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   BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74   

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https://dejure.org/1974,1177
BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74 (https://dejure.org/1974,1177)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1974 - II ZB 1/74 (https://dejure.org/1974,1177)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1974 - II ZB 1/74 (https://dejure.org/1974,1177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kapitalerhöhung im Wege der Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils - Vorlage einer Rechtssache zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof - Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 116
  • NJW 1975, 118
  • MDR 1975, 210
  • DB 1975, 44
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1964 - II ZR 110/62

    Zusammenlegung von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74
    Deshalb hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 142, 36, 39) eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 GmbHG für zulässig erachtet, wenn die Stammeinlagen auf diesen Anteil voll geleistet sind und die Satzung keine Nachschußpflicht vorsieht (BGHZ 42, 89, 91 f).
  • RG, 17.10.1933 - II 108/33

    Steht § 15 Abs. 2 GmbHG. der Zusammenlegung und Neueinteilung von

    Auszug aus BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74
    Deshalb hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 142, 36, 39) eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 GmbHG für zulässig erachtet, wenn die Stammeinlagen auf diesen Anteil voll geleistet sind und die Satzung keine Nachschußpflicht vorsieht (BGHZ 42, 89, 91 f).
  • BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12

    Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der

    Die Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils ist im Hinblick auf § 22 Abs. 4 GmbHG jedenfalls zulässig, wenn der vorhandene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist oder noch dem Gründer zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1974 - II ZB 1/74, BGHZ 63, 116, 118).

    c) Schließlich weist das Beschwerdegericht zu Recht darauf hin, dass die Ausführung der Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile nicht darauf abzielt, dem Übernehmer Zahlungserleichterungen gegenüber der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile zu verschaffen oder die zum Schutz der Gläubiger bestehenden Grundsätze der Kapitalaufbringung zu durchbrechen, sondern dass mit der Zulassung der Barkapitalerhöhung durch Aufstockung bestehender Geschäftsanteile lediglich der Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt werden soll (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1974 - II ZB 1/74, BGHZ 63, 116, 118; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6).

  • BGH, 06.06.1988 - II ZR 318/87

    Befugnis des Alleingesellschafters einer GmbH zur Veräußerung von Teilen seines

    Die Aufstockung bereits bestehender Anteile (vgl. BGHZ 63, 116 [BGH 24.10.1974 - II ZB 1/74]) muß in den Kapitalerhöhungsbeschluß nur deshalb aufgenommen werden, weil es anderenfalls bei der gesetzlichen Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG verbliebe, wonach der Gesellschafter, der der Gesellschaft bereits angehört, nach der Kapitalerhöhung einen weiteren Anteil erwirbt (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rdnr. 21; Scholz/Priester, GmbHG, 6. Aufl., § 55 Rdnr. 23).
  • KG, 08.02.2005 - 1 W 203/03

    Handelsregistereintragung der Satzungsänderung einer GmbH: Barkapitalerhöhung um

    Dies folgt hier schon daraus, dass die Kapitalerhöhung - zulässiger Weise (vgl. BGHZ 63, 116 = NJW 1975, 118) - im Wege der Nennwerterhöhung erfolgen soll, die besonderen Voraussetzungen unterliegt.

    Diese besonderen Voraussetzungen folgen daraus, dass eine Aufstockung nur dann als zulässig anzusehen ist, wenn eine Haftung der Rechtsvorgänger nicht in Betracht kommt, weil die alten Anteile entweder voll eingezahlt sind und eine Nachschusspflicht nicht besteht oder sich noch in der Hand der Gründer bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger befinden (vgl. vgl. BGHZ 63, 116 = NJW 1975, 118; Scholz/Priester, aaO, § 55 Rn. 25; Müther, aaO, § 5 Rn. 155 jew. mwN).

    Dieser Entscheidung steht auch nicht die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1974 (BGHZ 63, 116 = NJW 1975, 118) entgegen.

  • OLG Hamm, 24.02.1982 - 15 W 114/81

    Erfordernisse bei der GmbH-Kapitalerhöhung

    17. GmbHG §§ 55 Abs. 3, 57 Abs. 2 (Erfordernisse bei der GmbH-Kapitalerhöhung) 1. Eine Kapitalerhöhung bei der GmbH ist auch im Wege der Erhöhung der einzelnen Geschäftsanteile - unabhängig von voller Einzahlung und fehlender Nachschußpflicht - zulässig, soweit die Inhaber der Anteile zu den Gründern gehören (wie BGH NJW 1975, 118 ).

    Geschäftsanteils durch diesen nach § 22 Abs. 4 GmbHG aus (vgl. dazu BGH, a. a. 0., sowie in NJW 1975, 118 ).

    Dies hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 24.10.1974 ( NJW 1975, 118 ) auf Vorlage des OLG Frankfurt ausdrücklich entschieden.

  • BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73

    Arbeitsgerichtsverfahren: Präjudizielle Wirkung des arbeitsgerichtlichen

    Gegen diese Begründung hat Teichmüller eingewandt (DB 75, S. 44-6 ff.), der Senat habe entgegen dem Gesetz für die Schulung von Jugendvertretern eine zusätzliche Erforderlichkeitsvoraussetzung gesetzt, da er verlange, daß die in einer Schulungsveranstaltung für Jugendvertreter vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Jugendvertretung nicht nur erforderlich, sondern "unbedingt erforderlich" sein müßten.
  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86

    Erfordernisse der Anmeldung einer Satzungsänderung

    Eine Aufstockung der bestehenden Geschäftsanteile, die grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, weil die Anteile sich in Händen der Gründer befinden (BGHZ 63, 116 = NJW 1975, 118) scheitert daran, daß es an der erforderlichen Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluß fehlt (vgl. Scholz-Priester, § 55 Anm. 23; Ulmer, in: Hachenburg, § 55 Rdnr. 21).
  • OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12

    Höhe der Bareinlage bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung

    Eine andere Betrachtungsweise führte zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile auf der anderen Seite, die indes nicht gerechtfertigt wäre, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollen; die Schutzwürdigkeit der Interessen potentieller Gläubiger hängt nicht von der Form der Kapitalerhöhung ab (Ulmer a.a.O. unter Bezugnahme auf BGHZ 63, 116, 118; MünchKomm/Lieder a.a.O.).
  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 30/02

    Kapitalerhöhung anläßlich Euro-Umstellung von Stammkapital und Geschäftsanteile

    bb) Eine Kapitalerhöhung kann in Abweichung von der Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG im Wege der Erhöhung (Aufstockung) des einzelnen Geschäftsanteils jedenfalls dann erfolgen, wenn der Inhaber dieses Anteils, wie hier, zu den Gründern gehört (BGHZ 63, 116; BayObLG DB 1986, 738; Baumbach/Zöllner GmbHG 17. Aufl. § 55 Rn. 28).
  • LG Dresden, 24.02.2003 - 44 T 33/02

    Euroumstellung einer GmbH durch Kapitalschnitt

    Entsprechendes gilt für die Kapitalerhöhung (vgl. BGHZ 63, 116; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 55 Rn 19).

    Damit kann es zu einer Verschlechterung der Position eines haftenden Rechtsvorgängers des Gesellschafters, dessen Stammeinlage nicht vollständig erbracht worden ist, nicht kommen (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Form der Kapitalerhöhung in Übrigen BGHZ 63, 116).

  • OLG Köln, 08.10.2012 - 2 Wx 250/12
    Eine andere Betrachtungsweise führte zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile auf der anderen Seite, die indes nicht gerechtfertigt wäre, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollen; die Schutzwürdigkeit der Interessen potentieller Gläubiger hängt nicht von der Form der Kapitalerhöhung ab (Ulmer a.a.O. unter Bezugnahme auf BGHZ 63, 116, 118; MünchKomm/Lieder a.a.O.).
  • OLG Hamm, 28.04.2003 - 15 W 39/03

    Zulässigkeit der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH durch Übernahme eines

  • LG München I, 30.08.2012 - 5 HKO 5699/11

    Wirtschaftliche Neugründung einer Aktiengesellschaft: Zahlungspflicht des

  • OLG Celle, 13.10.1999 - 9 U 3/99

    Gesamthänderisch gebundenes Nachlassvermögen; Rechtsgeschäft unter Lebenden ;

  • BayObLG, 17.01.1986 - BReg. 3 Z 170/85
  • OLG Celle, 13.05.1986 - 1 W 8/86

    Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung im Handelsregister;

  • LG Kleve, 04.01.2001 - 4 T 242/00

    Makler als Kostenschuldner

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