Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7424
BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16 (https://dejure.org/2018,7424)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 (https://dejure.org/2018,7424)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16 (https://dejure.org/2018,7424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,7424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    Nr. 7004 VV RVG, Nr. 7005 VV RVG, Nr. 7006 VV RVG, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 171 Abs. 2 HGB, §§ 128, 171, 172 HGB

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts; Verfolgung von Ansprüchen gemäß § 172 Abs. 2 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten für einen Insolvenzverwalter

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähige Reisekosten eines für einen Insolvenzverwalter tätigen Anwalts

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähige Reisekosten eines für einen Insolvenzverwalter tätigen Anwalts

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung: Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts für die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Kommanditisten in Vertretung des Insolvenzverwalters der GmbH & Co KG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts; Verfolgung von Ansprüchen gemäß § 172 Abs. 2 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten für einen Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts des Ansprüche gem. § 171 Abs. 2 HGB gegenüber Vielzahl von Kommanditisten verfolgenden Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Reisekosten des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bei mehreren gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten erstattungsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insolvenz einer KG: Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten für Rechtsverfolgung von mehreren gleich gelagerten Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 1
    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines Insolvenzverwalters, der bundesweit eine Vielzahl von Prozessen führt, denen die gleiche Sachlage zugrunde liegt, erstattungsfähig sind. Die Reisekosten übersteigen die fiktiven Kosten eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1693
  • ZIP 2016, 2378
  • ZIP 2018, 749
  • MDR 2018, 768
  • MDR 2018, 848
  • NZI 2018, 372
  • WM 2018, 727
  • AnwBl 2018, 620
  • AnwBl Online 2018, 946
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).

    Hieran anknüpfend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11).

    Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2009, 1392; KG, NJOZ 2008, 1688; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 172.2; kritisch Burhoff, RVGReport 2017, 64, 65; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 - Reisekosten des Anwalts).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).

    Hieran anknüpfend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11).

  • BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04

    Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).

    Hieran anknüpfend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11).

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    bb) Die geltend gemachten Kosten liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch unter den fiktiven Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Geschäftssitz des Klägers ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11,NJW-RR 2012, 697 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 39/13

    Reisekostenerstattung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts unter

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, NJW-RR 2005, 725, 726 f. - Baseball-Caps; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 26.09.2016 - 6 W 47/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines mit einer Vielzahl

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    Das Beschwerdegericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2016, 2378) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 353/15

    Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    Dies gilt in besonderem Maße für Fälle, in denen ein Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegen Kommanditisten verfolgt, weil der jeweilige Anspruch des Insolvenzverwalters davon abhängt, dass die jeweilige Zahlung noch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15, ZIP 2018, 18 Rn. 43).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    bb) Die geltend gemachten Kosten liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch unter den fiktiven Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Geschäftssitz des Klägers ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11,NJW-RR 2012, 697 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 6 W 52/06

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16
    Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2009, 1392; KG, NJOZ 2008, 1688; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 172.2; kritisch Burhoff, RVGReport 2017, 64, 65; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 - Reisekosten des Anwalts).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 23/04

    Baseball-Caps

  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

  • BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 40/13, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, WM 2018, 727 Rn. 10).
  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    (2) Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11).

    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10).

    Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    (b) Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11).

    (cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführten Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 (II ZB 23/16, NJW 2018, 1693).

    Der II. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung vielmehr darauf verwiesen, dass auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO Rn. 11; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 12).

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei grundsätzlich auch die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen (Ausnahme: Ein eingehendes Mandantengespräch ist für die Prozessführung nicht erforderlich), vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 m.w.N.).

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahme fällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmitt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003-7006 Rn. 137 ff., 139 ff.).

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschl. v 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14, so schon zutreffend KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).

    Damit liegt ein Ausnahmefall vor, d.h. kostenrechtlich wird die Hinzuziehung eines weder am Gerichts - noch am Geschäftssitz ansässigen Anwaltes akzeptiert (was noch nicht heißt, dass jeder beliebige Ort einer solchen Kanzlei akzeptiert wird - dazu sogleich unter 4.) Die Beklagte mag sich eines Prozeßbevollmächtigten bedienen, der über einen Gesamtüberblick über sämtliche Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten verfügt und beispielsweise auf neue Entwicklungen tatsächlicher oder rechtlicher Art reagieren kann (siehe BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 7003-7006 Rn. 143).

