Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.06.1999

Rechtsprechung
   BFH, 10.03.1999 - II R 55/97   

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BFH, 10.03.1999 - II R 55/97 (https://dejure.org/1999,2286)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1999 - II R 55/97 (https://dejure.org/1999,2286)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1999 - II R 55/97 (https://dejure.org/1999,2286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 6 Abs. 1 u. 3; AO § 42

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Steuerbegünstigung - Rechtsträgerwechsel - Befreiung von der Grunderwerbsteuer

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 6 Abs. 1 u. 3; ; GrEStG 1983 § ... 6; ; GrEStG 1983 § 5 Abs. 2; ; GrEStG 1983 § 5; ; GrEStG 1983 § 8; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 718; ; BGB § 719; ; BGB § 705; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 6 Abs. 1, 3
    Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand; Steuervergünstigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 6 Abs 3, GrEStG § 6 Abs 1, GrEStG § 5 Abs 2, AO 1977 § 42
    Gesamthand; Gestaltungsmißbrauch; Grunderwerbsteuer; Grundstück; Mißbrauch; Steuervergünstigung; Übergang

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Verwiesen werde auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 C-110/94 --INZO-- (BStBl II 1996, 655).

    Die Entscheidung des EuGH in BStBl II 1996, 655 ist zur Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer ergangen.

  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 beruhen auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung (nur) in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisher das Grundstück in die Gesamthand Einbringende über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533, m.w.N.).

    Mit seinem insoweit auch vom FG in Bezug genommenen Urteil in BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533 hat der Senat klargestellt, daß nach den von seiner Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 entwickelten Grundsätzen dem tatsächlichen Vollzug des vorgefaßten Plans, d.h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligungen der grundstückseinbringenden Gesellschafter, keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zukommt.

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    An dieser Rechtsprechung, die vom BFH zu der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 entwickelt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374), hält der Senat fest.
  • BFH, 24.04.1996 - II R 52/93

    Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 5 Abs. 2 GrEStG gelten

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuervergünstigung liegen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458).
  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Bereits in seinem Urteil vom 24. November 1982 II R 38/78 (BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429) hat der Senat ohne Bezugnahme auf § 42 AO 1977 entschieden, daß die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dann nicht vorliegen, wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefaßten Plan im Rahmen einer Gesamtvereinbarung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt.
  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 33/99

    Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender

    Sinn und Zweck der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG verlangen daher, dass sich das bisherige Alleineigentum auch tatsächlich in der dargestellten Weise am Gesamthandseigentum fortsetzt (vgl. BFH-Urteile vom 16.1. 1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374 und vom 10.3. 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 ).

    Dementsprechend liegen nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 16.1. 1991 in BStBl II 1991, 374 , vom 13.5. 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 10.3. 1999 in BFH/NV 1999, 1376 ) die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG - trotz formaler Beteiligung des Grundstücksveräußerers am Vermögen der Gesamthand - nicht vor, wenn und soweit der einbringende Gesellschafter entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt oder sich seine Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert.

    Ob ein zeitlicher Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - auch des Umfangs des Gesamtprojekts -, die am Sinn und Zweck der einschränkenden Auslegung der Vergünstigungsvorschrift zu messen sind, zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1376, 1378).

    Der Umfang der Steuerbefreiung wird damit durch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands bestimmt (BFH-Urteil vom 10.3. 1999 in BFH/NV 1999, 1376, 1378).

    Der Senat sieht eine solche Unterbrechung nicht als entscheidungserheblich an, zumal eine noch kürzere Unterbrechungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann und nach der Rechtsprechung dem tatsächlichen Vollzug des vorgefassten Planes, d. h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligungen der grundstückseinbringenden Gesellschafter keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1376 ).

  • BFH, 17.12.2014 - II R 2/13

    Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer

    Nach der auf im Jahr 2000 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwendenden ständigen Rechtsprechung des BFH war die Begünstigung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG zu versagen, wenn und soweit die Gesamthänder entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf die andere Gesamthand ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise (durch Verminderung der Beteiligung) aufgaben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringerte (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458; vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358).
  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

    Vielmehr hat der BFH wiederholt betont, dass der tatsächlichen Aufgabe der Gesellschafterstellung keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung für § 5 Abs. 2 GrEStG beizumessen ist (Urteile vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533, und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87) und sich der Umfang der Steuerbegünstigung nach den Verhältnissen (Absprachen, Absichten) im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands bestimmt (Urteil vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376).
  • FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei formwechselnder Umwandlung

    Diese für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1991 - II R 38/87 -, BStBl II 1991, 374) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 - II R 52/93 -, BStBl II 1996, 458 und vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376).

    Soll die Beteiligung des Einbringenden an der erwerbenden Gesamthand dagegen entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung aufgegeben oder verringert werden, so bleibt der Übertragende - aus der Sicht im Zeitpunkt der Einbringung des Grundstücks - nicht weiterhin am Grundstückswert wirtschaftlich beteiligt (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.1996 - II R 72/94 -, BStBl II 1997, 87, und in BFH/NV 1999, 1376).

  • FG Hessen, 11.04.2000 - 5 K 2248/94

    Wirtschaftliche Beteiligungsgleichheit als Voraussetzung zur Gewährung der

    Da die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG auf der Erwägung beruhen, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung nur in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung am Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisher das Grundstück in die Gesamthand Einbringende bzw. an eine andere Gesamthand Veräußernde auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 ), kommt es nach Ansicht des Senats entscheidend auf die fortbestehende wirtschaftliche Beteiligung am Grundstücks und nicht nur auf eine bloße formale Beibehaltung einer Gesellschafterstellung an.

    Letztlich ist für die Versagung der Steuervergünstigung des § 6 GrEStG der im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung erkennbar vorliegende Gesamtplan entscheidend, während dessen Vollzug keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung mehr zukomme (vgl. BFH-Urteil II R 55/97 a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1182/04

    Rechtsbehelf gegen einen verbösernden, auf einen "anderen" Lebenssachverhalt

    Für den Übergang eines Grundstücks vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 GrEStG mit der dort festgelegten fünfjährigen Sperrfrist kommt es entsprechend dem Gesetzeszweck des § 5 Abs. 2 GrEStG nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass der übertragende Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt und dass insbesondere im Einbringungszeitpunkt keine kurzfristige Übertragung oder Verringerung dieser Beteiligung geplant ist (BFH, Urteil vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376; BFH, Beschluss vom 11.09.1996 - II B 13/96 -, BFH/NV 1997, 262; BFH, Urteil vom 10.07.1996 - II R 33/94 -, BStBl II 1996, 533).
  • OLG Hamm, 21.05.2007 - 8 U 46/06

    Auslegung einer Garantieerklärung des Veräußerers in einem Anteilserwerbsvertrag

    Dabei stellt der BFH ausdrücklich fest (BFH vom 10.03.1999, II R 55/97, DSTRE 1999, 766, 767), dass "tatbestandsbegründende Bedeutung" nicht der späteren Verringerung der Beteiligung der Gesamthänder zukommt, sondern allein die Grundstücksübertragung unter gleichzeitigem Vorliegen des Planes zur späteren Verringerung der Beteiligung für den Umfang der Steuervergünstigung wesentlich ist.
  • FG Nürnberg, 09.06.2005 - IV 70/05

    Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei

    Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgegeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10.03.1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 , und vom 18.12.2002 II R 13/01, BStBl. II 2003, 358).
  • FG Hamburg, 28.09.1999 - I 6/99

    Grunderwerbsteuer: Grundstückseinbringung in eine

    Für Einbringungen vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 GrEStG 2000 mit der dort festgelegten fünfjährigen Sperrfrist kommt es entsprechend dem Gesetzeszweck des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 nach ständiger Rechtsprechung darauf an, daß der einbringende Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt und dass insbesondere im Einbringungszeitpunkt keine kurzfristige Übertragung oder Verringerung dieser Beteiligung geplant ist (Entscheidungen des BFH vom 10. März 1999 II R 55/97, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 1999, 766; vom 11. September 1996 II B 13/96, BFH/NV 1997, 262; vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251 , BStBl II 1996, 533; des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. Januar 1997 1 BvR 1748/96, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1997, 138).
  • FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05

    Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung

    Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. Urteile des BFH vom 24. April 1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom.
  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 151/99

    Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung - Übernahme von Schulden und

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Rechtsprechung
   BFH, 16.06.1999 - II R 55/97 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10805
BFH, 16.06.1999 - II R 55/97 (2) (https://dejure.org/1999,10805)
BFH, Entscheidung vom 16.06.1999 - II R 55/97 (2) (https://dejure.org/1999,10805)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - II R 55/97 (2) (https://dejure.org/1999,10805)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...

  • FG Sachsen, 11.09.2007 - 2 K 2346/03

    Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender

    Dieser gesetzliche Parteiwechsel ist keine Klageänderung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 1999, II R 55/97 und vom 18. Mai 1999, II R 41/98, jeweils veröffentlicht in Juris).
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