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   BFH, 10.05.2017 - II R 53/14   

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https://dejure.org/2017,29351
BFH, 10.05.2017 - II R 53/14 (https://dejure.org/2017,29351)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2017 - II R 53/14 (https://dejure.org/2017,29351)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - II R 53/14 (https://dejure.org/2017,29351)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 2 Abs 1 Nr 3, ErbStG § 2 Abs 3, ErbStG § 16, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65, BewG § 121, GG Art 20 Abs 3, ErbStG § 16 Abs 2, AO § 90 Abs 2
    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • Bundesfinanzhof

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 3 ErbStG 1997, § 2 Abs 3 ErbStG 1997 vom 07.12.2011, § 16 ErbStG 1997 vom 07.12.2011, Art 63 Abs 1 AEUV, Art 65 AEUV
    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • IWW

    § 16 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, § ... 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 16 Abs. 2 ErbStG, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 127 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, Art. 63 AEUV, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), Art. 58 EG, Art. 63 Abs. 1, Art. 65 AEUV, § 2 Abs. 3 ErbStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG, § 121 BewG, § 9 ErbStG, § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG, Art. 4 Nr. 1 Buchst. b des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, Art. 11 Abs. 1 StUmgBG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, § 16 Abs. 1 ErbStG, §§ 13 ff. ErbStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung, Art. 4 Nr. 5 Buchst. b StUmgBG, § 37 Abs. 14 ErbStG, Art. 4 Nr. 8 StUmgBG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 3, 16; AEUV Artt. 63 Abs. 1, 65; BewG § 121; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 90 Abs. 2
    Zur Höhe des Ehegattenfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Freibetrags bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

  • rewis.io

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • rechtsportal.de

    Höhe des Freibetrags bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer - und der Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Voller Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 16 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 16 Abs 2, ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 S 2, AEUV Art 63, AEUV Art 65, BewG § 121
    Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsfreiheit, Beschränkte Steuerpflicht, Freibetrag, Gleichbehandlung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 74
  • NJW 2017, 3408
  • FamRZ 2017, 1631
  • DB 2017, 1886
  • BStBl II 2017, 1200
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 53/14
    Die Klägerin bezog sich dabei auf das in der Rechtssache Welte ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Oktober 2013 C-181/12 (EU:C:2013:662).

    Seiner Ansicht nach hat das FG das EuGH-Urteil Welte (EU:C:2013:662) unzutreffend angewandt.

    a) Der EuGH hat in dem Urteil Welte (EU:C:2013:662) entschieden, dass Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staats belegenen Grundstücks durch Erbfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

    b) Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG ist nicht deshalb objektiv gerechtfertigt, weil dadurch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht der Vorteil der geringeren Steuerbemessungsgrundlage ausgeglichen werden soll, während bei unbeschränkter Steuerpflicht der höhere Freibetrag mit einer höheren Bemessungsgrundlage verbunden ist (EuGH-Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rz 58 ff.).

    Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (EuGH-Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rz 59).

    Der steuerliche Vorteil, der sich im Staat des Vermögensanfalls daraus ergibt, dass ein höherer Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an dem Erwerb mindestens eine Person mit Wohnsitz im Inland beteiligt ist, wird durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer ausgeglichen (EuGH-Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rz 60).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 53/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (EuGH-Urteile Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 62, und Hünnebeck vom 8. Juni 2016 C-479/14, EU:C:2016:412, Rz 42).

    Dies gilt insbesondere, wenn --wie im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des Freibetrags von 2.000 EUR nach § 16 Abs. 2 ErbStG-- das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl nach § 2 Abs. 3 ErbStG n.F. getroffen hat (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 42).

    bb) Darüber hinaus muss der wählbare Besteuerungsmechanismus mit den Bestimmungen des AEUV über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 43).

  • BFH, 16.01.2013 - II R 66/11

    Unmittelbarer Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 53/14
    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und infolgedessen aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2013 II R 66/11, BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266, Rz 12, m.w.N.).

    Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden gleichwohl die Grundlage für die Entscheidung des BFH; da das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die Feststellungen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266, Rz 13, m.w.N.).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 53/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (EuGH-Urteile Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 62, und Hünnebeck vom 8. Juni 2016 C-479/14, EU:C:2016:412, Rz 42).
  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2014 - 11 K 3629/13

    Voller Freibetrag für Inlandserwerb auch bei nur beschränkter

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 53/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2014  11 K 3629/13 aufgehoben.
  • BFH, 23.11.2022 - II R 37/19

    Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis

    Schließlich habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 10.05.2017 - II R 53/14 (BFHE 258, 74, BStBl II 2017, 1200, Rz 14, 35) die beschränkte Steuerpflicht bei Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Vermächtnis zumindest inzident bejaht.

    c) Soweit dem BFH-Urteil in BFHE 258, 74, BStBl II 2017, 1200, Rz 1, 14 und 35 inzident zu entnehmen sein könnte, dass der Erwerb von inländischem Grundvermögen aufgrund eines Vermächtnisses bei nicht im Inland wohnhaften Steuerpflichtigen der beschränkten Erbschaftsteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG unterliegt, hält der Senat daran jedenfalls nicht mehr fest.

  • BFH, 27.09.2017 - II R 13/15

    Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile in BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266, Rz 12; vom 19. Januar 2017 VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 11, und vom 10. Mai 2017 II R 53/14, BFHE 258, 74, Rz 12).

    Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteile in BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 11, m.w.N., und in BFHE 258, 74, Rz 12).

  • FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16

    Erbschaftsteuerpflicht für im Ausland wohnhafte Vermächtnisnehmerin

    (6) Der erkennende Senat sieht seine Auffassung nicht zuletzt gestützt durch das BFH-Urteil vom 10. Mai 2017 II R 53/14, BFHE 258, 74, BStBl II 2017, 1200.

    Wäre der BFH in dem in BFHE 258, 74 entschiedenen Fall aber davon ausgegangen, dass eine beschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht vorliegt, hätte sich die Frage der Höhe des Freibetrags überhaupt nicht mehr gestellt.

  • BFH, 27.09.2017 - II R 14/15

    In Teilen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2017 II R 13/15 -

    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile in BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266, Rz 12; vom 19. Januar 2017 VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 11, und vom 10. Mai 2017 II R 53/14, BFHE 258, 74, Rz 12).

    Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteile in BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 11, m.w.N., und in BFHE 258, 74, Rz 12).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Zur Begründung vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen, dass der Vorbehalt der Stiftungserrichtung im Inland gegen DBA und gegen Europarecht verstoße und verweist ergänzend auf die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, vom 4. September 2014 C-211/13, vom 8. Juni 2016 C-479/14 - Hünnebeck - und vom 14. September 2017 C-646/15 - Panayi - sowie das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10. Mai 2017 II R 53/14.
  • FG Düsseldorf, 18.12.2015 - 4 K 3636/14

    Ermittlung der Höhe des Freibetrags bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung von

    Der Senat lässt die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren mit dem Az. II R 53/14 zu.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Ich weise jedoch zum einen darauf hin, dass sowohl Billig, H., ebd., Ziff. 2, S. 54, als auch Bockhoff, B., und Flecke, L.-M., ebd., Ziff. 4.3, hervorgehoben haben, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil II R 53/14 vom 10. Mai 2017, im Internet abrufbar unter: https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201710186/, festgestellt habe, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, eine unterschiedliche Regelung des Freibetrags für Gebietsansässige und Gebietsfremde vorzusehen.

    61 Vgl. in diesem Sinne zur Anwendung des Freibetrags, wenn ein Teil des Erwerbs steuerfrei ist oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der Besteuerung unterliegt, Urteil des Bundesfinanzhofs II R 53/14 vom 10. Mai 2017 (Rn. 29, 32 und 33).

  • FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der

    Soweit die Kläger hingegen eine Erhöhung des abziehbaren Freibetrages auf jeweils 400.000 EUR und damit eine Herabsetzung der festzusetzenden Erbschaftsteuer nunmehr auf jeweils 29.788 EUR begehren, bietet das nationale Recht nach der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes von Ende Juni 2017 dafür für den hier streitigen Erbfall aus dem September 2017 keine Rechtsgrundlage mehr (anders noch für vorherige Erwerbe nach der alten Rechtslage entsprechend des BFH-Urteils vom 10. Mai 2017 II R 53/14, BFHE 258, 74, BStBl II 2017, 1200), denn die vorherige EU-rechtswidrige alte Rechtslage bestand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr.
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