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   BFH, 17.02.1999 - II R 48/97   

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https://dejure.org/1999,2912
BFH, 17.02.1999 - II R 48/97 (https://dejure.org/1999,2912)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1999 - II R 48/97 (https://dejure.org/1999,2912)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1999 - II R 48/97 (https://dejure.org/1999,2912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wohnung - Schätzung - Einheitswert - Jahresrohmiete - Mietspiegel - Wertfortschreibung - Fehler

  • Judicialis

    BewG § 22 Abs. 3; ; BewG § ... 22 Abs. 1 Nr. 1; ; BewG § 22 Abs. 3 Satz 1; ; BewG § 30; ; BewG § 22 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 2; ; BewG § 79 Abs. 5; ; BewG § 27; ; BewG § 79 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mietspiegel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 22 Abs 1 Nr 1, BewG § 22 Abs 4 S 3 Nr 1, BewG § 76 Abs 1, BewG § 79 Abs 2, II.WoBauG § 82
    Ertragswertverfahren; Grundsteuervergünstigung; Jahresrohmiete; Marktübliche Miete; Mietspiegel; Mietwohngrundstück; Wegfall; Wertfortschreibung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.10.1986 - II R 230/81

    Der Wegfall der Grundsteuervergünstigung führt zu einer Änderung der

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Zur Begründung verwies es auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1986 II R 230/81 (BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201), wonach bei der Schätzung der Jahresrohmiete vorrangig von der üblichen Marktmiete für nicht grundsteuerbegünstigte Wohnungen auszugehen sei.

    Unter den Fehlerbegriff fällt deshalb auch die Berichtigung der aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201 als falsch erkannten Ableitung der Jahresrohmiete für freifinanzierten Wohnraum aus der üblichen Miete für grundsteuerbegünstigten Wohnraum.

    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, daß nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung für die Fortschreibung des Einheitswerts und für die Frage, ob die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG erreicht sind, vorrangig die sich aus dem Mietspiegel ergebende übliche Marktmiete für nicht grundsteuerbegünstigten (freifinanzierten) Wohnraum am 1. Januar 1964 heranzuziehen ist (BFH-Urteil in BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201).

    Ausgangspunkt für die Wertermittlung im Zuge der im Streitfall vorzunehmenden fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist, weil tatsächlich für das Objekt gezahlte Mieten i.S. von § 79 Abs. 1 BewG fehlen, die übliche Miete i.S. von § 79 Abs. 2 BewG für freifinanzierten nicht preisgebundenen Wohnraum im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 79 Abs. 5 i.V.m. § 27 BewG; vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201).

  • BFH, 10.08.1984 - III R 41/75

    Schätzung der üblichen Miete für eigengenutzten Wohnraum bei im

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Scheitert --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, mit weiteren Hinweisen).

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).

  • BFH, 24.09.1976 - III B 12/76

    Zur Frage der Verletzung des Steuergeheimnisses bei Bekanntgabe von

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Für das FG besteht nur dann Veranlassung, über die von der Finanzverwaltung vorgelegten Mietspiegel hinaus von sich aus auf die einzelnen Vergleichsobjekte zurückzugreifen, wenn substantiiertes Vorbringen des Klägers, das das beklagte FA nicht widerlegt hat, dies für geboten erscheinen läßt (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1976 III B 12/76, BFHE 120, 270, BStBl II 1977, 196).
  • BFH, 23.11.1988 - II R 2/86

    Grundstücksbewertung mittels erzielbarer Mietpreise nach Beendigung der

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Scheitert --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 13.12.1974 - III R 82/73

    Abweichung der üblichen Miete von der vereinbarten Miete um mehr als 20 v. H.

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Dies schließt es jedoch nicht aus, insbesondere in den Fällen, in denen innerhalb eines FA-Bezirks keine ausreichende Anzahl von Vergleichsobjekten vorhanden ist, bei der Aufstellung der Mietspiegel auf außerhalb des FA-Bezirks gelegene Objekte derselben Region zurückzugreifen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, unter 3. a).
  • BFH, 29.11.1989 - II R 53/87

    Fehlerbeseitigende Fortschreibung, auch ohne daß ein klarliegender, einwandfrei

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Somit rechtfertigt jeder Fehler im Sinne einer objektiven Unrichtigkeit die Fortschreibung des Einheitswerts zum Zwecke der Fehlerbeseitigung (BFH-Urteil vom 29. November 1989 II R 53/87, BFHE 159, 215, BStBl II 1990, 149).
  • BFH, 31.07.1981 - III R 127/79

    Wertfortschreibung - Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung - Wertfeststellung

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung komme nach der Entscheidung des BFH vom 31. Juli 1981 III R 127/79 (BFHE 134, 164, BStBl II 1982, 6) nur in Betracht, wenn das FA klar und eindeutig feststellbar eine offensichtlich unzutreffende Jahresrohmiete zugrunde gelegt habe.
  • BFH, 10.08.1984 - III R 18/76

    Ableitung der üblichen Miete bei steuerbegünstigtem eigengenutzten Wohnraum aus

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - II R 48/97
    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).
  • BFH, 22.02.2021 - IX R 7/20

    Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG - Vorrang des

    Sie ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel (vgl. BFH-Urteile vom 17.08.2005 - IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, unter II.1.b, Rz 15, für § 8 Abs. 2 EStG; in BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522, Rz 18; vom 17.02.1999 - II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452, Rz 16, für § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes; BFH-Beschlüsse vom 11.09.2007 - IX B 4/07, BFH/NV 2007, 2291, Leitsatz (NV); vom 27.12.2010 - IX B 107/10, juris, Rz 7; FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 08.11.2017 - 7 K 7252/15, juris, Rz 35, rechtskräftig), der gemäß des Gesetzeswortlauts im Sinne einer "Marktmiete" ein breites Spektrum von Wohnungen aus der Gemeinde berücksichtigt.
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 10/05

    Ortsübliche Miete - Mietspiegel - geldwerter Vorteil

    Die danach maßgebliche ortsübliche Miete (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47) ist grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452, und vom 4. März 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).

    Ist nämlich die "ortsübliche Miete" auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels zu bestimmen (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1452, und in BFH/NV 1999, 1454), so ist denkgesetzlich jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist.

    Nur diese Betrachtungsweise berücksichtigt hinreichend, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises wegen des damit verbundenen Aufwands durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt ist (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8 EStG Anm. 61) und deshalb seine Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bewertung von Wohnraumüberlassungen nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel als erfüllt angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47; in BFH/NV 1999, 1452, und in BFH/NV 1999, 1454).

  • BFH, 27.12.2010 - IX B 107/10

    Inhalt eines Sitzungsprotokolls

    Sie ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452; vom 4. März 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).
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