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   BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11   

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https://dejure.org/2012,7534
BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11 (https://dejure.org/2012,7534)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2012 - II ZB 14/11 (https://dejure.org/2012,7534)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - II ZB 14/11 (https://dejure.org/2012,7534)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 DrittelbG, § 96 Abs 1 AktG
    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf Beschäftigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Drittelmitbestimmung in Alt-AG erst bei 5 Arbeitnehmern

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

  • rewis.io

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf Beschäftigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung in älteren Aktiengesellschaften

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Aktionär, Aufsichtsrat, Drittelbeteiligung, Gesellschaftsrecht, Mitbestimmung, Statusverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Alt-AG besteht nur ab fünf Arbeitnehmern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 610
  • ZIP 2011, 1257
  • ZIP 2012, 669
  • MDR 2012, 787
  • NZA 2012, 580
  • FGPrax 2012, 135 (Ls.)
  • WM 2012, 652
  • BB 2012, 896
  • NZG 2012, 421
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 14.06.2011 - 6 W 47/11

    Aktiengesellschaft: Geltungsbereich der Gesetzesbestimmung über das

    Auszug aus BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11
    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Vorstandes der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht (OLG Jena, ZIP 2011, 1257 ff.) den Beschluss des Landgerichts abgeändert und festgestellt, dass für die Antragsgegnerin das Drittelbeteiligungsgesetz nicht gilt.

    Eine weitere Ansicht - der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat - verlangt mindestens fünf Arbeitnehmer für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für die Alt-Aktiengesellschaften (zu § 76 BetrVG 1952: ArbG Frankfurt/Main, NJW 1954, 656; LG Frankfurt/Main, NJW 1956, 598; GK-BetrVG/Kraft, 6. Aufl., Bd. 2, § 76 BetrVG 1952 Rn. 6; Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 76 BetrVG 1952 Rn. 8 f.; Weitzel, BB 1952, 806; Schmidt, NJW 1952, 1353, 1355 f.; von Köhler, BB 1953, 562, 563; Rüthers, BB 1977, 605, 606; Röder/Gneiting, DB 1993, 1618, 1619; zu § 1 DrittelbG: Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 96 Rn. 12; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 96 Rn. 16; Hoffmann-Becking in MünchHdbAG IV, 3. Aufl., § 28 Rn. 5; Seibt in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 1 DrittelbG Rn. 12; Cramer, GWR 2011, 362).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11
    Erst die mit dem Überschreiten einer bestimmten Unternehmensgröße auftretenden Probleme der Anonymisierung der Arbeitnehmer, der Bürokratisierung der Unternehmensleitung und damit der Entstehung von Dienstwegen legen eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer nahe (so zum Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer [MitbestG] BVerfGE 50, 290, 350, 380 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2015 - 16 O 1/14

    Deutsche Börse AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

    An weitere Voraussetzungen ist das Antragsrecht nicht gebunden (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 610).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 20 W 117/16

    Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes

    Die Glaubhaftmachung der erforderlichen Tatsache des alleinigen Eigenbesitzes geschieht durch Vorlage von Urkunden, anderen Unterlagen sowie ggf. eidesstattliche Versicherung, die aber grundsätzlich allein noch nicht ausreicht (Senat FGPrax 2012, 135 [BGH 07.02.2012 - II ZB 14/11] ; Keidel- Zimmermann , FamFG, 19. A., § 444 Rz. 2).
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

    Auch die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat dient der kollektiven Interessenvertretung der Belegschaft durch die Mitbestimmung im Hinblick auf die sozialen und personellen Auswirkungen wirtschaftlicher Unternehmerentscheidungen in einem wichtigen Organ des Unternehmensträgers (vgl. BGH 7. Februar 2012 - II ZB 14/11 - Rn. 26 mwN; BAG 18. Juni 1970 - 1 ABR 3/70 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 390) .
  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18

    Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Auch eine Mitbestimmung nach dem DrittelbG scheide aufgrund des Abstellens auf den "Ist-Zustand" aus, zumal sich dem Beschluss des BGH vom 07.02.2012 - II ZB 14/11 nicht entnehmen lasse, dass für eine arbeitnehmerlose Holding-Gesellschaft die dort entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen könnten.

    Sollte danach im maßgeblichen Prognosezeitraum der Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern nicht erreicht sein, wären darüber hinaus weitere Feststellungen zu § 1 DrittelbG erforderlich, wobei derzeit insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich tatsächlich um eine Altgesellschaft in Form einer arbeitnehmerlosen Holding handelt oder ob die Arbeitnehmer etwaiger Tochtergesellschaften zugerechnet werden müssen (vgl. allg. zu den Voraussetzungen Habersack/Henssler/Habersack, MitbestR, 4. Aufl. § 1 DrittelbG Rn. 17 ff., BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZB 14/11, NZG 2012, 421).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16

    Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft

    Dass es nicht um eine Arbeitnehmermindestzahl, sondern um das Vorhandensein von kollektiven Arbeitnehmerinteressen gehe, belegten auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 07.02.2012 - II ZB 14/11) zu Sinn und Zweck des DrittelbG.

    In Literatur und Rechtsprechung war jedoch umstritten, ob das Drittelbeteiligungsgesetz erst ab einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl anzuwenden ist, wobei als Mindestzahlen entweder ein, drei oder fünf Arbeitnehmer gefordert wurden (vgl. zum Meinungsstreit BGH, Beschl. v. 07.02.2012 - II ZB 14/11 = NJW-RR 2012, 610 Rn.10 ff.).

    Dem steht der Sinn und Zweck des Drittelbeteiligungsgesetzes, die kollektive Interessenvertretung der Belegschaft im Aufsichtsrat zu sichern (BGH, Beschl. v. 07.02.2012 - II ZB 14/11 = NJW-RR 2012, 610 Rn. 26), nicht entgegen.

  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17

    Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Der BGH hat diese Rechtsfrage aber bereits 2012 dahingehend entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG nach seinem Sinn und Zweck, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte von § 76 BetrVG 1952 dahin auszulegen sei, dass für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist, ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nur bestehe, wenn die Gesellschaft entsprechend § 1 Abs. 1 BetrVG mindestens fünf Arbeitnehmer hat (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2012 - II ZB 14/11 -, Rn. 14, zum vorausgegangenen Meinungsstreit vgl. Rn. 10 ff. juris).

    Etwas anderes könne für eine Belegschaft von weniger als fünf Arbeitnehmern hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat nicht gelten (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2012 a.a.O., Rn. 24, juris).

    Noch nicht höchstrichterlich geklärt erscheint die Frage, ob es im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG bezüglich der vom BGH in der erwähnten Entscheidung vom 07. Februar 2012 - II ZB 14/11 -, Rn. 14 aus § 1 BetrVG abgeleiteten Mindestzahl von fünf Arbeitnehmern nur auf die Konzernmutter und die von § 2 Abs. 2 DrittelbG erfassten Gesellschaften ankommt, oder ob in einem solchen Fall die Schwelle von fünf Arbeitnehmern auch mithilfe von Arbeitnehmern bei faktisch beherrschten Tochtergesellschaften erreicht und überschritten werden kann.

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18

    Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Auch eine Mitbestimmung nach dem DrittelbG scheide aufgrund des Abstellens auf den "Ist-Zustand" aus, zumal sich dem Beschluss des BGH vom 07.02.2012 - II ZB 14/11 nicht entnehmen lasse, dass für eine arbeitnehmerlose Holding-Gesellschaft die dort entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen könnten.

    Insofern gelten grds. die obigen Ausführungen entsprechend, es kann derzeit aber insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich tatsächlich um eine Altgesellschaft in Form einer arbeitnehmerlosen Holding handelt oder ob die Arbeitnehmer etwaiger Tochtergesellschaften zugerechnet werden müssen (vgl. allg. zu den Voraussetzungen Habersack/Henssler/Habersack, MitbestR, 4. Aufl. § 1 DrittelbG Rn. 17 ff., BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZB 14/11, NZG 2012, 421).

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Auch für eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Anfechtungsbefugnis im Sinne von § 245 Nr. 1 und 3 AktG ist mangels einer Regelungslücke im Statusverfahren kein Raum (vgl. BGH, Beschluss v. 07.02.2012 - II ZB 14/11 Rn. 8, AG 2012, 288 ff).
  • LG München I, 27.08.2015 - 5 HKO 20285/14

    Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

    An weitere Voraussetzungen ist die Antragsbefugnis nicht geknüpft (vgl. BGH NZG 2012, 421, 422 = AG 2012, 288 = ZIP 2012, 669 = MDR 2012, 787; LG Frankfurt NZG 2015, 683, 684 = Der Konzern 2005, 234, 235; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. § 98 Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18

    WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beschwerde gegen

    Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um keine Familiengesellschaft, sie war vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen und sie wies mehr als 5 Beschäftigte auf (vgl. zu dieser über den Wortlaut hinausgehende Voraussetzung BGH NJW-RR 2012, 610 [BGH 07.02.2012 - II ZB 14/11] ), so dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes haben.

    Nicht zu überzeugen vermag der weitere Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 (NJW-RR 2012, 610 [BGH 07.02.2012 - II ZB 14/11] ).

  • LG München I, 26.06.2018 - 38 O 15760/17

    ProSiebenSat.1 Media SE: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

  • LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 23/15

    Kein mitbestimmter Aufsichtsrat

  • LG München I, 16.07.2018 - 38 O 14272/17

    Cancom SE: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • LG München I, 23.03.2018 - 38 O 14696/17

    Statusfeststellungsantrag zurückgewiesen

  • OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des

  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 48/17

    GFT Technologies SE: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 5 O 66/17

    WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Aufsichtsrat ist nach dem

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