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   BFH, 05.09.2013 - II R 9/12   

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https://dejure.org/2013,29062
BFH, 05.09.2013 - II R 9/12 (https://dejure.org/2013,29062)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2013 - II R 9/12 (https://dejure.org/2013,29062)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2013 - II R 9/12 (https://dejure.org/2013,29062)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • openjur.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • Bundesfinanzhof

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • cpm-steuerberater.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines asset deals und Abschluss eines share deals mit dem Ersterwerber in derselben Vertragsurkunde

  • Betriebs-Berater

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Übertragung der Gesellschaftsanteile

  • rewis.io

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer bei Vertragsaufhebung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuer bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG- Übertragung der Gesellschaftsanteile

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerb: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 177
  • NJW-RR 2014, 217
  • BB 2013, 2709
  • DB 2013, 2902
  • BStBl II 2014, 588
  • NZG 2014, 319
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 9/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).

    b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1486, Rz 23, m.w.N.).

    Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1486, Rz 24).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1486, Rz 24).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 9/12
    c) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; in BFH/NV 2006, 1700, und vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

    Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301).

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 9/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).

    c) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; in BFH/NV 2006, 1700, und vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

  • BFH, 19.09.2018 - II R 10/16

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteil vom 5. September 2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 11, m.w.N.).

    b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 12).

    c) Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn z.B. der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 13).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 13).

    Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 14).

    Stellt er damit sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Anteile erwerben kann, liegt darin eine die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Verwertung der Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 15).

  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    Die für den vollständigen Erwerb der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588) sind auf diesen Fall nicht zu übertragen.

    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von dem, der dem BFH-Urteil vom 05.09.2013 (II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588) zugrunde gelegen habe: Der Anteil an einer Personengesellschaft wie der dort klagenden GbR vermittle eine grunderwerbsteuerlich relevante Position in Form der gesamthänderischen Mitberechtigung am Grundstück.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 05.09.2013 (II R 9/12) dementsprechend nicht darauf abgestellt, dass es sich im dortigen Fall um eine Personengesellschaft gehandelt habe.

    Stelle er damit sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Anteile erwerben könne, liege darin eine die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Verwertung der Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse (BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588).

    Um sich das Grundstück wirtschaftlich über die Beteiligung am Gesamthandsvermögen zuzueignen, habe sie ihre ursprüngliche Rechtsposition aus dem Kaufvertrag verwertet (BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588).

    (4) Bei der 100-prozentigen Veräußerung der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588; s. oben ccc.) liegt eine grunderwerbsteuerrechtlich bedeutsame Änderung vor, weil hierdurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht wird.

    (6) Daher ließe sich die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, oben ccc.) grundsätzlich auf Kapitalgesellschaften übertragen.

  • BFH, 25.04.2023 - II R 38/20

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 11 und vom 19.09.2018 - II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 14).

    b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 12 und vom 19.09.2018 - II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 15).

    Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber nach der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die verbliebene Rechtsposition oder den Anschein der Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 14 und vom 19.09.2018 - II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 17).

  • OLG Bamberg, 20.07.2021 - 5 U 428/20

    Feststellungsantrag und Forderungsübergang im Personenschaden

    Grundsätzlich hat dabei derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitete, das Vorliegen von deren tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW-RR 14, 217; BGH VersR 12, 865).
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