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   BFH, 30.08.2017 - II R 48/15   

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https://dejure.org/2017,41873
BFH, 30.08.2017 - II R 48/15 (https://dejure.org/2017,41873)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2017 - II R 48/15 (https://dejure.org/2017,41873)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2017 - II R 48/15 (https://dejure.org/2017,41873)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 13 Nr 1, AO § 5, AO § 44 Abs 1, AO § 121, AO § 219 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, ZPO § 295 Abs 1, AO § 85
    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur Grunderwerbsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur Grunderwerbsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 13 Nr 1 GrEStG 1997, § 5 AO, § 44 Abs 1 AO
    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur Grunderwerbsteuer

  • IWW

    § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (G... rEStG), § 13 Nr. 1 GrEStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 8 Abs. 1 GrEStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, § 155 FGO, § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 44 Abs. 1 Satz 2 AO, § 448 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 AO, § 102 Satz 1 FGO, § 85 AO, § 219 Satz 1 AO, § 121 Abs. 2 AO, § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, § 102 Satz 2 FGO, § 22 GrEStG, § 15 Nr. 1 GrEStG, § 25 GrEStG, § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG, § 251 Abs. 1 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 5, 44 Abs. 1, 85, 121, 219 S. 1
    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Erwerbsvorgang

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Grunderwerbsteuerschuld des Veräußerers eines not zu bebauenden Grundstücks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Nr. 1; AO § 5, § 44 Abs. 1, §§ 121, 219 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 295 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Veräußeres zur Zahlung der (vollen) Grunderwerbsteuer im Fall des einheitlichen Erwerbsvorgangs

  • Betriebs-Berater

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur Grunderwerbsteuer

  • rewis.io

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur Grunderwerbsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang

  • rechtsportal.de

    Höhe der Grunderwerbsteuerschuld des Veräußerers eines not zu bebauenden Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einheitlicher Erwerbsvorgang: Grunderwerbsteuer in voller Höhe!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur Grunderwerbsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Grundstücksveräußerer als Steuerschuldner für Baukosten trotz zivilrechtlicher Gebäudeerrichtung durch einen Dritten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer: Veräußerer muss zahlen, wenn der Erwerber zahlungsunfähig ist

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 13 Nr 1
    Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag, Zeitlicher Zusammenhang, Steuerschuldner, Gesamtschuldner

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 127
  • BB 2017, 2709
  • BB 2018, 2077
  • BStBl II 2018, 24
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2017 II R 38/14, BFHE 257, 368, Rz 26, m.w.N.).

    Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 257, 368, Rz 27, m.w.N.).

    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteil in BFHE 257, 368, Rz 34, m.w.N.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil in BFHE 257, 368, Rz 39, m.w.N.).

    Das beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags tatsächlich unbebaute Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Dritte beim Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehört (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 15; in BFH/NV 2016, 1584, Rz 15, und in BFHE 257, 368, Rz 40).

  • BFH, 06.07.2016 - II R 4/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 II R 5/15 - Einheitlicher

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Das beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags tatsächlich unbebaute Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Dritte beim Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehört (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 15; in BFH/NV 2016, 1584, Rz 15, und in BFHE 257, 368, Rz 40).

  • BFH, 06.07.2016 - II R 5/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Das beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags tatsächlich unbebaute Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Dritte beim Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehört (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 15; in BFH/NV 2016, 1584, Rz 15, und in BFHE 257, 368, Rz 40).

  • BFH, 17.05.1990 - II B 8/90

    Klärungbedürftigkeit der Frage, welche Maßnahmen die Finanzbehörden mit Rücksicht

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Bis zum Eintritt der Verjährung muss jeder Gesamtschuldner grundsätzlich mit dieser Inanspruchnahme rechnen (BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, und vom 17. Mai 1990 II B 8/90, BFH/NV 1991, 481).

    Eine Verwirkung des Anspruchs setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass das Finanzamt durch ein bestimmtes Verhalten im Steuerschuldner das Vertrauen darauf geweckt hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 481).

    Eine Ausnahme hiervon könnte nur dann bestehen, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Steuerforderung gegen den zunächst in Anspruch genommenen Erwerber auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des Finanzamts beruht (BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 481).

