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Rechtsprechung
   BFH, 27.09.2012 - II R 9/11   

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https://dejure.org/2012,29871
BFH, 27.09.2012 - II R 9/11 (https://dejure.org/2012,29871)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2012 - II R 9/11 (https://dejure.org/2012,29871)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2012 - II R 9/11 (https://dejure.org/2012,29871)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte ...

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 19 Abs. 1, 13a, 13b ErbStG

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1... S 1, ErbStG § 12 Abs 5, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 19 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, GG Art 6 Abs 1, GG Art 20 Abs 2, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 4, ErbStG § 13b Abs 4
    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte ...

  • Bundesfinanzhof

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 12 Abs 5 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13a ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008
    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ErbStG §§ 12 Abs. 5, 13a, 13b, 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 S. 1
    Verfassungswidrigkeit der Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG?; Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG

  • Betriebs-Berater

    BVerfG-Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

  • rewis.io

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftssteuerlichen Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerlicher Begünstigungsüberhang ist verfassungswidrig!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof legt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor

  • faz.net (Pressebericht, 10.10.2012)

    Die Erbschaftsteuer kommt vors Verfassungsgericht

  • zeit.de (Pressebericht, 10.10.2012)

    Steuergerechtigkeit: Richter zerlegen die Erbschaftssteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Erbschaftsteuerreform?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorlage zum BVerfG - BFH hält Erbschaftsteuergesetz für "im Kern verfassungswidrig"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlage an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftssteuerlichen Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorläufige Festsetzung der ErbSt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung an das BVerfG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht soll § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof legt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 10.10.2012)

    Steuerbefreiung für Betriebsvermögen: Bundesfinanzhof kippt Erbschaftsteuer

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Haus & Grund fordert Abschaffung der Erbschaftsteuer - BFH hält aktuelle Regelung für verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ab 1. 1. 2009 geltende Fassung) - Vorlage an das BVerfG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des ab 01.01.2009 geltenden ErbStG

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Grünes Licht für Cash-GmbH

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    "Cash-GmbH": Gesetzgebung und Verfassungszweifel

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts erneut auf dem Prüfstand

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes möglich

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Regelungen der Erbschaftssteuer

  • anwalt.de (Pressebericht)

    Ist das Erbschafststeuerrecht verfassungswidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    BVerfG muss erneut über verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer entscheiden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer verfassungswidrig?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer verfassungswidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    BFH hält Erbschaftsteuer - erneut - für verfassungswidrig!

  • taz.de (Pressekommentar, 10.10.2012)

    Pleite für Peer

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BFH hält Erbschaftsteuer für verfassungswidrig: Schlechtes Zeugnis für den Gesetzgeber

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrige Erbschaftsteuer - Handlungsbedarf bei Unternehmensvermögen vor dem künftigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Sonstiges (3)

  • meyer-koering.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Oberste Finanzbehörden der Länder: Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ab sofort nur noch vorläufig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 13.11.2012)

    Vererben ohne Erbschaftsteuer

  • meyer-koering.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Oberste Finanzbehörden der Länder: Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ab sofort nur noch vorläufig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 241
  • NJW 2012, 3680
  • FamRZ 2012, 1803
  • BB 2012, 2593
  • DB 2012, 2381
  • BStBl II 2012, 899
  • NZG 2012, 1398
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Wegen der Einzelheiten der früheren Rechtsentwicklung wird auf die Ausführungen im BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter A.I.3.a cc, c bb, d bb) und im BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter B.I.4.a, b cc, d) verwiesen.

    b) Das BVerfG hat mit dem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 auf die Vorlage des BFH im Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 entschieden, dass § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I 1997, 378) in allen seinen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als er die Erwerber von Vermögen, das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 12 ErbStG i.V.m. den von § 12 ErbStG in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I 1991, 230), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794), bewertet wird, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

    Diese grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt, nämlich durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.; in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a, und vom 18. Juli 2012  1 BvL 16/11, Rz 41).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.a, und in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2., und vom 17. April 2008  2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108, unter C.I.1.).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen auch bei dieser Steuerart eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.b, m.w.N.).

    Steuerliche Verschonungsnormen müssen bezogen auf die verfolgten Lenkungszwecke zielgenau und normenklar ausgestaltet sein (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.3.b aa und c).

    Das BVerfG hat in seiner neueren Rechtsprechung (Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b ee und 4.d) hervorgehoben, dass Umstände, die sich in den der Besteuerung zugrunde liegenden Marktpreisen abbildeten, nicht geeignet seien, zusätzliche Verschonungsregelungen zu begründen.

    Bei komplexeren Regelungswerken ergibt sich oft erst aus der Gesamtschau der Vorschriften (Bewertung, Vergünstigung und Tarif) und deren Auswirkungen eine Gleichheitswidrigkeit (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.2.).

    Die Belastungswirkung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erschließt sich erst aus dem Zusammenwirken des Steuertarifs mit den ausdifferenzierten Vorschriften über die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs einschließlich der Regelungen über Steuerbefreiungen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.2.).

    Vielmehr muss im Hinblick darauf, dass eine verfassungswidrige Tarifnorm das gesamte Gesetz erfasst, die mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Regelung nach der Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen ebenso wie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her wesentliche Teilbereiche des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts betreffen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.III.).

    Erforderlich ist deshalb, dass die Begünstigungswirkungen ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter D.I.).

    Mit dieser vom BFH aufgeworfenen Frage einer Überprivilegierung des Erwerbs von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften hat sich das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 nicht auseinandergesetzt, weil es die maßgeblichen Vorschriften bereits aus anderen Gründen als verfassungswidrig angesehen hat (Abschn. C.II. 1.f).

    e) Darüber hinaus hat das BVerfG inzwischen im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b ee --wie bereits dargelegt-- zur Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen ausgeführt, bei dieser Vermögensart bestehende Besonderheiten wie z.B. geringe Fungibilität, höhere Sozialbindung, Mieterschutzbestimmungen, öffentlich-rechtliche Auflagen und die zusätzliche Belastung durch Grundsteuer schieden als Rechtfertigung für Verschonungsregelungen schon im Ansatz aus, soweit sich diese Besonderheiten regelmäßig in den Marktpreisen abbildeten.

    Darauf deutet insbesondere hin, dass das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b ee im vorliegenden Zusammenhang hinsichtlich des Betriebsvermögens zustimmend auf Bareis (DB 1996, 1153, 1157) und Seer (Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Band 22, 1999, S. 191, 212) verwiesen hat, die sich kritisch mit den o.g. Ausführungen des BVerfG im Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I. 2.b bb auseinandersetzen.

    Das BVerfG hat die Auswirkungen der Möglichkeit von Gewerbetreibenden, Betriebsvermögen in weitem Umfang zu willküren, also auch nicht unmittelbar dem Betrieb dienende, sondern nur zur objektiven Stärkung des Betriebs geeignete Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufzunehmen und so durch bilanzpolitische Maßnahmen auf die Bemessungsgrundlage der Steuer einzuwirken, im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.1.b und d bb aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenfalls kritisch gewürdigt.

    Auch eine solche Aussetzung wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.1.).

    Der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob § 19 Abs. 1 ErbStG verfassungsgemäß ist, steht auch nicht entgegen, dass das BVerfG bei einer Unvereinbarerklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann, auch wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu entscheiden wäre als bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung (BVerfG-Beschlüsse in   BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.1., und in BVerfGE 121, 108, unter B.I.).

    Denn zum einen besteht von Verfassungs wegen keine Veranlassung, die Zulässigkeit einer Richtervorlage auf den Vergleich mit einer bestimmten, im Ausgangsfall betroffenen Vermögensart bzw. einer bestimmten Verschonungsregelung zu beschränken (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.2.).

    Denn die Belastungswirkung dieser Steuer erschließt sich erst aus dem Zusammenwirken des Steuertarifs mit den ausdifferenzierten Regeln über die Bewertung der unterschiedlichen Vermögensarten wie auch der Verschonungsregeln (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.2.).

    Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.4.

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Wegen der Einzelheiten der früheren Rechtsentwicklung wird auf die Ausführungen im BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter A.I.3.a cc, c bb, d bb) und im BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter B.I.4.a, b cc, d) verwiesen.

    b) Das BVerfG hat mit dem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 auf die Vorlage des BFH im Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 entschieden, dass § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I 1997, 378) in allen seinen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als er die Erwerber von Vermögen, das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 12 ErbStG i.V.m. den von § 12 ErbStG in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I 1991, 230), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794), bewertet wird, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

    Es sind demgemäß nicht die einzelnen Begünstigungstatbestände isoliert zu betrachten, sondern ihre Folgewirkungen über die Tarifvorschrift (BFH-Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter B.II.2.).

    a) Der Senat hat im Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 (unter B.II.3.a bb und b bb) zu dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführt, eine pauschale Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften im damals vorgesehenen Umfang wäre nur dann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn unterstellt werden könnte, typischerweise gefährde die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Belastung die Betriebsfortführung.

    b) Der Senat hält an seiner im Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 vertretenen Auffassung auch für das jetzt geltende Recht fest (vgl. auch Wachter, in Fischer/Jüptner/ Pahlke/Wachter, a.a.O., § 13a Rz 8 ff.; Geck in Kapp/Ebeling, Einl. Rz 3; Piltz, DStR 2010, 1913, 1916 ff.; Crezelius, ZEV 2012, 1).

    b) Neben der Möglichkeit, Vermögensgegenstände durch Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, ist es auch gängige Gestaltungspraxis, Gegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden, auf eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu übertragen (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter B.II.4.).

    m) Der Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BFHE 196, 304, BStBl II 2001, 834, unter II.2.d) und in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 (unter B.II.4.) auf die verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen, hingewiesen.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, unter C.II.1.; vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, unter B.I.1.; vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C.I.1., und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a, je m.w.N.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, u.a. also, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412, unter C.II.1., und in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.b bb, je m.w.N.).

    Diese grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt, nämlich durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.; in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a, und vom 18. Juli 2012  1 BvL 16/11, Rz 41).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa, und in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a).

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, den mit dem Erbe anfallenden Vermögenszuwachs jeweils entsprechend seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG; vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, unter B.I.3.a bb), muss danach folgerichtig umgesetzt werden.

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Diese Grundsätze gelten auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2., und vom 17. April 2008  2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108, unter C.I.1.).

    Sollte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass die weitgehende oder vollständige Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder von Anteilen daran von der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist, wäre der Gesetzgeber weder aus Rechtsgründen noch aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert, auch für den Erwerb von Privatvermögen unter noch zu bestimmenden Voraussetzungen den §§ 13a und 13b ErbStG vergleichbare Steuervergünstigungen einzuführen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108, unter B.I.).

    Der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob § 19 Abs. 1 ErbStG verfassungsgemäß ist, steht auch nicht entgegen, dass das BVerfG bei einer Unvereinbarerklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann, auch wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu entscheiden wäre als bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung (BVerfG-Beschlüsse in   BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.1., und in BVerfGE 121, 108, unter B.I.).

    Vielmehr verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber zu einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Neuregelung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Nach dem BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995  2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.b bb) hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Steuerlast bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen, dass die Existenz von bestimmten Betrieben --namentlich von mittelständischen Unternehmen-- durch zusätzliche finanzielle Belastungen, wie sie durch die Erbschaftsteuer auftreten, gefährdet werden kann.

    Nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.b aa ist dementsprechend lediglich bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) der erbschaftsteuerliche Zugriff derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass --je nach dessen Größe-- zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt.

    Nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.b bb hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Steuerlast bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer allerdings zu berücksichtigen, dass die Existenz von bestimmten Betrieben --namentlich von mittelständischen Unternehmen-- durch zusätzliche finanzielle Belastungen, wie sie durch die Erbschaftsteuer aufträten, gefährdet werden könne und die besondere Gemeinwohlbindung und Gemeinwohlverpflichtung von Betrieben zu einer verminderten Leistungsfähigkeit der Erben führe, die einen solchen Betrieb weiterführten, also den Betrieb weder veräußerten noch aufgäben, die ihn vielmehr in seiner Sozialgebundenheit aufrechterhielten, ohne dass Vermögen und Ertragskraft des Betriebs durch den Erbfall vermehrt würden.

    Darauf deutet insbesondere hin, dass das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b ee im vorliegenden Zusammenhang hinsichtlich des Betriebsvermögens zustimmend auf Bareis (DB 1996, 1153, 1157) und Seer (Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Band 22, 1999, S. 191, 212) verwiesen hat, die sich kritisch mit den o.g. Ausführungen des BVerfG im Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I. 2.b bb auseinandersetzen.

  • BFH, 05.10.2011 - II R 9/11

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Der Senat hat durch Beschluss vom 5. Oktober 2011 II R 9/11 (BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29) gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, und darauf hingewiesen, dass es im Streitfall um die Fragen gehe, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

    Zu der vom Senat im Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 gestellten Frage zu den praktischen Erfahrungen mit den darin aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten machte das BMF lediglich statistische Angaben.

    i) Das BMF hat sich in seiner Stellungnahme zur rechtlichen Beurteilung dieser bereits im BFH-Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten (oben g und h) nicht geäußert und insbesondere nicht ausgeführt, dass solche Gestaltungen von der Finanzverwaltung etwa gemäß § 42 AO nicht anerkannt würden.

    c) Das BMF hat sich zur rechtlichen Beurteilung dieser Gestaltungsmöglichkeit, die bereits im BFH-Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 aufgezeigt wurde und von der nach den Ausführungen des BMF in der Praxis Gebrauch gemacht wird, ebenfalls nicht geäußert.

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, unter C.II.1.; vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, unter B.I.1.; vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C.I.1., und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a, je m.w.N.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, u.a. also, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412, unter C.II.1., und in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.b bb, je m.w.N.).

    Zusammengefasst muss danach darauf abgezielt werden, die Steuergerechtigkeit sowohl in "horizontaler" Richtung (gleich hohe Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit) als auch in "vertikaler" Richtung (bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit) zu gewährleisten (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412, unter C.II.2.a, m.w.N., und in BVerfGE 116, 164, unter C.I.2.).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa, und in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.a, und in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, unter C.II.1.; vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, unter B.I.1.; vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C.I.1., und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a, je m.w.N.).

    Zusammengefasst muss danach darauf abgezielt werden, die Steuergerechtigkeit sowohl in "horizontaler" Richtung (gleich hohe Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit) als auch in "vertikaler" Richtung (bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit) zu gewährleisten (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412, unter C.II.2.a, m.w.N., und in BVerfGE 116, 164, unter C.I.2.).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
    Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen; er muss vielmehr die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und bei der Gesetzesauslegung, auch bei der Rechtsfortbildung, den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgen (BVerfG-Beschluss vom 25. Januar 2011  1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193, unter B.I.3.b).
  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 109/03

    Veräußerungsgewinn - Fünftelregelung - Verfassungsgemäßheit

  • BFH, 04.02.2010 - II R 35/09

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

  • BFH, 24.10.2001 - II R 61/99

    Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

  • EuGH, 18.02.2013 - Gutachten 1/12

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • BFH, 11.05.2005 - II R 12/02

    Pflichtteil: Abzugsfähigkeit von Zahlungen zur Abwendung eines nach

  • BFH, 08.10.2003 - II R 46/01

    Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs

  • FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27. September 2012 (BFHE 238, 241) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.

    Die vom Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss unter Berufung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistiken 2010 und 2011 des Statistischen Bundesamts erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen und Befreiungen dazu führten, dass nur ein geringer Teil der im Grundsatz nach §§ 1, 2, 3 und 7 ErbStG steuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit Steuer belastet werde, die Steuerbefreiung also die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei (vgl. BFHE 238, 241 unter Verweisung auf damit übereinstimmende Äußerungen im Schrifttum), begründen danach allein für sich nicht die Unverhältnismäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

    Der Bundesfinanzhof beanstandet in seinem Vorlagebeschluss, dass das Gesetz Gestaltungen offen stehe, die es in vielen Fällen ermöglichten, den Verschonungsabschlag auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu erhalten, ohne dass es für sie auf die Entwicklung der Lohnsummen und damit auch nicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme (vgl. BFHE 238, 241 ).

    (2) Der Bundesfinanzhof hat in seinem Vorlagebeschluss unter Hinweis auf diese Regelungszusammenhänge beanstandet, dass der nach seiner Auffassung ohnehin schon verfassungswidrige Begünstigungsüberhang durch die Verwaltungsvermögensgrenze in Höhe von 50 % dadurch erweitert werde, dass sich durch eine einfache, durchaus verbreitete, mehrstufige Konzernstruktur der unter die Verschonungsregelung fallende Anteil des Verwaltungsvermögens am Konzernvermögen mit jeder weiteren Beteiligungsstufe deutlich erhöhen lasse, ohne dass dies der Gewährung der Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG entgegenstehe (vgl. BFHE 238, 241 ).

    Danach wird ein Beteiligungserwerb noch steuerlich gefördert, bei dem im Ergebnis der Gesamtwert des auf allen Ebenen vorhandenen Verwaltungsvermögens den des "echten" Betriebsvermögens um das Fünfzehnfache übersteigt (vgl. BFHE 238, 241 ), oder - in der Gestaltungsvariante - eine Vollverschonung auch noch bei einem Anteil von über 90 % Verwaltungsvermögen im Gesamtbetrieb gewährt wird (vgl. BFHE 238, 241 ).

    Selbst wenn der Erblasser oder Schenker bewusst solche dem Erwerber steuergünstige Konzernstrukturen herbei führt, sieht der Bundesfinanzhof darin keine missbräuchlichen Gestaltungen im Sinne von § 42 AO, sondern die Folgen einer verfehlten Gesetzestechnik (vgl. BFHE 238, 241 ).

    (1) Unter einer "Cash-GmbH" ist nach der Darstellung des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verstehen, deren Vermögen ausschließlich aus nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG gehörenden Geldforderungen besteht (vgl. BFHE 238, 241 ).

    Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld gehören nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 238, 241 ), die insoweit mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum (s. dazu die Nachweise in BFHE 238, 241 ) und der Praxis der Finanzverwaltung (vgl. R E 13b.17 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011 und insbesondere H E 13b.17 der Hinweise zu den ErbStR 2011) übereinstimmt, nicht zu den Wertpapieren und sonstigen vergleichbaren Forderungen und sind somit kein Verwaltungsvermögen.

    Der Bundesfinanzhof weist zudem darauf hin, dass es bei der Übertragung solcher GmbH-Anteile auf die Erreichung bestimmter Lohnsummen und somit die Erhaltung von Arbeitsplätzen nach dem Erwerb regelmäßig nicht ankomme, weil eine "Cash-GmbH" kaum je mehr als 20 Beschäftigte habe (vgl. BFHE 238, 241 ).

    Dasselbe Ergebnis wie bei einer "Cash-GmbH" konnte nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs auch über eine lediglich vermögensverwaltende, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erreicht werden (vgl. BFHE 238, 241 unter Hinweis auf § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

  • BFH, 23.06.2015 - II R 39/13

    Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes

    e) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verfassungsgemäß ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2012 II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 150; vom 18. Juli 2013 II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vor 2009; vom 3. Juni 2014 II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 26, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht regt sie an, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

    Da die Steuerfestsetzung durch den Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2012 hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG für vorläufig erklärt wurde, braucht das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899 ausgesetzt zu werden.

  • BFH, 18.07.2013 - II R 35/11

    Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten -

    aa) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, und BFH-Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, jeweils m.w.N.).

    Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht --auch im Erbschaftsteuerrecht-- wird hierbei allerdings durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, und BFH-Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, und BFH-Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899).

  • BFH, 05.10.2016 - II R 32/15

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne

    e) Die eng am Wortlaut vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist auch deshalb geboten, weil die Steuerbefreiung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 150; BFH-Urteile in BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; vom 3. Juni 2014 II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 26, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG, und in BFHE 250, 203, BStBl II 2016, 223, Rz 21, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.2013 - II R 61/11

    Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der

    Kein Missbrauch ist die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber ausdrücklich eröffnet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 116 f.).
  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

    Mit dem Einspruch machte die Antragstellerin im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) und das damit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 21/12 die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 --ErbStG-- (BGBl I 2008, 3018) geltend.

    Beim BVerfG ist unter dem Az. 1 BvL 21/12 ein Normenkontrollverfahren zu der Frage anhängig, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden (vgl. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899).

    e) Nachdem zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH (in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig ist, ist die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG beruhenden Erbschaftsteuerbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Von einem den allgemeinen Gleichheitssatz verletzenden verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang wird dann gesprochen, wenn Steuernormen Steuervergünstigungen aufweisen, die nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind, und durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden (BFH, Vorlagebeschluss vom 27.09.2009 - II R 9/11 - BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BGBl I 2015, 4).
  • BFH, 22.01.2020 - II R 8/18

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges

    Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 38 bis 43).
  • BFH, 20.01.2015 - II R 9/11

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

    Wie der BFH im Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899 (Rz 69 bis 77) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 verfassungsrechtlich hinzunehmen.

  • BFH, 24.04.2013 - II R 65/11

    Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder

  • BFH, 23.06.2015 - II R 13/13

    Keine Steuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes

  • FG Münster, 10.11.2016 - 3 K 1476/16

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der

  • BFH, 22.01.2020 - II R 18/18

    Schenkungsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges

  • BFH, 22.01.2020 - II R 41/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18 -

  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2012 - 11 K 4190/11

    Begriff der Pflegeleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG - Schätzung der

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 10 K 1859/15

    Steuerfreiheit von Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen

  • FG Köln, 16.11.2011 - 9 K 3197/10

    Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und

  • BFH, 22.08.2017 - II B 93/16

    Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens - Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der

  • BFH, 22.01.2020 - II R 13/18

    Schenkungsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges

  • BFH, 22.01.2020 - II R 21/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 18/18 -

  • FG Münster, 22.10.2020 - 3 K 2699/17

    Schenkungsteuer - Gehören geleistete Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen?

  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 2 K 2201/15

    Ermittlung des Nettowerts der Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz

  • BFH, 05.07.2018 - III R 42/17

    Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug

  • FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18

    Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die

  • VGH Hessen, 29.01.2015 - 5 C 1162/13

    Übernachtungssteuer

  • BFH, 11.09.2013 - II R 60/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.9.2013 II R 61/11 - Bewertung bebauter

  • FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23

    Begünstigung; bewertungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Familienheim; Flurstück;

  • BFH, 11.09.2013 - II R 62/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.9.2013 II R 61/11 - Bewertung bebauter

  • BFH, 05.07.2018 - III R 41/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.07.2018 III R 42/17 - Steuerbefreiung bei

  • FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21

    Bewertungsgesetz: Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

  • FG Hamburg, 15.05.2013 - 3 K 17/13

    Erbschaftsteuer: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der

  • FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13

    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit

  • FG Düsseldorf, 08.06.2015 - 4 K 2903/14

    Schenkungsteuerpflichtigkeit der Übertragung von Vermögenswerten in Form von

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Rechtsprechung
   BFH, 05.10.2011 - II R 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,150
BFH, 05.10.2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,150)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,150)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,150)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 13b, 13a, 19 Abs. 1 ErbStG
    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 5, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 19 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, ErbStG § 19 Abs 1
    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es um die Fragen

    Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 5 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13a ErbStG 1997 vom 22.12.2009, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 22.12.2009
    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Derzeit geltendes Erbschaftsteuerrecht verfassungsgemäß? Beitrittaufforderung an BMF

  • rewis.io

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • rewis.io

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 1; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b
    Verfassungsmäßigkeit der auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkten Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III

  • datenbank.nwb.de

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes

  • Der Betrieb

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG i. d. F. des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer - Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ist die Erbschaftsteuer - immer noch - verfassungswidrig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerregelungen verfassungsgemäß?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkten Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStRG

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer - Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Ist die Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Derzeit geltendes Erbschaftsteuerrecht verfassungsgemäß? Beitrittaufforderung an BMF

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BFH prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. 1. 2009 geltenden ErbSt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmöglichkeiten, die die steuerfreie Übertragung von Vermögen in unbegrenzter Höhe ermöglichen

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.11.2011)

    Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erbschaftsteuer: Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II im Jahr 2009

  • paluka.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erbrecht: BFH prüft die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch die mittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaften kann der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung des § 13a ErbStG unterliegen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die Erbschaftsteuer wieder auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Steuerverschonung nach §§ 13 a, 13 b ErbStG ganz oder teilweise verfassungswidrig? (Steuerberater Dr. Gerhard Theilacker; BWNotZ 2012, 2-7)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.11.2011)

    BFH prüft Erbschaftsteuer-Reform: Dem Gesetzgeber droht eine Blamage

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 368
  • FamRZ 2012, 30
  • BB 2012, 167
  • DB 2011, 2581
  • BStBl II 2012, 29
  • NZG 2011, 1398
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    a) Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, und vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).

    Das BVerfG hat die Auswirkungen der Möglichkeit von Gewerbetreibenden, Betriebsvermögen in weitem Umfang zu willküren, also auch nicht unmittelbar dem Betrieb dienende, sondern nur zur objektiven Stärkung des Betriebs geeignete Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufzunehmen und so durch bilanzpolitische Maßnahmen auf die Bemessungsgrundlage der Steuer einzuwirken, im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.1.b und d bb aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch gewürdigt.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    a) Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, und vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    f) Der BFH hat auf die verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen, bereits in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BFHE 196, 304, BStBl II 2001, 834, unter II.2.d) und vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter Teil B.II.4.) hingewiesen.
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in Betracht, dass ein Betrieb vor der Verwirklichung des Steuertatbestands bei gleichen Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen Betriebsaufspaltung vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    a) Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, und vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).
  • BFH, 24.10.2001 - II R 61/99

    Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    f) Der BFH hat auf die verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen, bereits in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BFHE 196, 304, BStBl II 2001, 834, unter II.2.d) und vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter Teil B.II.4.) hingewiesen.
  • FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Anwendung des Steuersatzes von 30 % verstoße weder gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Der Senat hat durch Beschluss vom 5. Oktober 2011 II R 9/11 (BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29) gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, und darauf hingewiesen, dass es im Streitfall um die Fragen gehe, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

    Zu der vom Senat im Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 gestellten Frage zu den praktischen Erfahrungen mit den darin aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten machte das BMF lediglich statistische Angaben.

    i) Das BMF hat sich in seiner Stellungnahme zur rechtlichen Beurteilung dieser bereits im BFH-Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten (oben g und h) nicht geäußert und insbesondere nicht ausgeführt, dass solche Gestaltungen von der Finanzverwaltung etwa gemäß § 42 AO nicht anerkannt würden.

    c) Das BMF hat sich zur rechtlichen Beurteilung dieser Gestaltungsmöglichkeit, die bereits im BFH-Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 aufgezeigt wurde und von der nach den Ausführungen des BMF in der Praxis Gebrauch gemacht wird, ebenfalls nicht geäußert.

  • FG Bremen, 12.03.2014 - 3 K 1/14

    Keine verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG für am Erwerbszeitpunkt

    Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2011 II R 9/11 (BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des novellierten Erbschaftsteuerrechts bestünden.
  • FG Münster, 21.06.2012 - 3 K 2835/11

    Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BFH bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des seit dem 01.01.2009 anzuwendenden Erbschaftsteuerrechts, dem gegenüber der im Streitfall gültigen Fassung für die Grundbesitzbewertung aus Sicht des Senats verschärfte Regelungen des Bewertungsrechts zugrunde liegen, Fehlbewertungen des Grundbesitzes nicht zur Grundlage seiner Überprüfung macht (vgl. BFH-Beschluss vom 05.10.2011 II R 9/11, BStBl. II 2012, 29).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.01.2015 - II R 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3830
BFH, 20.01.2015 - II R 9/11 (https://dejure.org/2015,3830)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2015 - II R 9/11 (https://dejure.org/2015,3830)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - II R 9/11 (https://dejure.org/2015,3830)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 19 Abs 1, FGO § 74
    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 74 FGO
    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • IWW

    § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, Art. 1 des... Erbschaftsteuerreformgesetzes, § 37 Abs. 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG, Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 13a, 13b ErbStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 19 ErbStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009

  • rewis.io

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ErbStG § 19 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerliche Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig; kein gesonderter Beschluss über die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens erforderlich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

    Wie der BFH im Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899 (Rz 69 bis 77) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 verfassungsrechtlich hinzunehmen.

  • FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011  4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlicht.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Das BVerfG hat durch Urteil vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2015, 31) über die Vorlage dahingehend entschieden, dass §§ 13a und 13b ErbStG jeweils i.V.m. § 19 ErbStG seit dem Inkrafttreten des ErbStRG zum 1. Januar 2009 auch in den seither geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, das bisherige Recht aber bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen hat, weiter anwendbar ist.

    Die vom BVerfG im Urteil in DStR 2015, 31, festgestellten Verfassungsverstöße führen aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision.

  • BFH, 26.01.2005 - VII B 290/04

    Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Die Aussetzung des Verfahrens hat mit der Entscheidung des BVerfG über die Vorlage ihr Ende gefunden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 290/04, BFH/NV 2005, 904, m.w.N.).
  • FG Münster, 10.11.2016 - 3 K 1476/16

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der

    Nach Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts am 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl. II 2015, 50) und des Bundesfinanzhofs am 20.01.2015 II R 9/11 (BFH/NV 2015, 693) erklärte der Beklagte die angefochtenen Bescheide für endgültig.

    Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß der Regelung gegen Artikel 3 GG folgt der Senat - wie bereits im Urteil vom 28.04.2016 3 K 3704/14 Erb - der Argumentation, die der BFH in dem Verfahren II R 9/11 sowohl im Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 (BStBl. II 2012, 899) als auch im Urteil vom 20.01.2015 (BFH/NV 2015, 693) vertreten hat.

    Nach der Entscheidung des BFH vom 20.01.2015 II R 9/11, BFH/NV 2015, 693 ist eine höchstrichterliche Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 22.08.2017 - II B 93/16

    Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens - Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der

    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 70, und BFH-Urteil vom 20. Januar 2015 II R 9/11, BFH/NV 2015, 693).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.06.2011 - II R 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,100278
BFH, 21.06.2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,100278)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,100278)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,100278)
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Verfahrensgang

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