Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.07.2011

Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2011 - II R 52/10   

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https://dejure.org/2011,1570
BFH, 21.07.2011 - II R 52/10 (https://dejure.org/2011,1570)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 52/10 (https://dejure.org/2011,1570)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 (https://dejure.org/2011,1570)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags; Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe; allgemeiner Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Vertrauensschutz; Befristung; Kostenentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    SolZG §§ 1 ff, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 19 Abs 3, GG Art 20 Abs 2, GG Art 20 Abs 3, GG Art 105 Abs 2, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, GG Art 106 Abs 3, EStG § 35, SolZG § 1
    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 1 ff SolZG 1995, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des SolZ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfassungsmßigkeit des Solidarittszuschlags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung bis 2007 verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    SolZ war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bis 2007 rechtmäßig erhoben

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag war bis 2007 verfassungskonform

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag lt. BFH zumindest bis 2007 verfassungsgemäß // BFH veröffentlicht Entscheidungsgründe zur "Soli"-Entscheidung vom 21.07.2011

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GG Art. 100 Abs. 1 ; SolZG 1995 § 1 Abs. 1
    Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    SolZG §§ 1 ff, SolZG § 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 20 Abs 2, GG Art 105 Abs 2, GG Art 106 Abs 1 Nr 5, GG Art 106 Abs 3
    Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 250
  • NJW 2011, 3264
  • BB 2011, 2005
  • DB 2011, 1842
  • BStBl II 2012, 43
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972  1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Damit ist der --auch für das Streitjahr 2007 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m.w.N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Die stärkere Belastung höherer Einkommen ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen --wie im Streitfall bei der Klägerin-- nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).

    Die Steuerbelastung fällt zwar in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

    Danach muss die Beeinträchtigung durch Steuerlasten geeignet, erforderlich und im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit angemessen sowie zumutbar sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

    Jenseits "erdrosselnder", die Steuerquelle selbst vernichtender Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann, werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999  2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    dd) Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).

    Wählt der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche Tarifverläufe, obwohl die Einkünfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese Ungleichbehandlung besonderen Rechtfertigungsanforderungen genügen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164).

    Der Steuergesetzgeber ist jedoch grundsätzlich nicht gehindert, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, m.w.N.).

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    a) Der Solidaritätszuschlag kann als Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217, unter II.2.b).

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Der als Ergänzungsabgabe (vgl. § 1 Abs. 1 SolZG) für Veranlagungszeiträume ab 1998 erhobene Solidaritätszuschlag entspricht den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692, betr.

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).
  • BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90

    Kostenentscheidung bei abgelehnter Verfahrensruhe

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Eine Billigkeitsentscheidung ist --anders als bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719)-- im Rahmen des § 135 Abs. 2 FGO nicht möglich.
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Der Steuerbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 1981/07

    Rückführung der Steuerentlastung für Pflanzenöl-Kraftstoffe verletzt betroffene

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Da Steuerpflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. November 2010  1 BvR 1981/07, HFR 2011, 209), können sie auch nicht darauf vertrauen, dass belastende Regelungen wieder aufgehoben werden.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BFH, 27.09.2006 - X R 25/04

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

  • BFH, 28.04.2009 - I B 199/08

    Darlegungsanforderungen bei Angriffen gegen Solidaritätszuschlag - keine

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 83/94
  • BFH - II R 20/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Dabei gingen die Gerichte jeweils davon aus, dass hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlags im jeweils entscheidungsrelevanten Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. BFHE 213, 573 ;BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - II B 38/08 -, juris ;Beschluss vom 28. April 2009 - I B 199/08 -, juris ; Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris ; BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris ; FG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 K 4077/08 -, juris ).

    Insbesondere zog der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. Juli 2011 (BFHE 234, 250) für das auch hier verfahrensgegenständliche Streitjahr 2007 die Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 nicht in Zweifel.

    Im Jahr 2007 habe auch noch ein Finanzbedarf des Bundes bestanden (BFHE 234, 250 ).

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung dieser Einkünfte gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft sei durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (BFHE 234, 250 ; so auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 39 f.).

    Die Argumentation des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 21. Juli 2011 (- II R 50/09 -, juris; - II R 52/10 -, BFHE 234, 250) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen gewerblichen und sonstigen Einkünften hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

    Insbesondere mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2011 (BFHE 234, 250), welches sich auf dasselbe Streitjahr wie das Ausgangsverfahren bezieht und welches die Verfassungskonformität des SolZG 1995 im Streitjahr 2007 mit ausführlicher Begründung bejaht, hätte sich der Vorlagebeschluss argumentativ auseinandersetzen müssen.

    Das vorlegende Gericht berücksichtigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder bei seinen Ausführungen, wonach die Bundesrepublik Deutschland mit dem Beitritt der einstigen DDR im Jahre 1990 eine Finanzierungsaufgabe übernommen habe, deren zeitliches Ende nicht absehbar sei (a.A. BFHE 234, 250 ), noch bei seinen Erwägungen, wonach das SolZG 1995 nicht der Deckung eines ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes diene und den finanzverfassungsrechtlich notwendigen Aufgabenbezug nicht aufweise (a.A. BFHE 234, 250 ).

    Auch bei seiner Argumentation, der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 bewirke aufgrund des Zuschlagsatzes von 5, 5 Prozentpunkten eine nicht zu rechtfertigende Änderung des finanziellen Ausgleichssystems zulasten der Länder (a.A. BFHE 234, 250 ), berücksichtigt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht.

    Im Übrigen setzt sich das Finanzgericht auch insoweit nicht in der erforderlichen Weise mit entgegengesetzten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur auseinander, die von einem fortbestehenden, die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags rechtfertigenden Finanzbedarf des Bundes ausgehen (vgl. etwa BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris, Rn. 34 ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris, Rn. 21 ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris, Rn. 48 f. ; Hilgers/Holly, DB 2010, S. 1419 ).

  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    Der BFH habe die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags in der Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, sowie vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl. II 2012, 43, und zuletzt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 - II R 64/15, BStBl II 2019, 289, bestätigt.

    Dass der Solidaritätszuschlag mit seinen heutigen Prozentsätzen jedoch keine schwerwiegende Belastung darstelle, sei bereits im Urteil des BFH vom 21.07.2011 - II R 52/10 festgehalten worden.

    Der Solidaritätszuschlag sei eine Zuschlagsteuer, die dem Bund zur Deckung seiner Ausgaben zur Verfügung stehe (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Daher könnten sie keine verfassungsrechtlich schutzwürdige Vertrauensposition erlangt haben, die nun enttäuscht bzw. verletzt werde (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelungen des SolZG als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Belastung mit einem Solidaritätszuschlag ermöglichten (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Der nach § 1 SolZG erhobene Solidaritätszuschlag sei, gemessen an dem mit seiner Einführung bezweckten Ziel, Einnahmen zur Abdeckung des sich aus der Wiedervereinigung ergebenden Haushaltsmehrbedarfs sowie zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte als Grundlage einer gesunden gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu schaffen, geeignet und erforderlich, (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    d) In Übereinstimmung mit den Klägern und wohl auch dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005; II R 52/10, BStBl II 2012, 43 - Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, BFH/NV 2020, 259 und II R 64/15, BStBl II 2019, 289 - jeweils Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2011) hält der Senat die Erhebung und Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags jedenfalls bis 2019 nicht verfassungswidrig.

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    Die Anforderungen an die Begründung sind insoweit nicht zu hoch zu stecken (so auch Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 52/10, a.a.O.; II R 50/09, a.a.O.).

    (3) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/59, a.a.O.) und dem folgend der Bundfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O. sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a.a.O.) auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der "Umwidmung" hinweist: "Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre.".

    In Anbetracht der Höhe (5,5%; ab 2021 verbunden mit erhöhten Freibeträgen für einkommensteuerpflichtige Subjekte) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt weder in der bis 2020 noch in der ab 2021 gültigen Fassung das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.; Ausführungen in den Urteilsgründen Ziffer 3. e) (1)).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Der Senat schließt sich insofern dem BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 10 ff.) an.

    Da dem Bund das Aufkommen der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG als übrige Steuer ("Steuer vom Einkommen", vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.1.) zusteht, hat er hierfür auch die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 10 und 11, m.w.N.).

    (1) Durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5, 5 % wird die Finanzordnung des GG nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt; die "Aushöhlungsschwelle" ist nicht überschritten (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 14 ff., m.w.N.).

    Diese Angabe und die Auflistung der ab 1995 zu lösenden finanziellen Probleme mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 110 Mrd. DM reichten aus, um darzustellen, dass auch ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Lasten vorhanden war (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 17 ff., m.w.N.).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 21).

    Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist insbesondere nicht irreführend (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 22; Hilgers/Holly, Der Betrieb --DB-- 2010, 1419, 1421).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung einer Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden worden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 24).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 25).

    Hingegen hat der BFH keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines dauernden, nicht mehr durch eine Ergänzungsabgabe abdeckbaren (vorübergehenden) Finanzbedarfs gesehen (BFH-Urteile in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 26, betreffend Körperschaftsteuer 2007; vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, betreffend Einkommensteuer 2005).

    Die Anforderungen an die Begründung des Bedarfs durch den Gesetzgeber sind nicht zu hoch zu stecken (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 19; Hidien in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hg.), BK, Art. 106 Rz 1431 [103. Aktualisierung Dezember 2002]; Kube, DStR 2017, 1792, 1796 und 1798; Frank, a.a.O., S. 95; vgl. auch Woitok, StuW 2021, 17, 26).

    (c) Mit der Annahme eines fortbestehenden Rechtfertigungsgrundes für die Ergänzungsabgabe korrespondiert die dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 zugrunde liegende Erwägung eines sinkenden Finanzbedarfs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 26).

    Auf diese Weise kann ein "Hinübergleiten" (Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des Solidaritätszuschlags, S. 16) bzw. "Hineinwachsen" in die Verfassungswidrigkeit (Meßbacher-Hönsch, HFR 2011, 1006) vermieden werden.

    (5) Da der ursprüngliche Gesetzeszweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags auch in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen ist, weil in diesem Zeitraum ein Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit noch besteht, kommt es auf eine mögliche "Umwidmung" des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 28; zur Umwidmung in eine Ergänzungsabgabe zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vgl. Woitok, StuW 2021, 17; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397, Rz 82 ff., Revision unter IX R 9/22 anhängig).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 254).

    e) Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (II R 52/10, BFHE 234, S. 250, BStBl. II 2012, S. 43) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Januar 2010 (13 K 1287/09, EFG 2010, S. 1063) sowie mit weitgehend inhaltsgleichem Urteil ebenfalls vom 21. Juli 2011 (II R 50/09, BFH/NV 2011, S. 1685) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 (2 K 108/08, EFG 2010, S. 166) bestätigt und die Verfassungskonformität des SolZG 1995 mit folgenden Erwägungen begründet:.

    g) Der dargestellten Kammer-Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts und des 2. sowie des 7. Senats des Bundesfinanzhofs zum SolZG 1995 folgen auch andere Senate des Bundesfinanzhofs und viele Finanzgerichte, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2009 I B 199/08 (juris) sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 2 K 108/08, EFG 2010, S. 166 (Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 50/09), Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2009, 1 K 4077/08 (EFG 2010, S. 588) und Urteil des Finanzgerichts Köln Urteil vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09 (EFG 2010, S. 1063, Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 52/10).

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 259, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG feststellen können.

    Der Bundesfinanzhof anerkennt in dieser Entscheidung zwar eine unterschiedliche Behandlung zwischen gewerblichen Einkünften gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft, diese Ungleichbehandlung sei aber durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 259).

    (BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 260 f.).

    Diese Argumentation setzte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 260, fort.

    (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 256, der allerdings im Folgenden entgegen der Gesetzesbegründung davon ausgeht, der Solidaritätszuschlag diene der Bewältigung der durch die Wiedervereinigung entstandenen Finanzierungslasten).

    Dennoch handelt er sich bei den in den Gesetzesmaterialien vorgebrachten Zielen der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht bloß um politische Zweckbindungen (so aber FG Münster, Urteil vom 27. September 2005, 12 K 6263/03 E, EFG 2006, S. 371; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09, EFG 2010, S. 1063, Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 52/10), da erst ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes zur Rechtfertigung einer Ergänzungsabgabe führen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 f., BStBl. II 1972, S. 408).

  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    36 Nach diesen Vorgaben hat der BFH die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005 (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09), für den Veranlagungszeitraum 2007 (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43), für den Veranlagungszeitraum 2011 (BFH-Urteile vom 14.11.2008 - II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184 sowie vom 14.11.2018 - II R 64/15, BFHE 263, 35, BStBl II 2019, 289) und zuletzt für die Veranlagungszeiträume bis 2021 (Senatsurteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351) für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt gehalten.
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Der BFH hat bislang die Verfassungsmäßigkeit des SolZG als Ergänzungsabgabe aufgrund der fiskalischen Ausnahmesituation aufgrund der Wiedervereinigung bejaht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; zum VZ 2007; II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, zum VZ 2005; die Verfassungsbeschwerden wurden gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschlüsse vom 10. Juni 2013 2 BvR 2121/11und 2 BvR 1942/11).

    Er steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ist damit verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; Kube, Steuer und Wirtschaft -StuW- 2022, 3).

    Eine zeitliche Begrenzung einer unbefristet erhobenen Ergänzungsabgabe kann sich allerdings daraus ergeben, dass sie nach ihrem Charakter den Zweck hat, einen vorübergehenden aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren, und sie damit kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf (vgl. Begründung zum Entwurf eines Ergänzungsabgabengesetzes; BT-Drucksache II/484, 4; vgl. auch BT-Drucksache II/480, 229; s. BFH-Urteile in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43 und in BFH/NV 2011, 1685; Kube, StuW 2022, 3).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408: "wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen").

    Aus den Gründen des BFH-Urteils in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43 ergibt sich dies nicht.

    Die Erhebung des SolZ setzt auch nicht zwingend voraus, dass der Zusatzbedarf allein beim Bund und nicht auch bei den Ländern entsteht (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, m.w.N.).

    Der BFH sah unter Hinweis auf den ohnehin niedrigeren Körperschaftsteuertarif (derzeit 15 %, § 23 Abs. 1 KStG) etwa keinen Gleichheitsverstoß darin, dass bei Inhabern von Personenunternehmen die Bemessungsgrundlage für den SolZ nach § 35 EStG durch die Gewerbesteuer vermindert wird, nicht aber bei Körperschaften (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 64/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    In den Urteilen vom 21. Juli 2011 II R 50/09 (BFH/NV 2011, 1685) sowie vom 21. Juli 2011 II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe sei in den damaligen Streitjahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß gewesen.

    (1) Der BFH hat bereits entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als er zusammen mit der Entlastung bei der Einkommensteuer zu Überkompensationen der Gewerbesteuerbelastung führt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685).

    Allerdings bezog sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685 auf § 35 EStG i.d.F. des Jahres 2005.

  • BFH, 14.11.2018 - II R 63/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    In den Urteilen vom 21. Juli 2011 II R 50/09 (BFH/NV 2011, 1685) sowie vom 21. Juli 2011 II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43) hat der BFH ausgeführt, die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe sei in den damaligen Streitjahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß gewesen.

    (1) Der BFH hat bereits entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als er zusammen mit der Entlastung bei der Einkommensteuer zu Überkompensationen der Gewerbesteuerbelastung führt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685).

    Allerdings bezog sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685 auf § 35 EStG i.d.F. des Jahres 2005.

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des FG (Beschluss in DStRE 2014, 534) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685) überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ergeben könnten.

    Die gegen die Entscheidungen des BFH (in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und in BFH/NV 2011, 1685) erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Juni 2013  2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11).

  • FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20

    Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe werde in diesen Fällen aber erst dann zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststehe (BFH Urt. v. 21.07.2011 II R 52/10, BFH/NV 2011, 1685).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    In Anbetracht der Höhe (5,5%) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt in der 2020 gültigen Fassung nicht das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 12 K 1045/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG in der Fassung ab 2008 und der damit in

  • BFH, 03.05.2017 - II B 110/16

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag - Zur Übertragung eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO

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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2011 - II R 50/09   

Zitiervorschläge
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BFH, 21.07.2011 - II R 50/09 (https://dejure.org/2011,880)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09 (https://dejure.org/2011,880)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 (https://dejure.org/2011,880)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

  • openjur.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 52/10 vom 21.7.2011; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    SolZG §§ 1 ff, SolZG § 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 20 Abs 2, GG Art 105 Abs 2, GG Art 106 Abs 1 Nr 5, GG Art 106 Abs 3, EStG § 35, GG Art 12 Abs 1
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 52/10 vom 21.7.2011 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2005

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 1 ff SolZG 1995, § 1 SolZG 2005 vom 05.10.2002, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 52/10 vom 21.7.2011 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

  • IWW
  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 52/10 vom 21.7.2011 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 52/10 vom 21.7.2011 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes ( SolZG ) in Hinblick auf das grundgesetzliche System der Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern; Erhebung des Solidaritätszuschlags als unbefristete Ergänzungsabgabe nach Ablauf eines Zeitraums ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • faz.net (Pressebericht, 21.07.2011)

    "Soli" verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Solidaritätszuschlag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 22.07.2011)

    Solidaritätszuschlag: Weiter zahlen für die Einheit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.07.2011)

    Klagen gegen Solidaritätszuschlag abgewiesen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    SolZ war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bis 2007 rechtmäßig erhoben

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag war bis 2007 verfassungskonform

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972  1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Damit ist der --auch für das Streitjahr 2005 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m.w.N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).

    Wählt der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche Tarifverläufe, obwohl die Einkünfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese Ungleichbehandlung besonderen Rechtfertigungsanforderungen genügen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164).

    Der Steuergesetzgeber ist jedoch grundsätzlich nicht gehindert, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, m.w.N.).

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gegenüber anderen Einkunftsarten ist durch die Kompensation der Zusatzbelastung aufgrund der Gewerbesteuer und das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, zur Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG a.F.).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Die stärkere Belastung höherer Einkommen ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen --wie im Streitfall bei der Klägerin-- nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).

    Die Steuerbelastung fällt zwar in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

    Danach muss die Beeinträchtigung durch Steuerlasten geeignet, erforderlich und im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit angemessen sowie zumutbar sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

    Jenseits "erdrosselnder", die Steuerquelle selbst vernichtender Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann, werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999  2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist auch nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    a) Der Solidaritätszuschlag kann als Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217, unter II.2.b).

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Der als Ergänzungsabgabe (vgl. § 1 Abs. 1 SolZG) für Veranlagungszeiträume ab 1998 erhobene Solidaritätszuschlag entspricht den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692, betr.

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Der Einkommensteuerbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 1981/07

    Rückführung der Steuerentlastung für Pflanzenöl-Kraftstoffe verletzt betroffene

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Da Steuerpflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. November 2010  1 BvR 1981/07, HFR 2011, 209), können sie auch nicht darauf vertrauen, dass belastende Regelungen wieder aufgehoben werden.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BFH, 27.09.2006 - X R 25/04

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

  • BFH, 28.04.2009 - I B 199/08

    Darlegungsanforderungen bei Angriffen gegen Solidaritätszuschlag - keine

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 108/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes für den

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 83/94
  • BFH - II R 20/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    Der BFH habe die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags in der Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, sowie vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl. II 2012, 43, und zuletzt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 - II R 64/15, BStBl II 2019, 289, bestätigt.

    Sofern die Kläger anführten, dass es dem Bund für die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach Ablauf des Solidaritätspakts II an einem "Sonderbedarf" fehle, sei entgegenzuhalten, dass ein "Sonderbedarf" vom BFH (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09) nicht gefordert werde.

    Vielmehr erwarte dieser einen längerfristigen Mehrbedarf des Bundes, der durch die Ergänzungsabgabe gedeckt werden solle (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09).

    d) In Übereinstimmung mit den Klägern und wohl auch dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005; II R 52/10, BStBl II 2012, 43 - Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, BFH/NV 2020, 259 und II R 64/15, BStBl II 2019, 289 - jeweils Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2011) hält der Senat die Erhebung und Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags jedenfalls bis 2019 nicht verfassungswidrig.

    Eine rechtliche Verbindung wird dann in Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Bundfinanzhofs vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O.; inzwischen erneut bestätigt durch Urteile des BFH vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a. a. O - jeweils zum Veranlagungszeitraum 2011) gesehen, in dem es heißt:.

    (Urteil vom 21.11.2011 II R 50/09, a.a.O.).

    Der Solidarpakt II war - insoweit kann der Argumentation aus Sicht des Senats gefolgt werden - sicherlich geeignet, einen längerfristigen Mehrbedarf des Bundes zu begründen (nach BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09, a.a.O.; erforderlich für die Ergänzungsabgabe).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    Die Anforderungen an die Begründung sind insoweit nicht zu hoch zu stecken (so auch Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 52/10, a.a.O.; II R 50/09, a.a.O.).

    (3) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/59, a.a.O.) und dem folgend der Bundfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O. sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a.a.O.) auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der "Umwidmung" hinweist: "Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre.".

    In Anbetracht der Höhe (5,5%; ab 2021 verbunden mit erhöhten Freibeträgen für einkommensteuerpflichtige Subjekte) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt weder in der bis 2020 noch in der ab 2021 gültigen Fassung das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.; Ausführungen in den Urteilsgründen Ziffer 3. e) (1)).

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Dabei gingen die Gerichte jeweils davon aus, dass hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlags im jeweils entscheidungsrelevanten Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. BFHE 213, 573 ;BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - II B 38/08 -, juris ;Beschluss vom 28. April 2009 - I B 199/08 -, juris ; Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris ; BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris ; FG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 K 4077/08 -, juris ).

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung dieser Einkünfte gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft sei durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (BFHE 234, 250 ; so auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 39 f.).

    Die Argumentation des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 21. Juli 2011 (- II R 50/09 -, juris; - II R 52/10 -, BFHE 234, 250) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen gewerblichen und sonstigen Einkünften hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

    (1) Soweit das vorlegende Gericht der eingehenden Argumentation des Bundesfinanzhofs entgegentritt, wonach die durch die Steuerermäßigung des § 35 EStG bewirkte Ungleichbehandlung von gewerblichen Einkünften gegenüber anderen Einkunftsarten hinsichtlich der dadurch bewirkten Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag unter anderem durch die Kompensation der Zusatzbelastung aufgrund der Gewerbesteuer gerechtfertigt sei (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 40), lässt das vorlegende Gericht die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers unberücksichtigt.

    Diese Überkompensation ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Folge der gesetzlichen Typisierung, die wegen ihrer Größenordnung und der Intention des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zulässig gewesen sei (BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 43; vgl. auch BFHE 266, 133 für die Rechtslage nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008; zur Zulässigkeit der Rechtfertigung einer Überkompensation durch die gesetzgeberische Typisierungsbefugnis BVerfGE 116, 164 ).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 254).

    e) Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (II R 52/10, BFHE 234, S. 250, BStBl. II 2012, S. 43) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Januar 2010 (13 K 1287/09, EFG 2010, S. 1063) sowie mit weitgehend inhaltsgleichem Urteil ebenfalls vom 21. Juli 2011 (II R 50/09, BFH/NV 2011, S. 1685) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 (2 K 108/08, EFG 2010, S. 166) bestätigt und die Verfassungskonformität des SolZG 1995 mit folgenden Erwägungen begründet:.

    g) Der dargestellten Kammer-Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts und des 2. sowie des 7. Senats des Bundesfinanzhofs zum SolZG 1995 folgen auch andere Senate des Bundesfinanzhofs und viele Finanzgerichte, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2009 I B 199/08 (juris) sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 2 K 108/08, EFG 2010, S. 166 (Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 50/09), Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2009, 1 K 4077/08 (EFG 2010, S. 588) und Urteil des Finanzgerichts Köln Urteil vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09 (EFG 2010, S. 1063, Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 52/10).

    Roberto Bartone beschreibt nach einer Analyse des klageabweisenden Urteils des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 (2 K 108/08, EFG 2010, S. 166, Revision eingelegt - BFH-Az. II R 50/09, dortiges Streitjahr 2005) zum Thema SolZG 1995 die Auswirkungen für die Praxis folgendermaßen (jurisPR-SteuerR 47/2009 Anm. 6, S. 2 f., erschienen am 23. November 2009):.

    Die Entscheidung des BFH (Az. II R 50/09) bleibt daher abzuwarten.

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 259, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG feststellen können.

    Der Bundesfinanzhof anerkennt in dieser Entscheidung zwar eine unterschiedliche Behandlung zwischen gewerblichen Einkünften gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft, diese Ungleichbehandlung sei aber durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 259).

    (BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 260 f.).

    Diese Argumentation setzte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 260, fort.

    (BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, BFH/NV 2011, S. 1685).

    (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 256, der allerdings im Folgenden entgegen der Gesetzesbegründung davon ausgeht, der Solidaritätszuschlag diene der Bewältigung der durch die Wiedervereinigung entstandenen Finanzierungslasten).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Hingegen hat der BFH keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines dauernden, nicht mehr durch eine Ergänzungsabgabe abdeckbaren (vorübergehenden) Finanzbedarfs gesehen (BFH-Urteile in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 26, betreffend Körperschaftsteuer 2007; vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, betreffend Einkommensteuer 2005).

    Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelungen des SolZG 1995 als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Belastung mit einem Solidaritätszuschlag ermöglichen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685, Rz 45).

  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    36 Nach diesen Vorgaben hat der BFH die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005 (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09), für den Veranlagungszeitraum 2007 (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43), für den Veranlagungszeitraum 2011 (BFH-Urteile vom 14.11.2008 - II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184 sowie vom 14.11.2018 - II R 64/15, BFHE 263, 35, BStBl II 2019, 289) und zuletzt für die Veranlagungszeiträume bis 2021 (Senatsurteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351) für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt gehalten.

    39 So hat der BFH in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09 ausgeführt, dass die (mittelbare) Ungleichbehandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gegenüber anderen Einkunftsarten durch die Kompensation der Zusatzbelastung aufgrund der Gewerbesteuer gerechtfertigt ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Entscheidung des BFH vom 21.07.2011 - II R 50/09, Rz 45 ff. sowie auf sein Senatsurteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 (BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351, Rz 76).

    43 ee) Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen zum Solidaritätszuschlaggesetz 1995 die Berufsausübungsfreiheit der Kläger gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzten, bestehen nicht (vgl. bereits BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09, Rz 48).

  • FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20

    Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 (II 50/09, BFH/NV 2011, 1685) entschieden, dass die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe dann zweifelhaft werde, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststehe.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe werde in diesen Fällen aber erst dann zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststehe (BFH Urt. v. 21.07.2011 II R 52/10, BFH/NV 2011, 1685).

    Der Solidarpakt II war sicherlich geeignet, einen längerfristigen Mehrbedarf des Bundes zu begründen (nach BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09, a.a.O.; erforderlich für die Ergänzungsabgabe).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    In Anbetracht der Höhe (5,5%) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt in der 2020 gültigen Fassung nicht das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • FG Nürnberg, 25.09.2014 - 4 K 273/12

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 09.02.1972 1BvL 16/69, BVerfGE 32, 333 und vom 08.09.2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, sowie BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685).

    Das SolZG ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten war, den Solidaritätszuschlag ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685), obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits schon insgesamt zehn Veranlagungszeiträume (1995 bis einschließlich 2004) abgelaufen waren, für die ein Solidaritätszuschlag festzusetzen war.

    Allerdings bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685).

    Die Rechtsprechung des BFH sieht in dem nach § 1 SolZG erhobenen Solidaritätszuschlag jedenfalls bis zum Jahr 2005 keine Überschreitung einer verfassungsrechtlichen Obergrenze an zumutbaren Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685).

    Der durch die Steuererhebung gegebene Eingriff ist durch das sowohl formell wie auch materiell rechtmäßige Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung für die Streitjahre 1999 bis 2002 als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 64/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    In den Urteilen vom 21. Juli 2011 II R 50/09 (BFH/NV 2011, 1685) sowie vom 21. Juli 2011 II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe sei in den damaligen Streitjahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß gewesen.
  • BFH, 14.11.2018 - II R 63/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    In den Urteilen vom 21. Juli 2011 II R 50/09 (BFH/NV 2011, 1685) sowie vom 21. Juli 2011 II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43) hat der BFH ausgeführt, die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe sei in den damaligen Streitjahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß gewesen.
  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des FG (Beschluss in DStRE 2014, 534) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685) überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ergeben könnten.
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 12 K 1045/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG in der Fassung ab 2008 und der damit in

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 1894/13

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerermäßigung des § 35 EStG für das Streitjahr 2011

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10

    Verfassungsgemäßheit des Solidaritätszuschlags; Aussetzung der Vollziehung eines

  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08
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