Rechtsprechung
BFH, 30.11.2009 - II R 6/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung - openjur.de
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung; Einheitliche Zuwendung der Stiftung; Anwendung der Steuerklassen; Kein mehrfacher Ansatz des persönlichen Freibetrags
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 9, 15 Abs. 2 S. 2
Auflösung einer Familienstiftung und Steuerberechnung - Simons & Moll-Simons
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
- Betriebs-Berater
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG § 15 Abs. 2 S. 2
Steuerberechnung bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung - datenbank.nwb.de
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auflösung einer Familienstiftung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Steuerberechnung bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine zusätzlichen Freibeträge bei Auflösung einer Familienstiftung
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Steuerberechnung bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Familienstiftung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 4 K 1136/02
- BFH, 30.11.2009 - II R 6/07
Papierfundstellen
- BFHE 227, 374
- NJW-RR 2010, 913
- FamRZ 2010, 560
- BB 2010, 341
- DB 2010, 372
- BStBl II 2010, 237
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 25.11.1992 - II R 77/90
Zuwendender ist bei Aufhebung einer Stiftung die Stiftung selbst
Auszug aus BFH, 30.11.2009 - II R 6/07
Zuwendender ist die Stiftung, weil das an die Anfallberechtigten fallende Vermögen zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung und nicht das des Stifters ist (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 77/90, BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).Dies soll § 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ErbStG verhindern, indem ausschließlich zum Zweck der Steuerberechung auf das persönliche Verhältnis des Destinatärs zum Stifter verwiesen wird (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält hingegen keine Regelung in Bezug auf den Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und trifft insbesondere keine von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abweichende Bestimmung über die Person des Zuwendenden (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG betrifft unter Berücksichtigung der Systematik des ErbStG, wie sich aus der Stellung dieser Vorschrift im Abschnitt III des ErbStG ergibt, allein die Berechnung der Steuer und nicht die - in Abschnitt I des ErbStG geregelte - Steuerpflicht (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238); von diesem Regelungsgehalt geht ersichtlich auch § 26 ErbStG aus.
Dabei können bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein; dies entspricht der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).
- BFH, 03.08.2005 - I R 94/03
Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem …
Auszug aus BFH, 30.11.2009 - II R 6/07
Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635). - BFH, 01.02.2007 - II R 19/05
Ermittlung des gewichteten Durchschnittsertrags im Stuttgarter Verfahren
Auszug aus BFH, 30.11.2009 - II R 6/07
Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635). - FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 4 K 1136/02
Familienstiftung; Mehrheit von Stiftern; Persönlicher Freibetrag; Einheitlicher …
Auszug aus BFH, 30.11.2009 - II R 6/07
Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 533 veröffentlichten Urteil die gegen die Kläger ergangenen Schenkungsteuerbescheide insoweit aufgehoben, als das FA bei der Steuerberechnung (im Fall der Klägerin zu 1., die die Jahresbesteuerung gemäß § 23 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - beantragt hatte, bei der festgesetzten Jahressteuer) jeweils einen einheitlichen Erwerb von der B-Stiftung zugrunde gelegt und den jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen (im Fall der Klägerin zu 1. den Kapitalwert des Erwerbs sowie den Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen) aus der Auflösung der B-Stiftung nicht entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens zu 69, 1 v. H. als von D und zu 30, 9 v. H. als von B stammend aufgeteilt hat. - Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
Auszug aus BFH, 30.11.2009 - II R 6/07
Ein davon abweichender Regelungswille kann der zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gegebenen Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks VI/3418, S. 69), die ausdrücklich die Vergünstigungswirkung dieser Vorschrift im Hinblick auf die anzuwendende Steuerklasse bei Auflösung einer Familienstiftung hervorhebt, nicht entnommen werden.
- FG München, 15.05.2019 - 4 K 2033/16
Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines USamerikanischen Trusts
cc) Der streitgegenständliche Trust ist mithin Zuwendender i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07, BFHE 227, 374, BStBl II 2010, 237; von Oertzen/Stein, ZEV 2010, 500, 502 m.w.N.).e) Mithin hat das FA zu Recht vom Wert des Erwerbs i.H.v. ... EUR und den Vorerwerben i.H.v. ... EUR den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 EUR (nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG; vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07, BFHE 227, 374, BStBl. II 2010, 237; Wolf Wassermeyer, FR 2015, 149;… Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 15 Rz. 130 f.) in Abzug gebracht und auf den sich hieraus ergebenden steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. ... EUR den Steuersatz von 7% angewendet (nach § 19 Abs. 1 ErbStG).
- FG München, 15.05.2019 - 4 K 2034/16
Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts
cc) Der streitgegenständliche Trust ist mithin Zuwendender i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07, BFHE 227, 374, BStBl II 2010, 237; von Oertzen/Stein, ZEV 2010, 500, 502 m.w.N.).e) Mithin hat das FA zu Recht vom Wert des Erwerbs i.H.v. ... EUR und den Vorerwerben i.H.v. ... EUR den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 EUR (nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG; vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07, BFHE 227, 374, BStBl. II 2010, 237; Wolf Wassermeyer, FR 2015, 149;… Jülicher a.a.O. § 15 Rz. 130 f.) in Abzug gebracht und auf den sich hieraus ergebenden steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. ... EUR den Steuersatz von 11% angewendet (nach § 19 Abs. 1 ErbStG).