Rechtsprechung
   BFH, 27.11.2013 - II R 57/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44250
BFH, 27.11.2013 - II R 57/11 (https://dejure.org/2013,44250)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2013 - II R 57/11 (https://dejure.org/2013,44250)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2013 - II R 57/11 (https://dejure.org/2013,44250)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,44250) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids - Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäß

  • openjur.de

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen; Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids; Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    AO § 169 Abs 1 S 1, AO § 171 Abs 3, AO § 171 Abs 10 S 1, AntBewV § 5, AO § 80, GG Art 20 Abs 3, BewG § 11, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1
    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids - Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids - Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 169 Abs 1 S 1 AO, § 171 Abs 3 AO, § 171 Abs 10 S 1 AO, § 5 AntBewV, § 80 AO
    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids - Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäß

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Antrag auf Änderung des Folgebescheids durch den Steuerpflichtigen

  • rewis.io

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids - Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO

  • datenbank.nwb.de

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich für Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Antrag auf Änderung des Folgebescheids durch den Steuerpflichtigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nur auf Antrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO
    Korrektur von Steuerbescheiden als Folgebescheide (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)
    Unterbliebene Änderung beim Folgebescheid
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 313
  • NVwZ 2014, 536
  • BB 2014, 536
  • BStBl II 2016, 506
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.01.2005 - X R 14/04

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Die Vorschrift bewirkt eine Ablaufhemmung für die Folgesteuer, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 X R 14/04, BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242).

    Ist ein Grundlagenbescheid ergangen, gewährt § 171 Abs. 10 Satz 1 AO immer nur eine maximale Auswertungsfrist von zwei Jahren, die mit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 122 AO) an den Adressaten beginnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242).

  • BFH, 19.08.1999 - III R 57/98

    Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Dieser wäre gestört, wenn Steuerbescheide, die sich nachträglich als unrichtig erweisen, ohne zeitliche Begrenzung zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden müssten (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 93/05

    Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt; eine antragsgemäße Entscheidung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76).
  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    b) Ein Grundlagenbescheid in diesem Sinne ist auch der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts der nicht notierten Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis zur Vermögensteuerfestsetzung des Anteilseigners (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).
  • BFH, 29.11.1995 - II R 21/93

    Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten einer Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens war bis zur Neufassung des § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) durch das Steueränderungsgesetz 1992 (StÄndG 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) und das Zinsabschlaggesetz vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) kein Grundlagenbescheid für die Anteilsbewertung (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1995 II R 21/93, BFH/NV 1996, 593).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Bei der Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren kommt dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere der Vorrang, zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Herstellung der Gerechtigkeit im Einzelfall abzuwägen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982  2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, 268).
  • BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07

    Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes begegnet die in § 171 Abs. 3 AO eröffnete Möglichkeit, den Ablauf der Festsetzungsfrist nur mit einem vor Ablauf gestellten Antrag zu hemmen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 VII R 3/07, BFHE 220, 214, BStBl II 2008, 462).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 9/05

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt; eine antragsgemäße Entscheidung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 27.11.2013 - II R 57/11
    Aus dem Antrag muss auch hinreichend konkret hervorgehen, inwieweit der Steuerpflichtige die Änderung des Folgebescheids begehrt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203, zu § 171 Abs. 3 AO a.F.; Banniza, a.a.O., § 171 AO Rz 39; Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 8; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 36).
  • BFH, 30.03.2017 - VI R 43/15

    Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 27. November 2013 II R 57/11 (BFHE 243, 313, BStBl II 2016, 506).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    aa) Die Regelung dient dem Schutz des Steuerpflichtigen: Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt; eine antragsgemäße Entscheidung soll nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt (vgl. BFH-Urteile vom 24.05.2006 - I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; vom 27.11.2013 - II R 57/11, BFHE 243, 313, BStBl II 2016, 506, Rz 17).

    c) Aufgrund dieser Erwägungen verlangt die Rechtsprechung des BFH für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO zunächst, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der für ihn zuständigen Behörde (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020 - VI R 37/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 1434, Rz 23) einen Antrag gestellt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 313, BStBl II 2016, 506, Rz 18), aus dem sich zweifelsfrei ergibt, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.2015 - VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, Rz 18).

  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18

    Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Einzelfallgerechtigkeit; Bestandskraft

    Dem Gesetzgeber kommt hierfür eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; BFH, Urt. v. 27. November 2013 - II R 57/11 -, BFHE 243, 313, juris Rn. 26).
  • FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

    Der Antrag ist auch dann wirksam, wenn er nicht persönlich vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH i.I. gem. § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO, sondern von einem Dritten als Bevollmächtigtem gem. § 80 AO gestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013 II R 57/11, BStBl II 2016, 506.
  • OLG München, 23.11.2016 - 15 U 3222/15

    Haftung des Steuerberaters für unterlassenen Hinweis auf die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dient die fristhemmende Antragsmöglichkeit gemäß § 171 Abs. 3 AO gerade dazu, den Steuerpflichtigen davor zu schützen, dass die Finanzverwaltung ausnahmsweise doch untätig bleibt, und soll sicherstellen, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt (BFH, Urt. v. 27.11.2013 - II R 57/11, BFHE 243, 313 = BStBl II 2016, 506 = DStR 2014, 474).
  • LG Münster, 18.11.2020 - 110 O 7/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dient die fristhemmende Antragsmöglichkeit gemäß § 171 Abs. 3 AO gerade dazu, den Steuerpflichtigen davor zu schützen, dass die Finanzverwaltung ausnahmsweise doch untätig bleibt, und soll sicherstellen, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt (BFH, Urt. v. 27.11.2013 - II R 57/11, BFHE 243, 313 = DStR 2014, 474).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht