverhalt materiell derart auswirken, dass für die Steuerfestsetzung in einem anderen Bescheid neue Rechtsfolgen eintreten (BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 II R 45/15, BFH/NV 2017, 1361).
  • FG Köln, 19.09.2022 - 7 K 2272/21

    Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund eines

    Hierzu sei auf das BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 II R 45/15 zu verweisen.
  • FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14

    Anforderungen an die Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Erbschaftsteuer

    Das Gericht muss deshalb hier nicht entscheiden, ob die Änderung der Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein kann (vgl. hierzu das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 45/15).
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