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   BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11   

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https://dejure.org/2011,11134
BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11 (https://dejure.org/2011,11134)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2011 - II ZA 1/11 (https://dejure.org/2011,11134)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - II ZA 1/11 (https://dejure.org/2011,11134)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 S 1 Nr 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für eine Bank

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mögliche Zahlung im Falle eines Prozesserfolgs muss berücksichtigt werden bei der Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter; Berücksichtigung der möglichen Zahlung im Falle eines Prozesserfolgs bei der Prüfung der Gewährung von ...

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für eine Bank

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für eine Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mögliche Zahlung im Falle eines Prozesserfolgs muss berücksichtigt werden bei der Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter; Berücksichtigung der möglichen Zahlung im Falle eines Prozesserfolgs bei der Prüfung der Gewährung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolgloser Antrag aus Kostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.2008 - II ZR 211/08

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11
    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 188/07

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11
    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
  • BGH, 06.12.2007 - II ZA 12/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11
    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11
    Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) ist es der H.     bank zuzumuten, die Kosten aufzubringen.
  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11
    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1090; vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    In solch einem Fall ist dem Gläubiger das Aufbringen der Kosten zumutbar und dem Verwalter die Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu bewilligen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, Rn. 4, juris; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, Rn. 3, juris, und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 4).
  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, juris Rn. 2).
  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 13/10

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten einer am Gegenstand des

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
  • BGH, 13.09.2012 - IX ZA 1/12

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft

    Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 376 f; vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 9; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2).
  • BGH, 22.07.2013 - IX ZA 21/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, Rn. 2, nv; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2).
  • BGH, 11.12.2012 - XI ZR 253/12

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Insolvenzverwalters auf

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2, vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, juris Rn. 2, jeweils mwN).

    Damit wird nicht ausreichend dargetan, warum es bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3 und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 3) diesen am Prozess mit zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 77.604.480 EUR wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die für die Prozessführung erforderlichen Mittel aufzubringen.

  • BGH, 20.11.2014 - IX ZR 52/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes bzgl.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den anfallenden Rechtsanwaltskosten etwa drei Viertel aus der Masse beglichen werden können und der Gläubiger nur für etwa 1.000 EUR aufkommen muss; damit erhält er das Vierzehnfache der aufzubringenden Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 3).
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