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   BFH, 28.11.1990 - II S 10/90   

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https://dejure.org/1990,3382
BFH, 28.11.1990 - II S 10/90 (https://dejure.org/1990,3382)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1990 - II S 10/90 (https://dejure.org/1990,3382)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1990 - II S 10/90 (https://dejure.org/1990,3382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines Wertpapierdepots nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers im Erbschaftsteuerrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Ernstliche Zweifel an diesem durch Auslegung des ErbStG gefundenen Ergebnis lassen sich auch nicht aus den - Schenkungen betreffenden - Urteilen des BFH vom 6. März 1985 II R 19/84 (BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382) und vom 5. Februar 1986 II R 188/83 (BFHE 146, 164, BStBl II 1986, 460) ableiten.
  • BVerfG, 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Durch Beschluß vom 15. November 1989 1 BvR 171/89 (BStBl II 1990, 103) hat die 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG in einem vergleichbaren Fall die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen, weil der erstrebte Erfolg - nämlich zumindest die Herabsetzung der Erbschaftsteuer - nicht erreicht werden könne; die Folge könne nur sein, so führt das BVerfG aus, daß der Gesetzgeber an eine Neubewertung des Grundbesitzes mit dem Ziel herangehe, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen (vgl. auch die Erwägungen im Beschluß des BVerfG vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, 169 unter B. II.1.).
  • BFH, 11.06.1986 - II B 49/83

    Einheitsbewertung von Grundbesitz - Verfassungsmäßigkeit - Hauptfeststellung für

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Auch wenn der Senat die Bedenken der Klägerin teilen wollte, könnte er sie nicht berücksichtigen, weil der BFH in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von keiner anderen Beurteilung der Rechtslage ausgehen kann als sie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474 BStBl II 1986, 782).
  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Durch Beschluß vom 15. November 1989 1 BvR 171/89 (BStBl II 1990, 103) hat die 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG in einem vergleichbaren Fall die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen, weil der erstrebte Erfolg - nämlich zumindest die Herabsetzung der Erbschaftsteuer - nicht erreicht werden könne; die Folge könne nur sein, so führt das BVerfG aus, daß der Gesetzgeber an eine Neubewertung des Grundbesitzes mit dem Ziel herangehe, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen (vgl. auch die Erwägungen im Beschluß des BVerfG vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, 169 unter B. II.1.).
  • BFH, 28.11.1984 - II R 133/83

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Dem Begriff der Bereicherung kommt dabei lediglich Bedeutung als Tatbestandsmerkmal der Schenkung bzw. der freigebigen Zuwendung zu, denn erst mit der endgültigen Bereicherung im Sinne einer Vermögensmehrung des Bedachten ist der Tatbestand der Schenkung bzw. der freigebigen Zuwendung erfüllt (§ 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und gleichzeitig ihr Gegenstand bestimmt (vgl. auch die BFH-Urteile vom 30. Januar 1968 II 49/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371, und vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159); die Höhe der Vermögensmehrung (Bereicherung) ist insoweit ohne Belang.
  • BFH, 05.02.1986 - II R 188/83

    Geldhingabe zum Erwerb eines bestimmten bebauten Grundstücks und für bestimmte

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Ernstliche Zweifel an diesem durch Auslegung des ErbStG gefundenen Ergebnis lassen sich auch nicht aus den - Schenkungen betreffenden - Urteilen des BFH vom 6. März 1985 II R 19/84 (BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382) und vom 5. Februar 1986 II R 188/83 (BFHE 146, 164, BStBl II 1986, 460) ableiten.
  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Da die Klägerin mit der Revision Verfahrensrügen, insbesondere die mangelhafter Sachaufklärung nicht erhoben hat, ist es dem Senat auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung versagt, einen anderen als den vom FG festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, zu 3. a), BFH/NV 1987, 536).
  • BFH, 06.12.1989 - II B 70/89

    Abweisung der Beschwerde manges grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Wertminderungen oder Wertsteigerungen nach diesem Stichtag sind damit bedeutungslos; das gilt zum Nachteil wie zum Vorteil des Erwerbers (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Dezember 1989 II B 70/89, BFH/NV 1990, 643).
  • BFH, 30.01.1968 - II 49/64

    Fehlen einer Beurkundung - Einfacher Brief - Tag der Aufgabe - Freier Beweis -

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - II S 10/90
    Dem Begriff der Bereicherung kommt dabei lediglich Bedeutung als Tatbestandsmerkmal der Schenkung bzw. der freigebigen Zuwendung zu, denn erst mit der endgültigen Bereicherung im Sinne einer Vermögensmehrung des Bedachten ist der Tatbestand der Schenkung bzw. der freigebigen Zuwendung erfüllt (§ 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und gleichzeitig ihr Gegenstand bestimmt (vgl. auch die BFH-Urteile vom 30. Januar 1968 II 49/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371, und vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159); die Höhe der Vermögensmehrung (Bereicherung) ist insoweit ohne Belang.
  • BFH, 24.02.2010 - II R 31/08

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

    Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten   eines Erbfalls  zusammen nur ein Betrag von 10.300 EUR abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, sowie vom 21. Januar 2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).
  • BFH, 28.06.1995 - II R 89/92

    Kosten im Zusammenhang mit Erfüllung eines Vermächtnisses als

    Vielmehr wurde die Frage erörtert, ob nach dem Bewertungsstichtag (s. nunmehr § 11 ErbStG 1974) eintretende Wertminderungen der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände selbst (z. B. durch Kursrückgänge oder sonstige Wertminderungen) den Wert des Erwerbs im Zeitpunkt des Erbanfalls beeinflussen; dies wurde - zu Recht - verneint (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243).
  • BFH, 01.02.2023 - II R 3/20

    Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (so die BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990 - II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, unter 2., und vom 21.01.2005 - II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092), hält er daran ausdrücklich nicht mehr fest.
  • BFH, 22.09.1999 - II B 130/97

    ErbStG; Stichtagswert

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28. November 1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991, 243) im einzelnen dargelegt, daß ein von Todes wegen erworbenes Wertpapierdepot nach den Verhältnissen vom Todestag des Erblassers zu bewerten ist.

    Denn die Entscheidung des Senats in BFH/NV 1991, 243 ist zu einem Fall ergangen, in dem der für die Bewertung des Wertpapierdepots maßgebende Stichtag neun bzw. elf Monate vor der Freigabe des Depots lag; ähnlich verhält es sich im Streitfall, in dem zwischen dem Todestag und der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ca. zehn Monate lagen.

  • BFH, 02.09.1999 - II B 130/97

    Wertveränderungen bei Erwerb von Todes wegen

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28. November 1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991, 243) im einzelnen dargelegt, daß ein von Todes wegen erworbenes Wertpapierdepot nach den Verhältnissen vom Todestag des Erblassers zu bewerten ist.

    Denn die Entscheidung des Senats in BFH/NV 1991, 243 ist zu einem Fall ergangen, in dem der für die Bewertung des Wertpapierdepots maßgebende Stichtag neun bzw. elf Monate vor der Freigabe des Depots lag; ähnlich verhält es sich im Streitfall, in dem zwischen dem Todestag und der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ca. zehn Monate lagen.

    Dies hat zur Folge, dass ein von Todes wegen erworbenes Wertpapierdepot nach den Verhältnissen vom Todestag des Erblassers zu bewerten ist (vgl. BFH vom 28.11.1990, BFH/NV 1991, 243).

  • AG Neuruppin, 17.11.2006 - 42 C 324/05

    Bestattung des Erblassers: Bestimmungsrecht bei mehreren vorhandenen

    Auch in diesem Fall kann er den auch für Grabpflegekosten bemessenen Pauschalbetrag nutzen (BFH/NV 1991, 243).
  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17

    Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen

    c) Etwaige Vermögensminderungen nach dem Stichtag führen deshalb selbst dann nicht zu einer Verminderung der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe bei der Verwertung des Nachlasses Verluste erleidet, die er nicht verhindern kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990, II S 10/90, und vom 6.12.1989, II B 70/89; BFH/NV 1990, 643, hier: Sperrung des Depots durch die mit dem Vermächtnis beschwerte Erbin).
  • BFH, 27.11.1991 - II R 12/89

    Zum Nachlaß gehörender Sachleistungsanspruch auf Errichtung eines Gebäudes ist

    Der Gesetzgeber des ErbStG 1974 hat damit denselben Zeitpunkt bestimmt, der sich gemäß § 1922 Abs. 1 BGB für den Übergang des Vermögens auf die Erben ergibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974; vgl. auch Senatsbeschluß vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, 244, linke Sp.).

    Ohne die gesetzliche Festlegung des maßgeblichen Bewertungszeitpunkts in § 11 ErbStG 1974 bliebe offen, auf welchen Zeitpunkt es für die Ermittlung der Bereicherung ankäme (vgl. auch Senatsbeschluß in BFH/NV 1991, 243, 244, mittl. Sp.; ferner Michel, DStR 1985, 402).

  • FG Baden-Württemberg, 01.03.1996 - 9 K 276/93

    Kein Wohnsitz im Inland trotz der regelmäßigen bis zu sechswöchigen Nutzung einer

    Soweit die Kosten der Regelung des sonstigen, nichtsteuerpflichtigen Nachlasses der Erblasserin dienen (§ 10 Abs. 6 Sätze 1 und 3 ErbStG 1974), bzw. allgemeine, den gesamten Vermögensanfall betreffende Aufwendungen darstellen (z. B. Beerdigungskosten, Kosten des Grabdenkmals und der Grabpflege), kann der hierauf entfallende Pauschbetrag (BFH-Beschluß vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, zu 2.) nicht zum Abzug zugelassen werden.
  • FG Köln, 05.01.2000 - 9 K 8042/98

    Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ohne tatsächliche eigene

    Die Gewährung des Pauschbetrags setzt jedoch voraus, daß in der Person des Erwerbers dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entstanden sind (BFH-Beschluß vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, 244, FG Nürnberg in EFG 1998, 1419, 1420, Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergestz, § 10 Rz. 153, Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 10 Rz. 237).

    Diese Möglichkeit erschließt sich aber nur demjenigen Erwerber, in dessen Person dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstanden sind (BFH in BFH/NV 1991, 243, 244).

  • FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21

    Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des

  • FG Hessen, 03.04.2007 - 1 K 1809/04

    Ausschlagung der Vorerbschaft - Erbschaftsteuerrechtliche Bewertung von

  • FG Nürnberg, 11.12.2003 - IV 300/02

    Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3

  • FG Köln, 16.06.1998 - 9 K 2667/95

    Anforderungen an die Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheides;

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.1997 - 4 K 2824/96

    Zeitpunkt der erbschaftsteuerlichen Wertermittlung

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