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   BFH, 18.07.2013 - II R 46/11   

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https://dejure.org/2013,28437
BFH, 18.07.2013 - II R 46/11 (https://dejure.org/2013,28437)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2013 - II R 46/11 (https://dejure.org/2013,28437)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 (https://dejure.org/2013,28437)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

  • openjur.de

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 169 Abs 1 S 1, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO § 170 Abs 1, AO § 171 Abs 3a
    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Festsetzungsverjährung Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a S. 3 AO

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a S. 3 AO

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Ablaufhemmung (AO)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterung der Ablaufhemmung des Rechtsbehelfsverfahrens

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 292
  • BB 2013, 2645
  • BStBl II 2016, 631
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.12.2009 - II R 39/07

    Auswirkungen eines wegen Unbestimmtheit rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks aus

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - II R 46/11
    Der BFH gab der Revision mit Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 39/07 (BFH/NV 2010, 821) vollumfänglich statt und hob die Vorentscheidung, den während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid, die Einspruchsentscheidung, den im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheid und den ursprünglichen Bescheid auf.

    Das FG verkenne die Rechtswirkungen des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 821.

    b) Nach Satz 3 des § 171 Abs. 3a AO, der von seinem Wortlaut und Regelungsgehalt dem § 171 Abs. 3 Satz 3 AO a.F. entspricht, war der Ablauf der Festsetzungsfrist über die Rechtskraft des Urteils des BFH in BFH/NV 2010, 821 hinaus bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vom 8. April 2010 gehemmt.

    Die Rechtskraftwirkung des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 821 steht dem nicht entgegen.

    Den nach der Aufhebung dieser Bescheide auflebenden Ursprungsbescheid hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2010, 821 nicht wegen Festsetzungsverjährung, sondern aus formellen Gründen aufgehoben.

  • BFH, 08.07.1998 - I R 112/97

    Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - II R 46/11
    Danach war eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Einspruchsverfahren nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig (BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 112/97, BFHE 186, 496, BStBl II 1999, 123, 127, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.1999 - XI R 75/97

    Unwirksame Revision; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - II R 46/11
    Im Klageverfahren liegt eine unanfechtbare Entscheidung vor, wenn das Urteil des FG formell rechtskräftig geworden oder eine abschließende Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren ergangen ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 75/97, BFH/NV 2000, 1067).
  • FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10

    Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO in Anschluss an die bis zur

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - II R 46/11
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1951.
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 1 K 2431/17

    Zurechnung von Umsätzen bei Verkäufen über "ebay" - widerstreitende

    Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über einen gegen den Steuerbescheid gerichteten Rechtsbehelf (Einspruch oder Klage) unanfechtbar entschieden ist.Im Klageverfahren liegt eine unanfechtbare Entscheidung vor, wenn das Urteil des Finanzgerichts formell rechtskräftig geworden oder eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren ergangen ist (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 75/97, BFH/NV 2000, 1067;vom 18. Juli 2013 II R 46/11, BFHE 242, 292, BStBl II 2016, 631).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem

    Im Klageverfahren liegt eine unanfechtbare Entscheidung vor, wenn das Urteil des Finanzgerichts formell rechtskräftig geworden oder eine abschließende Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren ergangen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 75/97 , BFH/NV 2000, 1067 und vom 18. Juli 2013 II R 46/11 , BStBl II 2016, 631).

    Diese Vorschrift soll es der Finanzbehörde ermöglichen, die noch ausstehende Entscheidung in der Sache im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung nachzuholen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 46/11 , BStBl II 2016, 631).

  • VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19

    "Zahlungsverjährung bei Grundstücksanschlusskosten"

    Wird der Bescheid im gerichtlichen Verfahren in Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) aufgehoben, so gibt § 171 Abs. 3a Satz 3 AO zudem zum - weiteren - Schutz des Abgabengläubigers vor, dass über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn in dem sich aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils anschließenden Verwaltungsverfahren ein unter Beachtung des Urteils ergangener neuer Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 35; BFH, Urteil vom 18.7.2013 - II R 46/11 -, juris).
  • OVG Saarland, 29.11.2017 - 1 A 188/16

    Kostenerstattungsanspruch für Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage -

    Wird der Bescheid im gerichtlichen Verfahren in Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) aufgehoben, so gibt § 171 Abs. 3a Satz 3 AO zudem zum - weiteren - Schutz des Abgabengläubigers vor, dass über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn in dem sich aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils anschließenden Verwaltungsverfahren ein unter Beachtung des Urteils ergangener neuer Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.(Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 35; BFH, Urteil vom 18.7.2013 - II R 46/11 -, juris) Damit ist die Behörde im Regelfall hinlänglich vor einem Verlust ihres Anspruchs geschützt.
  • FG München, 27.10.2023 - 12 V 1784/23

    Negativer Feststellungsbescheid, Feststellungsbescheiden, Inländische Einkünfte,

    Dem Begehren der Antragstellerin wird demgemäß in der Hauptsache bereits dann entsprochen, wenn vom FG mit einer sog. unechten Kassation (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 46/11, BFHE 242, 292, BStBl II 2016, 631, Rn. 15; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 14 [Nov. 2022]; Steinhauff, Bindung der Finanzbehörden an (Finanz-)Gerichtsentscheidungen, AO-StB 2020, 165) die angefochtenen Feststellungen hinsichtlich der inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der negativen Feststellung, dass keine nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte vorliegen, aufgehoben werden, weil eine gesonderte und einheitlich Feststellung nach § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO unzulässig ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21

    Festsetzungsverjährung bei Spielgerätesteuern

    Die verlängerte Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO gilt nach ihrem Zweck nur bei der echten Kassation, weil in diesem Fall das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen und ein weiteres Tätigwerden der Gemeinde erforderlich ist (vgl. zur FGO: BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -â , juris Rn. 15; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 2021, AO § 171 Rn. 29; Fink, in: Pfirrmann u.a., BeckOK AO, Stand 2021, § 171 Rn. 153).

    Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris Rn. 19), sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 MB 14/06 -, juris Rn. 7, 19; Habermann, in: Habermann u.a., KAG, Stand 2020, § 15 Rn. 30; so auch die Rechtslage außerhalb Schleswig-Holsteins: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 130.13 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 A 2850/09 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 L 1781/94 -, juris Rn. 29; allgemein Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2020, § 12 Rn. 36).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 10 V 10044/16

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaftsteuer 2007

    Aus dem von dem Antragsgegner herangezogenen Urteil des BFH vom 18. Juli 2013 (II R 46/11, BFH/NV 2013, Tz. 15) ergibt sich nichts anderes.
  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 588/19

    Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier

    Allerdings liege auch bei einer Rückversicherung dann ein steuerbares Erstversicherungsverhältnis vor, wenn sich die Rückversicherung auf nicht steuerbare Verträge im Sinne von § 2 Abs. 2 VersStG beziehe (Verweis auf BFH-Urteil vom 19. Juni 2013, II R 46/11).
  • VG Halle, 30.08.2023 - 4 A 477/21

    Zeitliche Beschränkung der Beitragserhebung auch bei gerichtlicher Aufhebung des

    Ob eine echte oder eine unechte Kassation vorliegt, ist anhand der Rechtskraftwirkung des Urteils festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 - Juris Rn. 15).
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