Rechtsprechung
   BFH, 11.10.1995 - II R 97/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7126
BFH, 11.10.1995 - II R 97/93 (https://dejure.org/1995,7126)
BFH, Entscheidung vom 11.10.1995 - II R 97/93 (https://dejure.org/1995,7126)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 1995 - II R 97/93 (https://dejure.org/1995,7126)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,7126) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Nichtbesteuerung eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.10.1976 - II R 131/74

    Ehegatten - Bescheinigung des Regierungspräsidenten - Hälftiger Kauf eines

    Auszug aus BFH, 11.10.1995 - II R 97/93
    "Rückgängig gemacht" in diesem Sinne ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, daß die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtstellung wiedererlangt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. Oktober 1976 II R 131/74, BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253).
  • BFH, 07.10.1987 - II R 123/85

    Grunderwerbsteuer - Nichtfestsetzung der Steuer - Ursprüngliche Rechtsstellung -

    Auszug aus BFH, 11.10.1995 - II R 97/93
    Denn § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 verlangt lediglich die Beseitigung der Folgen eines Grundstückskaufvertrags, und zwar dergestalt, daß Bindungen zwischen den ursprünglichen Vertragsbeteiligten von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung nicht mehr bestehen bleiben (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH- Urteile vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271, und vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296, zu den entsprechenden Bestimmungen des § 34 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen GrEStG und des § 17 Abs. 1 GrEStG 1940).
  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf

    Auszug aus BFH, 11.10.1995 - II R 97/93
    Denn § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 verlangt lediglich die Beseitigung der Folgen eines Grundstückskaufvertrags, und zwar dergestalt, daß Bindungen zwischen den ursprünglichen Vertragsbeteiligten von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung nicht mehr bestehen bleiben (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH- Urteile vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271, und vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296, zu den entsprechenden Bestimmungen des § 34 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen GrEStG und des § 17 Abs. 1 GrEStG 1940).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.01.1990 - 4 K 70/88
    Auszug aus BFH, 11.10.1995 - II R 97/93
    Denn dies vermochte nichts daran zu ändern, daß die Klägerin in bezug auf das dem hier allein zu beurteilenden Erwerbsvorgang vom 19. November 1991 zugrundeliegende Kaufobjekt ihre Verfügungsmöglichkeit einbüßte und die Veräußerin insoweit ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangte (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 1990 4 K 70/88, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1990, 376, 377, linke Spalte).
  • FG Hamburg, 21.06.2011 - 3 K 12/11

    Wiedereinsetzung bei unterlassener Weiterleitung eines rechtszeitig eingegangenen

    Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wieder erlangt, weil trotz der wirksamen Aufhebung des Vertrags der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, steht dies der Annahme einer tatsächlichen Rückgängigmachung des Vertrages entgegen (BFH-Urteile vom 19.03.2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260).

    Der Erwerber darf seine Position aus dem Kaufvertrag noch nicht verwertet haben bzw. nach der Rückgängigmachung nicht mehr zu einer Verwertung in der Lage sein (BFH-Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260).

    Dass der Erwerber gleichzeitig mit dem Verlust des Übereignungsanspruchs eine andere Leistung des Veräußerers als Ersatz erhält, steht einer Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (BFH-Urteil vom 30.01.2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524, für die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs an Erfüllungs statt; BFH-Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260, für die Übereignung eines anderen Grundstücks des Veräußerers).

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

    Die beiden Voraussetzungen für eine tatsächliche Rückgängigmachung, nämlich der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits, sind nicht isoliert, sondern im sachlichen Zusammenhang zu betrachten (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260).

    - Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung (bloß) zwischen einem kaufenden Gesellschafter und der veräußernden Gesellschaft besteht (vgl. Urteile des BFH vom 11. Oktober 1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 1990, 4 K 70/88, EFG 1990, 376).

    Für die Praxis: Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits sind nicht isoliert, sondern im sachlichen Zusammenhang zu betrachten (BFH v. 11.10.1995, BFH/NV 1996, 260).

  • FG Köln, 30.08.2006 - 5 K 4868/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits sind dabei nicht isoliert, sondern im sachlichen Zusammenhang zu sehen (BFH - Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260).

    - Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung (bloß) zwischen einem kaufenden Gesellschafter und der veräußernden Gesellschaft besteht (vgl. BFH - Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 02.01.1990, 4 K 70/88, EFG 1990, 376; und Urteil des FG Hamburg vom 23.05.2000 I 174/99, EFG 2000, 1088).

  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    Denn der Erwerber büßt dann in Bezug auf das dem zu beurteilenden Erwerbsvorgang zugrunde liegende Kaufobjekt seine Verfügungsmöglichkeit ein und der Veräußerer erlangt seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder; grunderwerbsteuerrechtlich relevante Bindungen hinsichtlich des Gegenstands des ursprünglichen Erwerbsvorgangs werden nicht beibehalten (BFH-Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; Loose in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 16 Rz. 68).
  • BFH, 17.05.2000 - II B 135/99

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Sodann rügt sie, die Vorentscheidung weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1985 II R 171/84 (BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) sowie vom 11. Oktober 1995 II R 97/93 (BFH/NV 1996, 260) ab.

    b) Auch die geltend gemachte Abweichung des FG von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1996, 260, wonach es der Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 nicht entgegenstehe, wenn der Verkäufer das Grundstück im Vorgriff auf die Wiedererlangung seiner ursprünglichen Rechtsposition bereits vor Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Erstkäufer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen Zweiterwerber verkaufe, beruht auf einer verkürzten Wiedergabe der Aussagen des FG.

  • BFH, 07.09.2006 - II B 152/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Die Kläger haben keine tragenden Rechtssätze aus der Vorentscheidung einerseits und den von ihnen angeführten Divergenzentscheidungen (u.a. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260, und in BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413) andererseits herausgearbeitet und gegenübergestellt.
  • BFH, 07.09.2005 - II B 152/05
    Die Kläger haben keine tragenden Rechtssätze aus der Vorentscheidung einerseits und den von ihnen angeführten Divergenzentscheidungen (u.a. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260, und in BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413) andererseits herausgearbeitet und gegenübergestellt.
  • BFH, 14.08.2001 - II B 85/00

    Notariell beurkundeter Kaufvertrag - Grundstücksverkauf - Festsetzung von

    Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz des FG-Urteils zur Entscheidung des BFH vom 11. Oktober 1995 II R 97/93 (BFH/NV 1996, 260) liegt nicht vor.
  • FG Hamburg, 31.01.1996 - II 4/95

    Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, nach Zusage der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Sachsen, 04.11.1999 - 6 K 238/99

    Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen Rückgängigmachung des

    Zwischen den Parteien dürfen danach keinerlei vertragliche Bindungen von grunderwerbsteuerlicher Bedeutung mehr bestehen bleiben (vgl. BFH - Urteil vom 11. Oktober 1995 - II R 97/93, BFH/NV 1996, 260 m.H. auf die Urteile des BFH vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BStBl II 1986, 271 und vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BStBl II 1988, 296 ).
  • FG Sachsen, 04.11.1999 - 6 K 1257/96

    Grunderwerbsteuerlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht