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   BFH, 13.08.2008 - II R 7/07   

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BFH, 13.08.2008 - II R 7/07 (https://dejure.org/2008,972)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2008 - II R 7/07 (https://dejure.org/2008,972)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2008 - II R 7/07 (https://dejure.org/2008,972)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    ErbStG § 12 Abs. 1 und 3, § 13a; BewG § 9, § 138; BGB § 2174

  • openjur.de

    Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG; Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert; Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 12 Abs. 1 und 3, § 13a; BewG § 9, § 138; BGB § 2174
    Auch wenn im Rahmen des Kaufrechtsvermächtnisses zwingend die Bewertung zum gemeinen Wert erfolgt, ist die entsprechende Anwendung von § 13a im Fall eines Unternehmens nicht ausgeschlossen

  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    Forderungen aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen

  • Judicialis

    ErbStG § 12 Abs. 1; ; ErbStG § 12 Abs. 3; ; ErbStG § 13a; ; BewG § 9; ; BewG § 138; ; BGB § 2174

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG; Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert; Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

  • datenbank.nwb.de

    Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErbSt bei Kaufrechtsvermächtnis ? Begünstigter Erwerb von Todes wegen ? Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Übernahmevermächtnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahmevermächtnis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufschiebend bedingte Forderung eines Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB als Erwerbsgegenstand eines Übernahmevermächtnisses oder Kaufrechtsvermächtnisses; Bewertung der Forderung aus Übernahmevermächtnissen oder Kaufrechtsvermächtnissen nach dem gemeinen Wert

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Vermächtnissen mit dem gemeinen Wert, bei Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlags

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesfinanzhof (BFH) ändert Rechtsprechung zu Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnissen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertungsgesetz - Kaufrechtsvermächtnis: Wende in der Rechtsprechung, Ansatz des gemeinen Wertes bleibt

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnissen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13a Abs 1, ErbStG § 13a Abs 2, ErbStG § 12 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 3, BewG § 138 Abs 5 S 2 Nr 2, AO § 182 Abs 1
    Bewertung; Bewertungsabschlag; Bindung; Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Sachvermächtnis; Übernahmerecht; Vermächtnis; Zurechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 71
  • FamRZ 2008, 2027
  • DB 2008, 2232
  • BStBl II 2008, 982
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60

    Übernahmerecht als Vermächtnis

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Hat der Erblasser einem von mehreren Erben das Recht eingeräumt, einen Gegenstand oder Vermögen, das eine wirtschaftliche Einheit bildet, aus dem Nachlass mit oder ohne Gegenleistung zu übernehmen, liegt dann, wenn der Erblasser dem Übernahmeberechtigten durch das Übernahmerecht einen Vermögensvorteil gegenüber den anderen Miterben zuwenden wollte, ein Vorausvermächtnis i.S. des § 2150 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. November 1961 V ZR 31/60, BGHZ 36, 115).

    Zwar ist auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichte (so BGH in BGHZ 36, 115) und in der Literatur (so Böhmer in Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1949, 287) im Zusammenhang mit derartigen, letztwillig verfügten Übernahmerechten wiederholt von Gestaltungsrechten die Rede; jedoch hat bereits der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 22. September 1948 II ZS 3/48 (MDR 1949, 287) erkannt, ein solches Übernahmerecht sei auf Leistung des Grundstücks und nicht etwa nur auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gerichtet.

  • BFH, 02.07.2004 - II R 9/02

    Bewertung des Sachleistungsanspruchs eines Vermächtnisnehmers auf Übertragung

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Der erkennende Senat hat bereits mit Entscheidung vom 2. Juli 2004 II R 9/02 (BFHE 207, 42, BStBl II 2004, 1039, unter II. 2. b) Zweifel daran angedeutet, ob an der Ausnahme für die Bewertung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus Sachvermächtnissen bei Erwerbsvorgängen nach 1995 unter der Geltung des § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. den §§ 138 ff. BewG über die Bewertung von Grundbesitz noch festzuhalten ist.

    Bei Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnissen ist vielmehr aus den Gründen, wie sie sich aus dem oben zitierten BFH-Urteil in BFHE 207, 42, BStBl II 2004, 1039 ergeben, der Sachleistungsanspruch des Vermächtnisnehmers mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Besonders deutlich sind die Ausführungen des BGH bereits in dem Urteil vom 30. September 1959 V ZR 66/58, und zwar in den Teilen, die in der amtlichen Sammlung BGHZ 31, 13 nicht, aber in NJW 1959, 2252 abgedruckt sind.

    Festzuhalten ist dagegen für Zwecke der Erbschaftsteuer trotz der anderslautenden Formulierung des BGH in dem Urteil in NJW 1959, 2252, dass --wie bei einem reinen Sachvermächtnis-- auch bei Übernahme- bzw. Kaufrechtsvermächtnissen, die auf Grundstücke gerichtet sind, nicht diese Grundstücke, sondern die Forderungen i.S. des § 2174 BGB auf Übertragung der Grundstücke den zu bewertenden Erwerbsgegenstand bilden.

  • BFH, 29.11.2006 - II R 42/05

    BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs.

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Wie der Senat bereits im Urteil vom 29. November 2006 II R 42/05 (BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319) entschieden hat, kommt der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG keine Bindungswirkung für den (Erbschaftsteuer-)Folgebescheid zu.
  • BFH, 15.03.2000 - II R 15/98

    Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Sollte allerdings die geänderte Auffassung zum Erwerbsgegenstand bei Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnissen dazu führen, dass sie für Zwecke der Bewertung den reinen Sachvermächtnissen gleichzustellen sind, ergäbe sich die Frage, ob die für die Bewertung von Ansprüchen aus Sachvermächtnissen in der Vergangenheit gemachte Ausnahme, wonach diese Ansprüche mit dem Steuerwert der vermachten Sache zu bewerten sind (dazu BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 II R 5/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97, unter II. 1. a, sowie vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II. 2. a), auf die Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnisse zu erstrecken ist.
  • BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00

    Zuwendung eines Ankaufsrechts im Vermächtniswege; Sicherung durch Vormerkung

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Im selben Sinne heißt es im Urteil des BGH vom 27. Juni 2001 IV ZR 120/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 2883), der Erblasser könne die Leistungspflicht des Beschwerten --also etwa der Miterben-- auch einschränken, indem der Bedachte den Anspruch aus dem Vermächtnis nur durchsetzen könne, wenn er sich zur Übernahme einer Gegenleistung entschließe.
  • BFH, 01.08.2001 - II R 47/00

    ErbSt; Kaufrechtsvermächtnis

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Gegenstand derartiger (Voraus-)Vermächtnisse ist nach der Rechtsprechung des BFH zu den Kaufrechtsvermächtnissen ein durch den Erbfall begründetes Gestaltungsrecht, den Gegenstand oder die wirtschaftliche Einheit zu übernehmen (Urteile vom 16. März 1977 II R 11/69, BFHE 121, 519, BStBl II 1977, 640; vom 6. Juni 2001 II R 76/99, BFHE 195, 415, BStBl II 2001, 605, sowie vom 1. August 2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788).
  • BFH, 15.10.1997 - II R 68/95

    Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Unter dem Gesichtspunkt der Bewertung derartiger auf Grundstücke gerichteter Forderungen aus Übernahme- bzw. Kaufrechtsvermächtnissen ändert sich damit zunächst gegenüber der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung nichts, sofern es dabei bleibt, dass diese Forderungen als Sachleistungsansprüche gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1981 - III R 53/79

    Der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf fremdem

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Die Zweifel wurden damit begründet, dass die gemäß § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellenden Grundbesitzwerte i.S. der Abs. 2 und 3 der Vorschrift anders als die bisherigen und für die Grundsteuer noch fortgeltenden Einheitswerte nicht mehr auf einen (typisierten) gemeinen Wert gerichtet (vgl. zu den Einheitswerten: BFH-Urteil vom 3. Juli 1981 III R 53/79, BFHE 134, 41, BStBl II 1981, 761, unter 2. d), sondern typisierende Werte sind, die ausdrücklich von den jeweiligen gemeinen Werten abweichen sollen.
  • BFH, 09.04.2008 - II R 24/06

    Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
    Mit Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06 (BFH/NV 2008, 1379) hat der Senat allerdings entschieden, aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Dauer der Fortgeltung des ErbStG in allen seinen Fassungen, die es bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1) erfahren hat, von einer Änderung seiner Rechtsprechung zu den Sachvermächtnissen abzusehen.
  • BFH, 06.06.2001 - II R 76/99

    Bewertung eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BFH, 25.10.1995 - II R 5/92

    Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer, wenn ein Grundstück an Erfüllungs

  • BFH, 16.03.1977 - II R 11/69

    Teilungsanordnung - Erblasser - Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes -

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 22.09.1948 - II ZS 3/48
  • BFH, 29.06.2011 - IX R 63/10

    Teilentgeltlichkeit bei Erwerb durch Vermächtnis

    Aufgrund dessen erwirbt die bedachte Klägerin mit dem Tod der Erblasserin eine aufschiebend bedingte Forderung gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten (hier die Erbengemeinschaft) auf Übertragung des Grundstücks gegen Zahlung des von der Erblasserin festgelegten Preises (vgl. zu Kaufrechtsvermächtnissen eingehend die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 2008 II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, und vom 8. Oktober 2008 II R 15/07, BFHE 222, 93, BStBl II 2009, 245).
  • BFH, 16.01.2019 - II R 7/16

    Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

    Lediglich die Zahlungspflicht des Vermächtnisnehmers hat ihren Rechtsgrund in der kaufvertraglichen Verpflichtungserklärung, den Kaufpreis zu zahlen (vgl. BGH-Urteil in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 2008 II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.2.).

    Soweit die frühere BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.3., und vom 8. Oktober 2008 II R 15/07, BFHE 222, 93, BStBl II 2009, 245, unter II.1.a) dahingehend verstanden werden kann, dass ein derartiges Vermächtnis --ohne Auslegung seines Inhalts-- dem Bedachten stets unmittelbar einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks nach den unter II.1.a) bb) angeführten Grundsätzen verschafft, hält der BFH hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Diese Rechtsprechung ist für Sachvermächtnisse aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Dauer der Fortgeltung des ErbStG in allen seinen Fassungen, die es bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) erfahren hat, weiterhin anwendbar (BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.2.b, und vom 13. August 2008 II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.5.).
  • BFH, 08.10.2008 - II R 15/07

    Grundstückserwerb durch Ausübung eines aufgrund Vermächtnisses bestellten

    Mit Urteil vom 13. August 2008 II R 7/07 (BFH/NV 2008, 1760) hat der Senat in einem Rechtsstreit wegen Erbschaftsteuer erkannt, Erwerbsgegenstand eines grundstücksbezogenen Kaufrechtsvermächtnisses sei die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten auf Übertragung des betroffenen Grundstücks und nicht etwa --wie bis dahin angenommen-- ein Gestaltungsrecht.
  • BFH, 06.05.2021 - II R 34/18

    Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer

    Ungeachtet dessen ist dieser Anspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Steuerwert des im Wege des Vermächtnisses zugewandten Gegenstands zu bewerten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.1995 - II R 5/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97, unter II.1.a; vom 15.03.2000 - II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II.2.a, und vom 13.08.2008 - II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.4.).
  • FG Köln, 28.10.2015 - 5 K 585/14

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei der Ausübung

    Mit Urteil vom 13.08.2008 in BStBl II 2008, 982, habe der BFH wegen Erbschaftsteuer erkannt, dass Erwerbsgegenstand des grundstücksbezogenen Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten auf Übertragung des betroffenen Grundstückes und nicht etwa ein Gestaltungsrecht sei, wie der BFH bis dahin angenommen habe.

    Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 13.08.2008 II R 7/07, BStBl II 2008, 982, ist Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ein Gestaltungsrecht.

    Erbschaftsteuerrechtlich ist Erwerbsgegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten (BFH-Urteil vom 13.08.2008 II R 7/07, BStBl II 2008, 982; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, § 3 Rdnr. 164).

  • FG München, 16.06.2021 - 4 K 692/20

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Steuerbefreiung als Familienheim

    Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt ist - im Regelfalle - zwar an den festgestellten Grundbesitzwert, nicht aber an dessen Zuordnung auf die einzelnen Miterben gebunden (vgl. BFH Urteil vom 13. August 2008 II R 7/07, BStBl II 2008, 982).
  • FG Münster, 21.06.2012 - 3 K 2039/10

    Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG , Abfindung Pflichtteilsberechtigter

    Unter Berufung auf die Kommentierung bei Kapp/Ebeling (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, Rz 6 zu § 13a ErbStG) und Hübner (in Viskorf/Glier, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Bewertungsgesetz Kommentar, Rz 12 zu § 13a ErbStG) sowie auf die im BFH-Urteil vom 13.08.2008 (II R 7/07, BStBl II 2008, 982) zu § 13a ErbStG vertretenen Grundsätze vertritt die Klägerin die Auffassung, dass auch für einen Erwerb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG die Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG zu gewähren sei, da es sich aufgrund der gesetzlichen Fiktion ebenfalls um einen Erwerb von Todes wegen handele.

    Auch aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 13.08.2008 (II R 7/07, BStBl. II 2008, 982) vermag der Senat für den vorliegenden Fall keine anderen Schlüsse zu ziehen.

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