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   BFH, 21.04.2009 - II R 57/07   

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BFH, 21.04.2009 - II R 57/07 (https://dejure.org/2009,733)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2009 - II R 57/07 (https://dejure.org/2009,733)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2009 - II R 57/07 (https://dejure.org/2009,733)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1; BewG § 4, § 12 Abs. 3

  • openjur.de

    Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1; BewG § 4, § 12 Abs. 3

  • Betriebs-Berater

    Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

  • Betriebs-Berater

    Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

  • Judicialis

    ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 3; ; ErbStG § 12 Abs. 1; ; BewG § 4; ; BewG § 12 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Bereicherung bei schenkweise erfolgter Übertragung einer bei Eintritt der Besserung zu erfüllenden Forderung; Subsumtion einer Besserungsabrede unter die Stundung, den Verzicht, den Erlass oder ein pactum de non petendo

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungserlass mit Besserungsabrede

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Bereicherung bei schenkweise erfolgter Übertragung einer bei Eintritt der Besserung zu erfüllenden Forderung; Subsumtion einer Besserungsabrede unter die Stundung, den Verzicht, den Erlass oder ein pactum de non petendo

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer: Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitpunkt der Schenkung - Wertlose Forderung mit Besserungsabrede: Schenkung erfolgt erst mit Eintritt der Besserung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 1 Abs 1 Nr 2
    Entstehung; Forderung; Schenkungsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 279
  • NJW-RR 2009, 1161
  • BB 2009, 1386
  • BB 2009, 1848
  • DB 2009, 2131
  • BStBl II 2009, 606
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.08.2003 - II R 58/01

    Entstehung der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Dies gilt nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG bei Forderungserwerben von Todes wegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, sowie vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II. 2. c), sondern auch bei Forderungsschenkungen unter Lebenden im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

    Hier versagt § 12 Abs. 3 BewG, weil es an einem bestimmten Zeitpunkt für den Eintritt der Fälligkeit fehlt und weil damit die Berechnungs- oder Schätzungsgrundlagen für eine Abzinsung oder den Ansatz eines niedrigeren Werts als des Nennwerts (§ 12 Abs. 1 BewG) fehlen (so BFH-Urteil in BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, unter II. 1. c).

  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Dies gilt nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG bei Forderungserwerben von Todes wegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, sowie vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II. 2. c), sondern auch bei Forderungsschenkungen unter Lebenden im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
  • BFH, 14.09.1994 - II R 95/92

    Bei Vermögensübergang durch Erbanfall oder Schenkung auf eine

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Die Bereicherung tritt unmittelbar in deren Vermögen ein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, sowie vom 30. Mai 2001 II R 6/98, BFH/NV 2002, 26, unter II. 2.).
  • BFH, 21.05.2001 - II R 48/99

    Geschäftsanteil - GmbH - Nießbrauch - Gesamtrechtsnachfolge - Übergabevertrag -

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Dann erst sind die Schenkungen zu Gunsten der Klägerinnen ausgeführt und ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die jeweilige Steuer entstanden (BFH-Urteil vom 21. Mai 2001 II R 48/99, BFH/NV 2001, 1407, unter II. 2. c).
  • BGH, 13.06.1984 - IVa ZR 196/82

    Verpflichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung für

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Bei allen Erklärungsversuchen darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Besserungsabreden inhaltlich unterscheiden können und dass es im Einzelfall darauf ankommt, wie die Abrede auszulegen ist (dazu beispielhaft: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1984 IVa ZR 196/82, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 2762).
  • BFH, 30.05.2001 - II R 6/98

    Unternehmensnachfolge - Schenkungsteuerliche Bereicherung der neu eintretenden

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Die Bereicherung tritt unmittelbar in deren Vermögen ein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, sowie vom 30. Mai 2001 II R 6/98, BFH/NV 2002, 26, unter II. 2.).
  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Die Annahme eines Verzichts, Erlasses oder eines pactum de non petendo ist dabei entweder mit der Vorstellung verbunden, er bzw. es sei auflösend bedingt und die Forderung lebe mit Bedingungseintritt wieder auf (so BFH-Urteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, 591, sowie vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502, unter 1. d; Schrader, a.a.O., S. 142), oder aber mit der Vorstellung, der Verzicht oder Erlass gehe mit der Begründung einer neuen aufschiebend bedingten Forderung etwa durch Schuldanerkenntnis einher (vgl. dazu Herlinghaus, Forderungsverzichte und Besserungsvereinbarungen zur Sanierung von Kapitalgesellschaften, 1994, S. 121, m.w.N.).
  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Die Annahme eines Verzichts, Erlasses oder eines pactum de non petendo ist dabei entweder mit der Vorstellung verbunden, er bzw. es sei auflösend bedingt und die Forderung lebe mit Bedingungseintritt wieder auf (so BFH-Urteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, 591, sowie vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502, unter 1. d; Schrader, a.a.O., S. 142), oder aber mit der Vorstellung, der Verzicht oder Erlass gehe mit der Begründung einer neuen aufschiebend bedingten Forderung etwa durch Schuldanerkenntnis einher (vgl. dazu Herlinghaus, Forderungsverzichte und Besserungsvereinbarungen zur Sanierung von Kapitalgesellschaften, 1994, S. 121, m.w.N.).
  • FG Saarland, 13.11.2007 - 2 K 2236/04

