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   BFH, 26.02.2007 - II R 50/06   

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https://dejure.org/2007,16300
BFH, 26.02.2007 - II R 50/06 (https://dejure.org/2007,16300)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2007 - II R 50/06 (https://dejure.org/2007,16300)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - II R 50/06 (https://dejure.org/2007,16300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrEStG § 1; ; GrEStG § ... 1 Abs. 2a; ; GrEStG § 5; ; GrEStG § 6 Abs. 1; ; GrEStG § 6 Abs. 3; ; GrEStG § 18; ; GrEStG § 19; ; GrEStG § 19 Abs. 1; ; GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; ; GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 4; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 170 Abs. 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrESt: Anzeigepflicht für Änderung des Gesellschafterbestandes

  • datenbank.nwb.de

    Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in Fällen der Änderung im Gesellschafterbestand; Anlaufhemmung der Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anzeigepflicht in Fällen der Änderung im Gesellschafterbestand; Änderung im Gesellschafterbestand im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung; Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3a, GrEStG § 1 Abs 2 a, GrEStG § 6 Abs 3 S 1, AO 1977 § 170 Abs 1, AO 1977 § 170 Abs 2 Nr 1
    Anlaufhemmung; Anzeigepflicht; Festsetzungsfrist; Gesamthand; Gesellschafterwechsel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.2002 - II R 13/01

    Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 50/06
    Die Umstände einer auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, der dazu führt, dass die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG zu versagen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358, m.w.N.), sind nicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG anzuzeigen; der Anlauf der Festsetzungsfrist wird daher nicht gehemmt.
  • BFH, 25.08.2004 - II B 154/03

    Bedeutung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 50/06
    Aus dem Klammerzusatz "§ 1 Abs. 2a" ergibt sich eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte bezieht, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen können (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2004 II B 154/03, juris STRE200451140).
  • BFH, 06.07.2005 - II R 9/04

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Notar -

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 50/06
    Die Nichtanzeige durch den Notar kann keine Anlaufhemmung zu Lasten des Steuerpflichtigen bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780).
  • BFH, 17.05.2017 - II R 35/15

    Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als

    Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. hat der BFH entschieden, aus dem Klammerzusatz "§ 1 Abs. 2a" ergebe sich eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte beziehe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen können (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2007 II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Eine Verletzung der Anzeigepflicht des Notars führt demgemäß auch nicht zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 II R 125/90, BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866, unter II.2.b; vom 6. Juli 2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.d, und vom 26. Februar 2007 II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535).
  • FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05

    Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung

    Das Klageverfahren wurde zunächst wegen des Revisionsverfahrens beim BFH II R 50/06, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt der A-Unternehmensgruppe zugrunde lag, nicht weiter betrieben.

    Im Hinblick auf den gleichgelagerten Sachverhalt im BFH-Urteil II R 50/06, das die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 dem Gericht übersandten, bestand zudem bis zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2010 hinreichend Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag von Tatsachen, die die nach Aktenlage bestehende Vermutung für das Vorliegen eines Gesamtplan ggf. hätten widerlegen können.

    Zwar war der Beginn der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, da die Klägerin nicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG verpflichtet war, die Umstände einer auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand dem Beklagten anzuzeigen (vgl. BFH-Urteil II R 50/06 a.a.O.).

    Diese fehlende Anzeigepflicht schließt, wie sich aus den vorletzten Satz der Urteilsbegründung im BFH-Urteil II R 50/06 ergibt, indessen nicht das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung aus.

    Nach Ansicht des Senats ist es ausgeschlossen, dass im Hinblick auf einen - wie der Zeuge selbst erklärt hat - Grundstücksbestand der A-Gruppe im Wert von ca. 800 Mio. DM und die Vielzahl der mit An- und Verkauf sowie Verwaltung dieses Grundbesitzes anfallenden Rechtshandlungen die GmbH als steuerliche Beraterin nicht bereits bei der Planung von Veränderungen im Gesellschaftsbestand der verschiedenen Grundbesitzgesellschaften mit einbezogen wurde (wie z.B. die Verschmelzungsvorgänge mit Vertrag vom 26. April 1999 lt. Bl. 66 ff der Steuerakten sowie der eine andere Objektgesellschaft betreffenden Vorgang, der dem Verfahren II R 50/06 zugrunde lag).

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 156/08

    Grunderwerbsteuerhinterziehung (Pflichtwidrigkeit; Anzeigepflicht: Änderungen des

    Der Bundesfinanzhof gebiete in seinem Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535 eine formale, streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG 1997, der mit seinem Klammerzusatz auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG verweise.

    aa) Der Bundesfinanzhof hat am 26. Februar 2007 (II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535) entschieden, dass sich § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. allein auf die von § 1 Abs. 2a GrEStG erfassten Fälle bezieht.

  • FG Hamburg, 18.07.2007 - 3 K 70/07

    Grunderwerbsteuer/Abgabeordnung: Festsetzungsverjährung nach Anzeige des

    Dazu gehört auch die Anzeige eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgangs gemäß § 19 Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH vom 26. Februar 2007 II R 50/06, Juris; vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BFH/NV 2006, 2323).
  • FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06

    Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

    Ist der Steuerpflichtige selbst nicht zur Anzeige verpflichtet, kann die Nichtanzeige durch den Notar keine Anlaufhemmung zulasten des Steuerpflichtigen bewirken (BFH-Urteil vom 26.02.2007 II R 50/06 BFH/NV 2007, 1535 m. w. N.).
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