    Der BGH hat diese Frage offengelassen bzw. musste sie nicht beantworten (Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 Tz 14; v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14); in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie, soweit ersichtlich, kaum behandelt.

    Demnach führt eine auf den Einzelfall bezogene Erwägung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 a.E.) hier zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels.

  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, aaO).

    (aa) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11; jeweils mwN).

    Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder wenn mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 14).

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich auch die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen (Ausnahme: Ein eingehendes Mandantengespräch ist für die Prozessführung nicht erforderlich), vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 m.w.N.).

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 137 ff., 139 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 7003-7006 Rn. 102 ff.).

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines ganz bestimmten Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).

    Die Beklagte mag sich - ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung - eines Prozeßbevollmächtigten bedienen, der über einen Gesamtüberblick über sämtliche Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten verfügt und beispielsweise auf neue Entwicklungen tatsächlicher oder rechtlicher Art reagieren kann (siehe BGH, Beschl.v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Müller-Rabe, aaO, VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 143).

    Der BGH hat diese Frage offengelassen bzw. musste sie nicht beantworten (vgl. Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 Tz 14; Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14); in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie, soweit ersichtlich, kaum behandelt.

    Demnach führt eine auf den Einzelfall bezogene Erwägung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 a.E.) hier zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels.

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei grundsätzlich auch die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen (Ausnahme: Ein eingehendes Mandantengespräch ist für die Prozessführung nicht erforderlich, vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 m.w.N.).

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu Nr. Nr. 7003 - 7006 VV-RVG.

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).

    Die Beklagte mag sich eines Prozeßbevollmächtigten bedienen, der über einen Gesamtüberblick über sämtliche Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten verfügt und beispielsweise auf neue Entwicklungen tatsächlicher oder rechtlicher Art reagieren kann (siehe BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Müller-Rabe, aaO., zu Nr. 7003 - 7006 VV-RVG, Rn. 143).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offengelassen bzw. musste sie nicht beantworten (Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 Tz 14; v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14); in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie, soweit ersichtlich, kaum behandelt.

    Demnach führt eine auf den Einzelfall bezogene Erwägung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 a.E.) hier zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels.

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, juris Rn. 11).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, aaO; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, aaO).

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    In den zitierten Entscheidungen des OLG München wird insoweit lediglich ein Ausnahme fall angenommen, da der BGH immer auch davon ausgeht, "auf den Einzelfall bezogene Erwägungen" seien möglich (siehe zuletzt etwa Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz. 11 a.E.).

    b) Die Klägerin war hier nach Ansicht des Senates nicht gehalten, einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu wählen, vielmehr stellt es keinen kostenrechtlichen Obliegenheitsverstoß dar, wenn sie, als bundesweit tätige und prozessierende Bank, gleichgeartete Abrechnungsforderungen aus Leasingverträgen in die Hand einer, einzigen Anwaltskanzlei gibt, die die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kennt, keiner oder nur geringfügiger Anleitung bedarf und einen Überblick über einschlägige Rechtsprechung zum Leasingrecht und speziell zu den Konsequenzen für die rechtlichen Belange Klägerin hat (was in den beiden genannten Senatsbeschlüssen übrigens ebenso beurteilt wird; siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 f., Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn. 143).

    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.

    Eine eindeutige Klärung der Höhe der in Frage stehenden Reisekosten könnte auch nicht erwartet werden: Im Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 legt der BGH "auf den Einzelfall bezogene Erwägungen" nahe (a.a.O., Tz 11) und hält auch sonst stets Ausnahmen für denkbar (etwa Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 9, 11).

  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

  • OLG Frankfurt, 11.01.2023 - 18 W 170/22

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts bei Beauftragung

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23

    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen

  • OLG Nürnberg, 17.07.2020 - 13 W 2351/20

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts in

  • OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 6 W 24/20

    Keine Erstattung von Patentanwaltskosten in Markensache

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
  • OLG Dresden, 17.10.2019 - 3 W 825/19

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Hinzuziehung eines auswärtigen

  • KG, 06.07.2021 - 19 W 58/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht anwaltlichen

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2020 - 2 W 12/20
  • KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20

    Kosten bei am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt

  • OLG Zweibrücken, 26.09.2016 - 6 W 47/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht