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   BFH, 30.01.2008 - II R 48/06   

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https://dejure.org/2008,10924
BFH, 30.01.2008 - II R 48/06 (https://dejure.org/2008,10924)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2008 - II R 48/06 (https://dejure.org/2008,10924)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - II R 48/06 (https://dejure.org/2008,10924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs durch Erlöschen des grundstücksbezogenen Übereignungsanspruchs

  • Judicialis

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG § 16 Abs. 1; ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs: Erlöschen eines grundstücksbezogenen Übereignungsanspruchs durch Bewirkung einer anderen Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs vor dem Übergang des Grundstückseigentums; Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Erlöschens des grundstücksbezogenen Übereignungsanspruchs

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1, BGB § 158, BGB § 133, BGB § 157
    Auflösende Bedingung; Aufschiebende Bedingung; Auslegung; Rückgängigmachung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus BFH, 30.01.2008 - II R 48/06
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang vielmehr erst dann, wenn sich die Vertragspartner über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726, ständige Rechtsprechung).

    Verblieb dem Erwerber trotz Aufhebung des mit ihm vereinbarten tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts eine derartige Verwertungsmöglichkeit und wurde diese durch die Weiterveräußerung des Grundstücks beendet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn der Erwerber im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung seine Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse tatsächlich verwertet hat (so BFH in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, unter II. 1. b).

  • BFH, 16.02.2005 - II R 53/03

    Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16

    Auszug aus BFH, 30.01.2008 - II R 48/06
    Die Parteien müssen sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495, m.w.N.).

    Der BFH hat zwar die Löschung einer zugunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangt, um die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 GrEStG zu erzielen (so Urteil in BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495, unter II. 2. b); im Streitfall kam der Vormerkung zugunsten der Klägerin jedoch von Anfang an nicht die Funktion zu, die Verwirklichung ihres Übereignungsanspruchs gegenüber den auf dieselben Grundstücke gerichteten Ansprüchen der einzelnen Ersterwerber zu sichern --deren Eigentumserwerb war auch von der Klägerin gewollt--, sondern die Funktion, sie vor einer Entwertung der ihr abgetretenen Rechte und Ansprüche gegen die Ersterwerber zu schützen.

  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Auszug aus BFH, 30.01.2008 - II R 48/06
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang vielmehr erst dann, wenn sich die Vertragspartner über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726, ständige Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 21.06.2011 - 3 K 12/11

    Wiedereinsetzung bei unterlassener Weiterleitung eines rechtszeitig eingegangenen

    Die Vertragsparteien müssen, um das wirtschaftliche Ergebnis des zivilrechtlich unwirksam gewordenen Verpflichtungsgeschäfts im vorbeschriebenen Sinne wieder zu beseitigen, sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH-Urteile vom 30.01.2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524; vom 16.02.2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495).

    Dass der Erwerber gleichzeitig mit dem Verlust des Übereignungsanspruchs eine andere Leistung des Veräußerers als Ersatz erhält, steht einer Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (BFH-Urteil vom 30.01.2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524, für die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs an Erfüllungs statt; BFH-Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260, für die Übereignung eines anderen Grundstücks des Veräußerers).

  • FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07

    Auch bei Rückschenkung eines Grundstücks regelmäßig Schenkungsteuer

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert daher nicht nur eine formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 29 Randnr. 5; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770 sowie BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 II R 48/06 - jeweils zu § 16 Abs. 1 GrEStG -).
  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    Die Parteien müssen sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH-Urteile vom 30.01.2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524; vom 16.02.2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14

    Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert daher nicht nur eine formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormaliger Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 29 Rz. 15; BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BStBl. II 2003, 770 und vom 30. Januar 2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524).
  • FG Düsseldorf, 07.01.2009 - 4 K 2103/08

    Änderung eines Schenkungsteuerbescheides unter Berücksichtigung bei dem Wert des

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert daher nicht nur eine formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormaliger Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 29 Rdnr. 5; BFH, Urteil vom 19.03.2003 II R 12/01 Bundessteuerblatt [BStBl] 2003, 770;Urteil vom 30.01.2008 II R 48/06 BFH/NV 2008, 1524).
  • FG Hamburg, 25.07.2008 - 3 K 107/08

    Kindergeld: Keine Durchbrechung der Bestandskraft wegen BVerfG 2 BvR 167/02

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wirke auch in die Vergangenheit und eine Änderung von Kindergeldbescheiden sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. April 2007 II R 48/06) aufgrund von § 70 Abs. 4 EStG jedenfalls dann möglich, wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahres von der Prognose der Familienkasse abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrags der Einkünfte und Bezüge ergeben hätten.
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