Rechtsprechung
   BFH, 24.10.2007 - II R 6/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12488
BFH, 24.10.2007 - II R 6/05 (https://dejure.org/2007,12488)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2007 - II R 6/05 (https://dejure.org/2007,12488)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - II R 6/05 (https://dejure.org/2007,12488)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,12488) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrStG § ... 33; ; GrStG § 33 Abs. 1; ; GrStG § 33 Abs. 1 Satz 1; ; GrStG § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ; GrStG § 33 Abs. 2; ; GrStG § 33 Abs. 5; ; BewG § 22 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 2; ; BewG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; BewG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 76 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 33; BewG § 79 Abs. 2
    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Ertragswertverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Erlass der Grundsteuer bei bebauten und im Sachwertverfahren bewerteten Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von gewisser Dauer; Ermittlung des Rohertrages eines bebauten Grundstücks

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewertung von Wirtschaftsgütern
    Arten von Wirtschaftsgütern
    Abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
    Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrStG § 33 Abs 1, BewG § 22, BewG § 79, GrStG § 33 Abs 5
    Einheitswert; Erlass; Ertragsminderung; Fortschreibung; Grundsteuer; Leerstandszeiten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.04.2007 - GmS-OGB 1.07

    BVerwG schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921, sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, Leitsatz, BStBl II 2007, 469, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 570) angeschlossen.
  • BVerwG, 06.09.1984 - 8 C 60.83

    Verpflichtung zu einem prozentualen Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsausfalls

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    aa) Der Steuerpflichtige hat die Ertragsminderung, soweit sie durch einen Leerstand zu Beginn des Erlasszeitraums bedingt ist, dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (so Urteil des BVerwG vom 6. September 1984 8 C 60/83, KStZ 1985, 11; vgl. auch Abschn. 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 GrStR 1978).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    Mit seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das FG auch nicht auf die Entscheidung des BVerwG vom 15. April 1983 8 C 150/81 (BVerwGE 67, 123) berufen.
  • VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02

    Grundsteuererlass; Leerstandszeiten

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    Im Falle eines Überangebots auf dem betreffenden Marktsegment kann dabei vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen (so aber wohl Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2005 5 UE 3009/02, Die öffentliche Verwaltung 2005, 785).
  • BFH, 13.09.2006 - II R 5/05

    Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG bei strukturell bedingten

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921, sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, Leitsatz, BStBl II 2007, 469, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 570) angeschlossen.
  • OVG Saarland, 28.09.2001 - 1 Q 26/01

    Erlass von Grundsteuer auf Grund einer Minderung des Rohertrages;

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    c) Der Summe dieser solchermaßen bestimmten Bezugsgrößen ist der tatsächlich erzielte Rohertrag gegenüberzustellen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2001 1 Q 26/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2002, 885; Abschn. 40 Abs. 1 Satz 1 GrStR 1978, sowie Drosdzol in Kommunale Steuerzeitschrift --KStZ-- 2001, 183).
  • BFH, 10.08.1988 - II R 10/86

    Antrag auf Erlaß der Grundsteuer - Außergerichtlicher Rechtsbehelf - Einspruch

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    Unterschreitet er die Bezugsgröße um mehr als 20 v.H., hat der Steuerschuldner einen Anspruch auf Grundsteuererlass in der in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG vorgesehenen Höhe, sofern weder der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat noch der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG erfüllt ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. August 1988 II R 10/86, BFHE 153, 571, BStBl II 1989, 13).
  • BFH, 15.10.1986 - II R 230/81

    Der Wegfall der Grundsteuervergünstigung führt zu einer Änderung der

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    Dass diese durch § 79 Abs. 1 und 2 BewG vorgegebene Unterscheidung der Bezugsgrößen im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundvermögens bei Fortschreibungen oder Nachfeststellungen keine Rolle mehr spielt und stattdessen durchgehend auf die übliche Miete zum Hauptfeststellungszeitpunkt abgestellt wird, ist in der Unmöglichkeit begründet, die tatsächlich erzielten Mieten vom Fortschreibungs- bzw. Nachfeststellungszeitpunkt auf die Mieten nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 zurückzurechnen (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1986 II R 230/81, BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201, sowie Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, Stand Februar 2007, § 79 Rz 103).
  • BFH, 26.02.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen

    Auszug aus BFH, 24.10.2007 - II R 6/05
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921, sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, Leitsatz, BStBl II 2007, 469, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 570) angeschlossen.
  • BFH, 17.12.2014 - II R 41/12

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines

    a) Die etwaige Ertragsminderung ist für tatsächlich vermietete Räume im Regelfall anhand der vereinbarten Jahresrohmiete und für bereits zu Beginn des Erlasszeitraums leer stehende Räume anhand der üblichen Miete zu bemessen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2007 II R 6/05, BFH/NV 2008, 407, m.w.N.).

    Die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums ist eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 407).

    Dieser geschätzten Miete ist der tatsächlich erzielte Rohertrag gegenüberzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 407, m.w.N.).

    Unterschreitet der Rohertrag die Bezugsgröße um mehr als 20 %, hat der Steuerschuldner einen Anspruch auf Grundsteuererlass in der in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG vorgesehenen Höhe, sofern weder der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat noch der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG erfüllt ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 407).

    b) Der BFH und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) haben entschieden, dass alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, für den Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG hinfällig sind (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, und in BFH/NV 2008, 407; BVerwG-Beschluss vom 24. April 2007 GmS-OGB 1/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 2 S 1729/10

    Zum Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des Rohertrags

    24 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2007 kann vor diesem Hintergrund in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (Urt. v. 24.10.2007 - II R 6/05 - BFH/NV 2008, 407) und dem OVG Sachsen (Beschl. v. 23.12.2009 - 5 B 449/06 - SächsVBl 2010, 121) nur so verstanden werden, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr der Meinung ist, ein Grundsteuererlass setze nicht voraus, dass die Ertragsminderung auf atypischen und nur vorübergehenden Umständen beruhe (a.M. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 14 A 3168/07 - Juris).

    In den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats (BR-Drs. 545/1/08, S. 102 f.) wird dabei außer auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2007 ausdrücklich auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2007 - II R 6/05 - (BFH/NV 2008, 407) hingewiesen.

    Der Gesetzgeber hat sich damit das im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2007 (aaO) geäußerte Verständnis der Vorschrift zu eigen gemacht.

    Die Frage, ob ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG auch dann gewährt werden kann, wenn die Ertragsminderung nicht auf atypischen und nur vorübergehenden Umständen beruht, hat angesichts der unterschiedlichen Interpretationen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Bundesfinanzhof (Urt. v. 24.10.2007, aaO) und das OVG Sachsen (Beschl. v. 23.12.2009, aaO) einerseits sowie das OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 26.3.2009, aaO) andererseits grundsätzliche Bedeutung.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 3 K 3318/07

    Grundsteuer 1996

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klageverfahrens 2 K 2306/99 beim Finanzgericht Berlin und der Verfahren II B 56/03 und II R 6/05 beim Bundesfinanzhof haben die Beteiligten wie folgt zu tragen: Die bis zum 18. Februar 2008 entstandenen Kosten werden der Klägerin zu 12 vom Hundert und dem Beklagten zu 88 vom Hundert auferlegt; die danach entstandenen Kosten haben die Klägerin zu 2 vom Hundert und der Beklagte zu 98 vom Hundert zu tragen.

    Auf die vom Bundesfinanzhof - BFH - durch Beschluss vom 13. Januar 2005 (II B 56/03) zugelassene Revision der Klägerin hob dieser das erstinstanzliche Urteil des FG Berlin vom 26. Februar 2003 mit Urteil vom 24. Oktober 2007 (II R 6/05) auf und verwies die Sache an das nunmehr zuständige (seit dem 1. Januar 2007 fusionierte) FG Berlin-Brandenburg zurück.

    Eine Bindung des erkennenden Finanzgerichts an die Rechtsausführungen des BFH im Revisionsurteil vom 24. Oktober 2007 (II R 6/05) bestehe nicht.

    Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte zum vorliegenden Verfahren je ein Band Streitakten des FG Berlin zum Aktenzeichen 2 K 2306/99 und des BFH zum Aktenzeichen II R 6/05 sowie zwei Bände Einheitswert- und Grundsteuerakten des Beklagten zur Steuernummer 7... vorgelegen, auf deren Inhalte ergänzend Bezug genommen wird.

    Dabei ist unter der üblichen Miete zu Beginn des Erlasszeitraums allerdings nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte, sondern eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete zu verstehen (vgl. hierzu Urteile des BFH vom 24. Oktober 2007 II R 6/05, a.a.O., und II R 5/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 384).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 3 K 3074/06

    Teilerlass der Grundsteuer wegen sanierungsbedingten Leerstands

    Dabei ist die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums aber nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte, sondern eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 384 und II R 6/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 407).
  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 3 A 355/12

    Grundsteuererlas, Vertretenmüssens des Steuerschuldners

    Wenn der Ertrag des Steuergegenstands durch die Zahlungsunfähigkeit und infolgedessen ausbleibende Mietzahlungen gemindert ist, hat der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten, wenn er alles Erforderliche unternimmt, damit das Objekt am Markt zur Verfügung steht und es nachhaltig zu einem marktüblichen Mietzins anbietet (BFH, Urteil vom 24.10.2007 - II R 6/05 -, juris).

    Soweit in Abschnitt 38 Abs. 4a GrStR 1978 von Unternehmerrisiko die Rede ist, betrifft die Norm nur eigengewerblich genutzte Grundstücke, nicht aber solche, die vermietet oder zur Vermietung vorgesehen sind (vgl. BFH v. 24.10.2007 - II R 6/05 -, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 4 B 18.2511

    Zum Grundsteuererlass wegen Minderung des Rohertrags

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass von dem Grundsteuerpflichtigen im Rahmen des § 33 GrStG nicht verlangt werden kann, sich bei seinen Vermietungsbemühungen stets den unteren Rand der Spanne eines marktgerechten Mietzinses zu eigen zu machen, also das Objekt zu einem weit unterhalb des Durchschnitts liegenden Betrag anzubieten (vgl. BFH, U.v. 24.10.2007 - II R 6/05 - juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 14 A 2509/07

    Ertragsausfall als erlassrelevante Tatsache i.R.e. Klage auf Grundsteuererlass

    Mit dieser Auffassung insbesondere hinsichtlich der Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24. April 2007 - GmS-OGB 1/07 - in: ZKF 2007, 211, mit dem das Bundesverwaltungsgericht auch einen strukturell bedingten Leerstand als Erlassgrund anerkannt hat, steht das Verwaltungsgericht zwar in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof, vgl. Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 6/05 -, in: BFH/NV 2008, 407.
  • VG Münster, 09.02.2011 - 9 K 238/10

    Teilerlass der Grundsteuer bei auf Grund fehlender Vermietbarkeit entstandener

    So jedoch: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 6/05 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 2 S 1729/10 -, jeweils Juris.
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 3 K 3320/07

    Grundsteuererlasses 1998

    Dabei ist unter der üblichen Miete zu Beginn des Erlasszeitraums allerdings nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte, sondern eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete, zu verstehen (vgl. hierzu Urteile des BFH vom 24. Oktober 2007, II R 5/05, a.a.O., und II R 6/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 407).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - 14 A 1226/09

    Grundsteuer als unmittelbar ertragsbezogene Steuer; Grundsteuererlass aus

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 6/05 ) seien alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, hinfällig.
  • VG Aachen, 25.01.2010 - 4 K 373/09

    Erlass eines neuen Grundsteuerbescheides bei Minderung des Rohertrages eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht