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   BFH, 12.03.2009 - II R 51/07   

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https://dejure.org/2009,1114
BFH, 12.03.2009 - II R 51/07 (https://dejure.org/2009,1114)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2009 - II R 51/07 (https://dejure.org/2009,1114)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2009 - II R 51/07 (https://dejure.org/2009,1114)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 20 Abs. 6 Satz 2

  • openjur.de

    Haftung des Gewahrsamsinhabers für die Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 20 Abs. 6 Satz 2

  • Betriebs-Berater

    Bankenhaftung für Erbschaftsteuer

  • Judicialis

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; ErbStG § 7; ; ErbStG § 20 Abs. 6 S. 2; ; ErbStG § 33 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes ( ErbStG ) wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Gewahrsamsinhaber für die Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Gewahrsamsinhabers für die ErbSt bei Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung des Gewahrsamsinhabers für die Erbschaftsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Banken haften für ErbSt bei Verträgen zugunsten Dritter auf Todesfall

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bank muss Erbschaftssteuer für im Ausland lebenden Steuerpflichtigen abführen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bankenhaftung für Erbschaftssteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bankenhaftung bei Auszahlung an Erben verschärft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bankenhaftung für Erbschaftsteuer ausländischer Erben gilt auch bei Verträgen zu Gunsten Dritter

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Banken haften u. U. für Erbschaftsteuer

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Bankenhaftung bei ausländischen Erben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Verschärfte Haftung der Bank bei Auszahlung an Erben

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung - Alleinerbin lebt in den USA, Bank haftet umfassend für die ErbSt

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung inländischer Kreditinstitute für Erbschaftsteuer ausländischer Erben

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 3 Abs 1 Nr 4, ErbStG § 20 Abs 6, AO § 191 Abs 1 S 1, BGB § 328
    Bankguthaben; Haftung; Kreditinstitut; Vertrag zugunsten Dritter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 89
  • NJW-RR 2010, 479
  • FamRZ 2009, 1491
  • WM 2009, 1790
  • BB 2009, 2187
  • DB 2009, 1576
  • BStBl II 2009, 600
  • BStBl II 2009, 783
  • NZG 2009, 1118
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.07.2007 - II R 18/06

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - II R 51/07
    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1993 II R 14/90, BFHE 172, 209, BStBl II 1994, 116, und vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

    Die Haftungsvorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG greift auch dann ein, wenn ein Kreditinstitut Guthaben auf einem bei ihm bestehenden Konto des Erblassers einem nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt (BFH-Urteil in BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog; BFH-Urteil in BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

    Da die Erbin die Erbschaftsteuer nicht entrichtet hatte und im Ausland wohnhaft war, hat das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

  • BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U

    Beschränkung einer Erbschaftssteuerpflicht bezüglich Inlandsvermögen - Rechtliche

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - II R 51/07
    Das Kreditinstitut verwahrt in einem solchen Fall den Gegenwert des Guthabens (BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

    Dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck der Haftungsnorm, durch die auch im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in umfassender Weise erreicht werden soll, dass der Steueranspruch, dessen zunächst aufgrund des im Inland vorhandenen Vermögens mögliche Durchsetzung durch die in § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG genannten Maßnahmen vereitelt oder sehr erschwert wurde, durch die Inanspruchnahme des Gewahrsamsinhabers als Haftungsschuldner realisiert werden kann (BFH-Urteil in BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

  • BFH, 11.08.1993 - II R 14/90

    - Kein haftungsbegründender Gewahrsam am Vermögen des Erblassers mehr nach

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - II R 51/07
    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1993 II R 14/90, BFHE 172, 209, BStBl II 1994, 116, und vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).
  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - II R 51/07
    Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 26. November 2003 IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79; zur Zuwendung eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2702).
  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - II R 51/07
    Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 26. November 2003 IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79; zur Zuwendung eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2702).
  • FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06

    Erbschaftsteuer für aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (VzD) auf den

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - II R 51/07
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 475 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Klägerin habe schuldhaft gehandelt, weil sie das Guthaben auf dem Girokonto der Erbin ausgezahlt habe, ohne zuvor beim FA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen, obwohl sie gewusst habe, dass die Erbin in den USA wohne.
  • RFH, 05.10.1928 - V e A 623/28
    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - II R 51/07
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 5. Oktober 1928 V e A 623/28 (RFHE 24, 135).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    § 20 Abs. 6 ErbStG diene dazu, den Zugriff auf das ursprünglich im Inland befindlichen Nachlassvermögen zu erhalten (mit Hinweis auf BFH vom 12. März 2009 II R 51/07, BStBl II 2009 S. 783).

    Eine solche Zurverfügungstellung nahm die Klägerin vor, als sie die restlichen Guthaben des Erblassers in Höhe von insgesamt 10.542,98 EUR im September 2002 auf ein Konto der Erbin bei der W Bank/USA überwies (ebenso: FG München vom 21. Dezember 1994 4 K 1296/93, a.a.O.; so wohl auch der 2. Senat des BFH in seinem Urteil vom 12. März 2009 II R 51/07, BStBl II 2009 S. 783, der dort unter Rz 12 davon spricht, dass das Kreditinstitut im Falle einer Geldüberweisung ins Ausland "das Guthaben auf dem Konto der Erbin zur Verfügung gestellt" habe).

    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (vgl. z.B.: BFH vom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994 S. 116; BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.; BFH vom 12. März 2009 II R 51/07, a.a.O.).

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