    Erbschaftsteuer; Schenkung einer "Besserungsabrede-Forderung"

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 57/07
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 393 veröffentlicht.
  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    d) Aus dem BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07 (BFHE 224, 279, BStBl II 2009, 606) ergibt sich nichts anderes.
  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16

    Erbschaftsteuer - Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07 (BStBl. II 2009, 606) ausgeführt, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sei als eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden allein deshalb erforderlich gewesen, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Vermögensinhabers anknüpfen könne.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07 darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 3 BewG noch nicht fällige Forderungen nur dann sofort mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen sind, wenn die Fälligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt eintritt.

  • FG Münster, 12.01.2017 - 3 K 518/15

    Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an die Mitgesellschafter bei der Einlage

    Auf dieser Grundlage hat der BFH seine Entscheidungen vom 14.09.1994 und vom 15.07.1998 getroffen und daran weiter festgehalten (vgl. Beschluss vom 11.09.2002 II B 113/02, BStBl. II 2002, 777; Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07, BStBl. II 2009, 606; Urteil vom 11.11.2009 II R 31/07, BStBl. II 2010, 504).
  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 1409/20

    Erwerb der Todesfallleistung durch Schenkung unter Lebenden bzgl. Entstehung der

    Dass die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entstehe, sei vor dem Hintergrund des Urteils des BFH vom 21.04.2009 (II R 57/07, BStBl. II 2009, 606) unerheblich.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07 (BStBl. II 2009, 606) ausgeführt, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sei als eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden allein deshalb erforderlich gewesen, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Vermögensinhabers anknüpfen könne.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 (II R 57/07, BFH/NV 2010, 891) darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BewG noch nicht fällige Forderungen nur dann sofort mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen sind, wenn die Fälligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt eintritt.

  • BFH, 01.09.2021 - II R 8/19

    Ausführungszeitpunkt der Schenkung von Gesellschaftsanteilen

    bb) Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, der auf die Schenkung entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 21.04.2009 - II R 57/07, BFHE 224, 279, BStBl II 2009, 606, unter II.3.b), die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.
  • FG Saarland, 16.11.2011 - 1 K 1071/08

    Schenkungbesteuerung eines zugewendeten Geldbetrages beim Beschenkten bei

    Die Revision wurde vom BFH im Urteil vom 21. April 2009 (II R 57/07) als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Verfahren hatte im Hinblick auf den Ausgang des Revisionsverfahrens (II R 57/07) geruht.

    Ungeachtet des Umstandes, dass weder in der Entscheidung des FG des Saarlandes über die Schenkungssteuer (vom 13. November 2007, 2 K 2236/04) noch in dem bestätigenden Urteil des BFH (vom 21. April 2009 II R 57/07, BStBl II 2009, 606) explizit die Aussage getroffen wurde, dass ein Zinsanspruch (separat) schenkweise übertragen worden wäre [es wurde keine Differenzierung zwischen dem Kapitalstamm und dem Zinsanteil vorgenommen], ist zwar unstreitig, dass der Wertzuwachs in Höhe dieser Zinsen bereits der Schenkungsteuer unterlegen hat; dennoch sieht der Senat vorliegend keinen denknotwendigen Ausschluss der Besteuerung des Vorteils mit Schenkungsteuer einerseits und mit Einkommensteuer andererseits.

  • BFH, 07.10.2009 - II R 27/07

    Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 18. März 1987 II R 133/84, BFH/NV 1988, 489; vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; vom 21. April 2009 II R 57/07, BFHE 224, 279) betrifft die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG jedoch nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind.
  • FG Köln, 10.06.2015 - 9 K 2384/09

    Erbschaftsteuer: Kürzung des Verschonungsabschlages wegen Verstoßes gegen die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betrifft die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG jedoch nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind (Urteile vom 7. Oktober 2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891; vom 18. März 1987 II R 133/84, BFH/NV 1988, 489; vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; vom 21. April 2009 II R 57/07, BFHE 224, 279).
  • FG Düsseldorf, 24.08.2011 - 4 K 1027/11

    Schenkungsteuer für eine notleidende Forderung mit Besserungsabrede

    Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich derer eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist - unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist - ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07, BFHE 224, 279, BStBl II 2009, 606).
  • FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19

    Erbschaftsteuer: Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei

    Darüber hinaus ist im Streitfall auch keine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben, für die die Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod der Erblasserin entstanden ist (2.) und die zusammen mit dem Erwerb von Todes wegen im angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid hätte erfasst werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07, BStBl II 2009, 606; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).
  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20

    Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der

  • BFH, 28.07.2015 - II B 145/14

    Ausführung der Schenkung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines

  • FG München, 22.11.2010 - 4 K 1790/10

    Kein Bewertungsabschlag für Schenkung eines variablen Kapitalkontos an Dritten

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