Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17479
BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14 (https://dejure.org/2015,17479)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2015 - II ZB 13/14 (https://dejure.org/2015,17479)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2015 - II ZB 13/14 (https://dejure.org/2015,17479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG
    Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH

  • IWW

    § 200 InsO, § ... 70 Abs. 1 FamFG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GmbHG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, GmbHG, § 60, § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG, §§ 212, 213 InsO, § 212 InsO, § 212 Satz 2 InsO

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung einer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelösten GmbH

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortsetzung einer durch Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH nur in den gesetzlich geregelten Fällen

  • Betriebs-Berater

    Zur Fortsetzung einer durch Insolvenzverfahrenseröffnung aufgelösten GmbH

  • rewis.io

    Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Fortsetzung einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
    Fortsetzung einer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelösten GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GmbH wird aufgelöst: In welchen Fällen kann sie fortgesetzt werden?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur in gesetzlich bestimmten Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die insolvente GmbH - und ihre spätere Fortsetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insolvenz: Fortsetzungsmöglichkeiten des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sind abschließend

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auflösung der Gesellschaft, Fortsetzung werbende Tätigkeit, Insolvenzverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fortsetzung von GmbH nach Auflösung wegen Insolvenz nur in den gesetzlich normierten Fällen möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortsetzung von GmbH nach Auflösung wegen Insolvenz nur in den gesetzlich normierten Fällen möglich

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Gesellschafter einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH können nicht die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Fortsetzung einer GmbH bei Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fortsetzung einer GmbH nach Insolvenz

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Fortsetzung der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fortsetzung einer insolvenzbedingt aufgelösten GmbH

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Gesellschafter einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH können nicht die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1132
  • ZIP 2014, 1428
  • ZIP 2015, 1533
  • ZIP 2015, 55
  • MDR 2015, 1083
  • DNotZ 2015, 790
  • NZI 2015, 775
  • FGPrax 2015, 206
  • WM 2015, 1416
  • BB 2015, 1729
  • DB 2015, 1713
  • Rpfleger 2015, 708
  • NZG 2015, 872
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 29.12.2010 - 9 W 136/10

    Fortführung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14
    Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Seidel in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273).

    Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. OLG Celle, ZIP 2011, 278, 279; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76).

  • OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch

    Auszug aus BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14
    Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Seidel in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273).

    Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO besteht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2).

  • OLG Schleswig, 01.04.2014 - 2 W 89/13

    Insolvenz einer GmbH: Fortsetzung der GmbH ohne vorherige Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14
    Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1428 = GmbHR 2014, 874) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Seidel in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 243/01

    Genehmigung eines mit einem Vertreter geschlossenen Grundstücksgeschäfts

    Auszug aus BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14
    aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, WM 2004, 382, 386).
  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    aa) Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 11).

    Dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin nach §§ 212, 213 InsO eingestellt oder nach § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben wurde und der bestätigte Insolvenzplan den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, gehört zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft, die das Registergericht prüfen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533; Klausmann, NZG 2015, 1300, 1304; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 108, 114; Gesell in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 66; HK-GmbHG/Koch, 8. Aufl., § 60 Rn. 21).

    Die Beschränkung der Fortsetzungsmöglichkeit der GmbH in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient dem Gläubigerschutz, da im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfügt, welches eine Fortsetzung ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 12).

  • BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21

    Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige

    Dafür, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen möglich ist, spricht der Umstand, dass der Wortlaut der Norm im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 nicht erweitert worden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 10).

    Gegen eine Fortsetzung spricht auch, dass dann keine gesetzliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 15).

    Wenn sie diese Möglichkeit nicht ergreifen, ist kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20

    Keine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH

    Das Registergericht hat mit Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 147 der Registerakten) darauf hingewiesen, dass eine durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts mangels Masse aufgelöste Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) nicht fortgeführt werden könne und dabei auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, und des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 22 W 70/16, hingewiesen.

    Die vom Senat in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015 (Az.: II ZB 13/14) könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da sich der Bundesgerichtshof dort nicht mit § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auseinandergesetzt habe.

    Auch der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich mit der Frage einer Fortsetzung einer wegen Insolvenzeröffnung aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung befasst und entschieden, dass eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden kann, also dann, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird (Beschluss vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, zitiert nach juris).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.04.2020 (Az. II ZB 3/19, zitiert nach beck-online) seine vom Senat in seinem Beschluss vom 27.07.2017 in Bezug genommene Rechtsprechung aus seinem Beschluss vom 28.04.2015 (a.a.O.) bestätigt hat, wonach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wird, nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden könne.

  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der

    Aus dieser Vorschrift ist aber zu schließen, dass eine Fortsetzung ausscheidet, wenn das Insolvenzverfahren durch die Schlussverteilung beendet worden ist und das Insolvenzverfahren aus diesem Grund nach § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, II ZB 13/14, Rn. 7 - juris; zur AG BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002, V ZR 243/01 - juris).

    Dies folgt daraus, dass nach einer Schlussverteilung regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr besteht; die Auflösungsfolge nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient zudem dem Gläubigerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, II ZB 13/14, Rn. 12).

  • OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19

    Fortsetzung einer in insolvenzgefallenen GmbH nach Aufhebung des

    Dafür, dass das Registergericht ein solches Verlangen erheben kann, spricht insbesondere, dass für das Überwinden der unternehmerischen Krise - der Bundesgerichtshof postuliert für die Unternehmensfortführung in seinem Beschluss zu BGH II ZB 13/14, juris-Rn. 12, dass das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten bleibt - im Streitfall wie dargelegt nichts spricht.
  • OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14

    Handelsregister: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger

    Auch der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich mit der Frage einer Fortsetzung einer wegen Insolvenzeröffnung aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung befasst und entschieden, dass eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden kann, also dann, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird (Beschluss vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht