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   BFH, 18.12.1991 - II R 54/89   

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https://dejure.org/1991,2360
BFH, 18.12.1991 - II R 54/89 (https://dejure.org/1991,2360)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1991 - II R 54/89 (https://dejure.org/1991,2360)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1991 - II R 54/89 (https://dejure.org/1991,2360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 7

  • Wolters Kluwer

    Freiwillige Veräußerung eines Grundstücks - Vermeidung einer Enteignung - Enteignungsbegünstigter - Grundstückserwerber - Aufwendungen der Rechtsverfolgung - Aufwendungen der Rechtsverteidigung - Kosten des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 399
  • BB 1992, 556
  • DB 1992, 1661
  • BStBl II 1992, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.06.1989 - II R 102/86

    Freiwillige Veräußerung - Veräußerung zur Vermeidung der Enteignung - Enteignung

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - II R 54/89
    Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten nicht nur in Fällen des Grunderwerbs im förmlichen Enteignungsverfahren, durch förmlichen Enteignungsbeschluß (vgl. §§ 112, 113 Baugesetzbuch - BauGB - und die entsprechenden Vorschriften der Landesenteignungsgesetze; z. B. Art. 31 BayEG i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl BY - 1978, 625 ff., 634) oder durch Enteignungsvertrag (§ 110 BauGB und die entsprechenden Vorschriften der Landesenteignungsgesetze; z. B. Art. 29 BayEG), sondern sinngemäß auch bei Grundstückskaufverträgen, die außerhalb eines förmlichen Enteignungsverfahrens freiwillig abgeschlossen werden, soweit dies zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt (vgl. Rechtsgedanke aus § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2, 2. Halbsatz GrEStG 1983; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1989 II R 102/86, BFHE 157, 246, BStBl II 1989, 802, und vom 5. Februar 1975 II R 80/73, BFHE 115, 147, BStBl II 1975, 454; Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., § 9 Rdnr. 38).

    Vielmehr ist entscheidend, ob sich aus dem Planfeststellungsbeschluß oder - soweit ein Fall des § 19 Abs. 2 a des Bundesfernstraßengesetzes (Entschädigung ohne förmlichen Planfeststellungsbeschluß) vorliegt - aus dem Plan des Straßenbaulastträgers über die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme (vgl. BFHE 157, 246, BStBl II 1989, 802) ergibt, daß die veräußerten Grundstücke für die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme benötigt werden und deshalb im Umfang der freiwilligen Grundstücksveräußerung die Enteignung in einem förmlichen Enteignungsverfahren ernstlich drohte.

  • BFH, 17.10.1990 - II R 58/88

    Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Enteignungsverfahren

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - II R 54/89
    Bei der freiwilligen Veräußerung eines Grundstücks, die der Vermeidung einer Enteignung dient, gehören die von dem Enteignungsbegünstigten (Grundstückserwerber) zu übernehmenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Veräußerers (z. B. Rechtsanwaltskosten) dann nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens von dem Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind (Bestätigung und Fortentwicklung des Urteils vom 17. Oktober 1990 II R 58/88, BFHE 162, 482, BStBl II 1991, 146).

    Oktober 1990 II R 58/88 (BFHE 162, 482, BStBl II 1991, 146) für den Grunderwerb im Enteignungsverfahren entschieden, daß die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers, die der Enteignungsbegünstigte zu tragen hat, dann nicht zur Gegenleistung gehören, wenn diese nach den jeweiligen enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens vom Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind.

  • BFH, 05.02.1975 - II R 80/73

    Entschädigung - Bemessungsgrundlage - Vermessungskosten - Vermarktungskosten -

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - II R 54/89
    Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten nicht nur in Fällen des Grunderwerbs im förmlichen Enteignungsverfahren, durch förmlichen Enteignungsbeschluß (vgl. §§ 112, 113 Baugesetzbuch - BauGB - und die entsprechenden Vorschriften der Landesenteignungsgesetze; z. B. Art. 31 BayEG i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl BY - 1978, 625 ff., 634) oder durch Enteignungsvertrag (§ 110 BauGB und die entsprechenden Vorschriften der Landesenteignungsgesetze; z. B. Art. 29 BayEG), sondern sinngemäß auch bei Grundstückskaufverträgen, die außerhalb eines förmlichen Enteignungsverfahrens freiwillig abgeschlossen werden, soweit dies zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt (vgl. Rechtsgedanke aus § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2, 2. Halbsatz GrEStG 1983; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1989 II R 102/86, BFHE 157, 246, BStBl II 1989, 802, und vom 5. Februar 1975 II R 80/73, BFHE 115, 147, BStBl II 1975, 454; Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., § 9 Rdnr. 38).
  • BFH, 02.06.2005 - II R 6/04

    Entschädigung für die Betriebseinschränkung und Betriebsverlagerung als

    Auch bei einem Grundstückskaufvertrag, der zur Vermeidung einer Enteignung abgeschlossen wird, bestimmt sich die Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 II R 54/89, BFHE 166, 399, BStBl II 1992, 301).
  • BFH, 14.06.1994 - XI R 63/90

    Übereinstimmende Erledigterklärung in der Revision

    Dadurch ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidungen gegenstandslos geworden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1986 II R 54/89, BFH/NV 1988, 111).
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