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   BFH, 06.12.1995 - II R 46/93   

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https://dejure.org/1995,3633
BFH, 06.12.1995 - II R 46/93 (https://dejure.org/1995,3633)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1995 - II R 46/93 (https://dejure.org/1995,3633)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - II R 46/93 (https://dejure.org/1995,3633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.12.1994 - II R 9/92

    Bemessungsgrundlage bei symbolischem Grundstückskaufpreis von 1,- DM

    Auszug aus BFH, 06.12.1995 - II R 46/93
    Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsurteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268 m. w. N.).
  • OFH, 23.08.1949 - II 10/49
    Auszug aus BFH, 06.12.1995 - II R 46/93
    Da begrifflich nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein können, die er dem Veräußerer (oder einem Dritten) um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat, kann die vertraglich dem Veräußerer gegenüber eingegangene Verpflichtung zu einer nur dem Erwerber selbst zugute kommenden Leistung nicht Gegenleistung sein (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 23. September 1931 II A 372/31, RStBl 1931, 853, sowie Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. August 1949 II 10/49, RFHE 54, 392).
  • BFH, 12.07.2006 - II R 65/04

    GrESt: Kaufpreis von einer Mark als Gegenleistung

    a) Ein symbolischer Kaufpreis, der nicht als Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG angesehen werden kann, wird angenommen, wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist (so BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268, unter II.1.b, sowie vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578, unter 1. a.E.).
  • BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

    Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten

    Als Gegenleistung kommen nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers in Betracht, die er dem Veräußerer (oder einem Dritten) um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat und die nicht nur ihm selbst zugute kommen (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 23. September 1931 II A 372/31, RStBl 1931, 853, sowie Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. August 1949 II 10/49, RFHE 54, 392, BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578).

    Zielt der Erbbaurechtsvertrag darauf ab, dass dem Grundstückseigentümer nach Beendigung des Erbbaurechts bestimmte, vom Erbbauberechtigten vertragsgemäß auf dem Erbbaugrundstück geschaffene Sachwerte entschädigungslos zufallen, kann hierin eine Gegenleistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 116, m. Anm.).

  • BFH, 08.09.2010 - II R 28/09

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung -

    Als Gegenleistung kommen nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers in Betracht, die er dem Veräußerer (oder einem Dritten) um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat und die nicht nur ihm selbst zugute kommen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578, und in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199).

    Zielt der Erbbaurechtsvertrag daher darauf ab, dass dem Grundstückseigentümer nach Beendigung des Erbbaurechts bestimmte, vom Erbbauberechtigten vertragsgemäß auf dem Erbbaugrundstück geschaffene Sachwerte --entgegen § 27 ErbbauRG-- entschädigungslos zufallen, kann hierin eine Gegenleistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 578).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 68/04

    Unentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an einem Altenheim-Grundstück durch

    Das Urteil des BFH vom 6. Dezember 1995 II R 46/93 (BFH/NV 1996, 578) steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 17.05.2006 - II R 46/04

    Unentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an einem Altenheim-Grundstück durch

    Der Streitfall unterscheidet sich dadurch von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93 (BFH/NV 1996, 578) zu Grunde lag.
  • FG Sachsen, 19.09.2000 - 6 K 1450/98

    Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes als

    Da begrifflich nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein können, die er dem Veräußerer oder einem Dritten um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat, kann die vertraglich dem Veräußerer gegenüber eingegangene Verpflichtung zu einer nur dem Erwerber zugute kommenden Leistung nicht Gegenleistung sein (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578).

    bb) Der BFH hat in BFH/NV 1996, 578 bei seiner Entscheidung darüber, ob die vom Erbbauberechtigten eingegangene Verpflichtung diesem oder dem Grundstückseigentümer zugute kommt, nicht darauf abgestellt, ob das Bauwerk bei Vertragsablauf entschädigungslos oder gegen eine Entschädigung des Erbbauberechtigten übergeht.

  • BFH, 05.01.2007 - II B 31/06

    NZB: Verfahrensmangel

    a) Das FG ist nicht von der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268, und vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578) und den vom Kläger bezeichneten Urteilen des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 1 K 212/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1352), des FG Brandenburg vom 16. Dezember 2003 3 K 272/02 (EFG 2004, 632) und des FG Thüringen vom 16. Juni 2004 I 1278/01 (EFG 2005, 890) abgewichen.
  • FG Hamburg, 29.12.2008 - 3 K 128/08

    Grunderwerbsteuer: Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine

    Eine über die übliche Gebäudeerhaltung hinausgehende Bau-, Gebäudesanierungs- oder Renovierungsverpflichtung kann zwar - ausnahmsweise - fremd- bzw. veräußerernützig sein, wenn etwa beim Erwerb eines Erbbaurechts die Vertragsbedingungen dazu führen, dass das Gebäude im verbesserten Zustand nach Zeitablauf entschädigungslos wieder auf den jetzigen Erbbaurechtsveräußerer als Grundstückseigentümer übergeht (vgl. BFH vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578).
  • FG Köln, 22.09.2008 - 5 K 3205/05

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie im Interesse des Grundstückseigentümers liegt, über die normale und übliche Erhaltungspflicht hinaus geht und die sonstigen Vertragsbedingungen dazu führen, dass das im Rahmen des Erbbaurechts überlassene Gebäude später in saniertem Zustand wieder auf den Grundstückseigentümer übergeht (vgl. Urteil des BFH vom 06.12.1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578).
  • FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01

    Grunderwerbsteuer bei symbolischem Kaufpreis von 1 DM; Ausschluss einer Schenkung

    Der Betrag von 1 DM ist angesichts des im Streitfall vorliegenden Grundstückswertes lediglich symbolisch zu verstehen (vgl dazu grundlegend BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 268 und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 578).
  • FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1278/01

    Grunderwerbsteuer: Einräumung eines Erbbaurechts mit symbolischem Erbbauzins

  • FG Sachsen, 12.05.2004 - 5 K 2437/00

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen

  • FG Köln, 12.05.2004 - 5 K 24737/00
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