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   BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17   

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https://dejure.org/2018,23651
BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17 (https://dejure.org/2018,23651)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2018 - II ZB 13/17 (https://dejure.org/2018,23651)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - II ZB 13/17 (https://dejure.org/2018,23651)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse der Geheimhaltung über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter

  • rewis.io

    Festzusetzender Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunfterteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse der Geheimhaltung über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei - und die Beschwer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17
    Im Übrigen hat es auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 95 hingewiesen.

    Dies widerspricht § 4 ZPO, wonach Kosten bei der Wertfestsetzung außer Ansatz bleiben, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f.).

    d) Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Grundsätze des Beschlusses des Großen Zivilsenats für Zivilsachen vom 24. November 1994 (GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff.) könnten nicht für den Fall gelten, dass eine Auskunftsklage isoliert erhoben worden und diese nicht Teil einer Stufenklage sei.

  • BGH, 07.11.2017 - II ZB 4/17

    Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung für die

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).

    Maßgebend für die Beschwer sind aber nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.).

    Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen, wie auch bei einer Stufenklage dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19).

  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17
    Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 EUR die Stunde.
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17
    Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 EUR die Stunde.
  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

    Dass der Streitwert eines Verfahrens und der Wert der Beschwer als Ausgangspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auseinanderfallen können und insoweit die Kosten des Verfahrens nicht zu berücksichtigen sind, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache zu begründen, ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 14 für ein Rechtsmittel gegen eine Verurteilung zur Auskunft).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2022 - 24 U 184/19

    Ansprüche aus einer Kooperationsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten;

    Der Zeitaufwand, den der Verpflichtete aufwenden muss, wird mit dem Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, Rn. 12; vom 13. September 2018 - IV ZB 21/16, Rn. 9; vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, Rn. 14) nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt, die Zeugen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in einem Zivilprozess erhalten würden.
  • BGH, 11.03.2020 - VII ZR 187/19

    Anspruch auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem zwischen den

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung der zuerkannten Auskunftsansprüche erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17 Rn. 10, ZD 2019, 31; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 8 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, juris Rn. 3 und 7; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, juris Rn. 10 ff.).

    Bei der Bemessung des Werts der Beschwer können - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Personalkosten für eigene Mitarbeiter vielmehr nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - II ZR 376/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17 Rn. 12, ZD 2019, 31; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 14, ZUM-RD 2017, 251).

  • BGH, 13.09.2022 - II ZR 42/22

    Bemessung des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an

    Soweit er geltend macht, dass seine Kostenbelastung im Falle des Unterliegens bei der Beschwer berücksichtigt werden müsse, bleibt dies ohne Erfolg, da dem § 4 ZPO entgegensteht (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Juni 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 21.05.2019 - II ZB 17/18

    Der Auskunftsanspruch des ausscheidenden Kommanditisten - und die Beschwer

    Ferner ist es jedenfalls nicht von Nachteil für die Beklagte, wenn das Berufungsgericht bei der Sichtung und Bereitstellung der Unterlagen von einer berufstypischen Leistung ausgegangen ist und deswegen die höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17, MDR 2018, 357 Rn. 8; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 42/22

    Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach den allgemeinen

    Soweit er geltend macht, dass seine Kostenbelastung im Falle des Unterliegens bei der Beschwer berücksichtigt werden müsse, bleibt dies ohne Erfolg, da dem § 4 ZPO entgegensteht (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Juni 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 19.02.2019 - II ZR 376/17

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Nichterreichens des

    Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 24.11.2021 - VII ZR 531/21

    Festsetzung des Beschwerdewerts für eine Revision bei der Kündigung eines

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung der zuerkannten Auskunftsansprüche erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 187/19 Rn. 8, BauR 2020, 1203; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17 Rn. 10, ZD 2019, 31; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 8 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, juris Rn. 3 und 7; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, juris Rn. 10 ff.).
  • LG Berlin, 22.04.2021 - 67 S 49/21

    Wohnraummiete: Zulässigkeit der Berufung bezüglich einer zwischen den Parteien

    In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt die Beschwer grundsätzlich - und auch hier - nicht über 600, 00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 (allgemein)).
  • LG Berlin, 26.03.2020 - 64 S 209/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung der Wert der Beschwer danach, wie hoch das Interesse der zur Auskunft verurteilten Partei ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. nur BGH - II ZB 13/17 -, Beschl. v. 03.07.2018 m. w. N., ZD 2019, 31, zitiert nach juris).
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