  • BFH, 26.06.1996 - II R 31/93

    Wegfall der Auswahlmöglichkeit unter mehreren Steuersubjekten nach Verfristung

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Es entspricht pflichtgemäßem Ermessensgebrauch, dass das Finanzamt zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 31/93, BFH/NV 1997, 2).

    Verspricht die Durchsetzung des Steueranspruchs gegen den zunächst in Anspruch zu nehmenden oder genommenen Gesamtschuldner infolge dessen wirtschaftlicher Situation keinen Erfolg, entspricht es aufgrund der Verpflichtung des Finanzamts zur Geltendmachung des nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruchs (§ 85 AO) pflichtgemäßer Ermessensausübung, die Steuer gegen den anderen Gesamtschuldner festzusetzen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 2).

    Vielmehr entspricht es nach der gegenwärtigen Rechtslage pflichtgemäßem Ermessensgebrauch, dass das Finanzamt zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 2).

  • BFH, 02.03.2017 - XI B 81/16

    Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Schlüssige Darlegung der

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2016 VIII B 50/16, BFH/NV 2017, 57, Rz 2, und vom 2. März 2017 XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 28, jeweils m.w.N.).

    Mit der Rüge, das FG habe den ihm vorliegenden Akteninhalt fehlerhaft gewürdigt, macht die Klägerin keinen Verfahrensverstoß, sondern einen aus ihrer Sicht gegebenen materiell-rechtlichen Fehler geltend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 748, Rz 34, m.w.N.).

  • BFH, 02.12.1987 - II R 172/84

    Kostentragungspflicht bei Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Bis zum Eintritt der Verjährung muss jeder Gesamtschuldner grundsätzlich mit dieser Inanspruchnahme rechnen (BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, und vom 17. Mai 1990 II B 8/90, BFH/NV 1991, 481).

    Ein solches Vertrauen ist insbesondere nicht gerechtfertigt, solange das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt hat und der Erwerber eines Grundstücks deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht in das Grundbuch eingetragen wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 455).

  • BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U

    Inanspruchnahme des Veräußerers eines Grundstücks als Gesamtschuldner

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    c) Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1961 II 33/58 U (BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160) und vom 16. Mai 1962 II 67/61 U (BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315) herleiten.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315 stellt die Inanspruchnahme des Veräußerers eines Grundstücks als Gesamtschuldner in aller Regel einen Verstoß gegen die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Grundsätze von Recht und Billigkeit dar, wenn das Finanzamt die Einziehung der zunächst entsprechend der Regelung im Grundstückskaufvertrag nur vom Erwerber geforderten Grunderwerbsteuer schuldhaft verzögert hat und dieser inzwischen zahlungsunfähig geworden ist.

  • BFH, 21.12.1961 - II 33/58 U

    Ermessensfehlgebrauch bei steuerlicher Inanspruchnahme der veräußernden

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    c) Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1961 II 33/58 U (BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160) und vom 16. Mai 1962 II 67/61 U (BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315) herleiten.

    Anders als in dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160 zugrunde lag, hat das FA den Erwerbern die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) nicht erteilt und es ihnen somit auch nicht ermöglicht, das erworbene Grundstück zu veräußern.

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
    Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 2. März 2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880, und vom 2. März 2006 II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509; BFH-Beschluss vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).

    Ein solcher Dritter ist nicht am Erwerbsvorgang als Vertragsteil beteiligt i.S. des § 13 Nr. 1 GrEStG, und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Abschluss des Gebäudeerrichtungsvertrags als Gegenstand des Erwerbs das bebaute Grundstück anzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, unter II.1.b, und vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349, unter II.1.b).

  • BFH, 26.02.2014 - II R 54/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische

  • BFH, 25.10.2016 - VIII B 50/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an Sachaufklärungsrüge - Rüge

  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum

  • BFH, 12.05.2016 - III B 5/16

    Ordnungsgemäße Rüge mangelhafter Sachaufklärung

  • BFH, 13.11.2014 - III R 38/12

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt eines von einem deutschen Arbeitgeber

  • BFH, 23.08.1995 - II R 93/92
  • BFH, 14.09.1994 - II R 93/92

    Gesamthänder als Erbschaftsteuerschuldner

  • BFH, 21.11.1974 - II R 61/71

    Vermessung - Grundstück - Vermessungskosten - Käuferverpflichtung

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

  • BFH, 24.04.2008 - VII B 262/07

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erfordert keine Gewissheit der

  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

  • BFH, 27.10.1999 - II R 20/99

    Zukünftig bebautes Grundstück grunderwerbsteuerpflichtig

  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben

  • BFH, 25.01.2017 - II R 19/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - 11 K 4018/13

    Einheitliches Vertragswerk gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • BFH, 02.03.2006 - II R 47/04

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • BFH, 02.03.2006 - II R 39/04

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei einem dem

  • BFH, 25.04.2018 - II R 50/15

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur

    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2017 II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 16, m.w.N.).

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17, m.w.N.).

    Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags abzustellen (BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17, m.w.N.).

    b) Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2015 II R 22/14, BFH/NV 2015, 1270, Rz 14, und in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 18, jeweils m.w.N.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

    Die formgerechte Darlegung einer solchen Rüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu voraus, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, Rz 36, und BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 29).
  • FG Hamburg, 22.11.2018 - 3 K 282/17

    Baukosten als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei objektiv

    Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde (BFH-Urteile vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602; vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

    Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteile vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24; vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Dabei kann für den Eigentümer ein als Mittelsperson eingeschalteter Dritter gehandelt haben (BFH-Urteil vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

    (1) Denn wird --wie hier-- mit der Rüge eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend gemacht, gehören zu einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 2017 II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 29, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2018 VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141, Rz 28).
  • BFH, 27.05.2020 - II R 25/17

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

    Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.03.2015 - II R 9/14, BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, und vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 33, jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 4 K 2095/16

    Finanzamt unterliegt im Streit um Höhe der Grunderwerbsteuer im Baugebiet

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O., Rz 34, m.w.N; und vom 30. August 2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

    Die Vertreterin des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung für ihre Rechtsansicht hierbei zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 30. August 2017 II R 48/15 (BStBl II 2018, 24) berufen.

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

    Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17; BFH-Beschluss vom 10.12.2019 - II B 20/19, BFH/NV 2020, 382, Rz 11 f.).

    An den tragenden Gründen dieser Rechtsprechung hat sich auch durch "die Fortentwicklung in der vertraglichen Gestaltung von Grundstücksgeschäften (Aufspaltung in Grundstückkauf- und Bauvertrag)" nichts geändert bzw. werden diese Entwicklungen durch die kontinuierliche Rechtsprechung zu diesem Komplex begleitet (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2017 - II R 38/14, BFHE 257, 368, BStBl II 2017, 1005, und in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24).

  • BFH, 10.12.2019 - II B 20/19

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 16, m.w.N., und vom 25.04.2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13).

    c) Nur für den Fall, dass es an einer solchen rechtlichen Verpflichtung fehlt, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung schon bei einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks und dem Werkvertrag angenommen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält und sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand bezieht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1952/18

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Personengesellschaft als Organgesellschaft -

    Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment (zeitweilige Untätigkeit des Anspruchsberechtigten) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand), als auch, dass der Anspruchsverpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (BFH-Urteil vom 30. August 2017 II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 48 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 4 K 2096/16

    Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks i.S.d.

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O., Rz 34, m.w.N; und vom 30. August 2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

    Die Vertreterin des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung für ihre Rechtsansicht hierbei zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 30. August 2017 II R 48/15 (BStBl II 2018, 24) berufen.

  • BFH, 27.08.2019 - X B 160/18

    Nachweis von Schwarzeinkäufen eines Gastronomen aufgrund von Daten aus der IT des

  • BFH, 16.04.2019 - X B 16/19

    Erledigung eines Antrags auf Augenscheinsbeweis in Bezug auf die

  • FG Bremen, 09.08.2021 - 2 K 77/21

    Zugehörigkeit von Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur

  • VG Karlsruhe, 04.04.2022 - 1 K 4494/21

    Gewerbesteuer; Steuerschuld; Haftungsschuld; Grundsatz der Akzessorietät;

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 12 U 38/19

    Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner

  • FG München, 20.01.2020 - 14 V 1567/19

    Tabaksteuer; Steuergegenstand

  • FG München, 20.12.2020 - 14 V 1567/19

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Tabaksteuer und Hinterziehungszinsen

  • FG Münster, 16.04.2021 - 8 K 933/19

    Einbeziehen der Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 V 301/23

    Erwerb von in Sachsen-Anhalt belegenen Grundstücken: Keine Befreiung von der

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