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   BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05   

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https://dejure.org/2006,1227
BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05 (https://dejure.org/2006,1227)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2006 - II ZB 3/05 (https://dejure.org/2006,1227)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 (https://dejure.org/2006,1227)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung außergerichtlicher Kosten; Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen; Kostenerstattung in Höhe des der Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 104; ; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anwaltskosten bei Streitgenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 1008 VV RVG, § 103 ZPO
    Mehrere Auftraggeber / unterschiedliche Beteiligung / Kostenfestsetzung:

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrere Auftraggeber - Kostenerstattung bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts durch Streitgenossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3571 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1508
  • MDR 2006, 1193
  • NZV 2007, 197 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 694 (Ls.)
  • Rpfleger 2006, 339
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05
    Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Auszug aus BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05
    Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Dass die zugunsten aller Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse rechtsfehlerhaft sind, weil zum einen im Anwendungsbereich des § 50 WEG sämtliche Kostengläubiger an dem Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen sind und demgemäß auch dem Beklagten zu 12 Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben und zum anderen die den jeweiligen Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an dem Rechtsstreit hätten festgesetzt werden müssen (zu Letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 19; Klein in Bärmann, aaO, § 50 Rn. 10; vgl. auch KG, NJW-RR 2001, 1435 f.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Diese Fallkonstellation kann aber nicht bewirken, dass nunmehr von einer streitgenössischen Verbundenheit von Klägerin und Drittwiderbeklagten auszugehen ist und eine Kostenhaftung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten aufgrund der Kostenentscheidung in dem Teilurteil nach den für die Streitgenossenschaft entwickelten Grundsätzen zu behandeln ist, d.h. für den einzelnen Streitgenossen auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu beschränken ist, den seine Beteiligung an der Streitgenossenschaft ausmacht (vgl. hierzu: Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar, RVG, 5. Auflage 2010, § 7 RVG Rn. 46 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1008 RVG-VV Rn. 283 ff.; BGH NJW-RR 2006, 1508 und 215; BGH NJW-RR 2003, 1507 und 1217; je m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Diese Verteilung nach Kopfteilen wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217, 1218; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 -, NJW-RR 2003, 1507; Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 -, Rpfleger 2006, 339) zur Kostenfestsetzung gegen den Gegner begründet.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2009 - 8 W 459/09

    Kostenfestsetzung in Ansehung eines Parteiwechsels auf obsiegender

    Bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH NJW-RR 2003, 1217; BGH VersR 2006, 808; BGH NJW-RR 2006, 1508; OLG Koblenz AGS 2007, 544; Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 2007, Az. 8 W 172/07, und vom 24. Oktober 2007, Az. 8 W 437/07; je m. w. N.).
  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05

    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen").
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2008 - Verg 33/07

    Erfallen der Erhöhungsgebühr im Vergabeverfahren

    Soweit der Bundesgerichtshof für eine Übergangszeit bei der Vertretung mehrerer Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder BGB-Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für grundsätzlich erstattungsfähig angesehen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2007, VII ZB 89/06, NZBau 2007, 305, 306; BGH, Beschl.v.20.2.2006, II ZB 3/05, NJW-RR 2006, 1508, 1509; Beschl. v.18.6.2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958, 2959), war dies dem Umstand geschuldet, dass die Klagen vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft und Wohnungseigentümergesellschaft ausdrücklich im Namen jedes einzelnen Mitgliedes erhoben worden waren.
  • OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06

    Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des

    Nach der Rechtsprechung des BGH (siehe zuletzt BGH MDR 2006, 1193 = AGS 2006, 620) ist nur dieser Betrag von dem Verfügungsbeklagten zu 2) an die Rechtsanwälte T2 zu zahlen und von der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten zu 2) zu erstatten.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2006 - 10 W 39/06
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann ( vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 ? II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 ? VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 ? I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 ? VIII ZB 100/02).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18

    Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ersatz der außergerichtlich entstandenen

    Vielmehr kann er Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils ersetzt verlangen, denn dies ist der Betrag, mit dem sein Vermögen tatsächlich belastet wird (BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2007 - 10 W 85/07

    Kostentragung bei einem obsiegendem und einem unterliegenden Streitgenossen mit

    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02).
  • OLG Brandenburg, 21.09.2021 - 6 W 38/21

    Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Parteiwechsel

  • LG Bamberg, 25.07.2016 - 3 T 238/15

    Gebührenhöhe bei Parteiwechsel - Kostenfestsetzungsbeschwerde

  • OLG München, 03.12.2012 - 11 W 1790/12

    Umfang der Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • SG Berlin, 04.11.2014 - S 164 SF 4905/14

    Mehrere Auftraggeber - Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bei Bewilligung

  • OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11

    Umfang zu erstattender Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

  • OLG Brandenburg, 19.09.2006 - 6 W 70/06

    Zur Festsetzung der Höhe außergerichtlicher Kosten

  • OLG Naumburg, 07.01.2019 - 12 W 81/18

    Rechtsanwaltskosten: Kopfanteilige Kürzung bei Wechsel der klagenden Partei

  • OLG München, 05.12.2012 - 11 W 1790/12

    Kostenerstattung in Verkehrsunfallsachen: Kostenerstattungsanspruch des

  • KG, 04.03.2019 - 19 W 149/18

    Kostenfestsetzung bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch

  • OLG Hamm, 04.02.2010 - 25 W 665/09

    Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • AG Zeitz, 06.03.2018 - 4 C 462/15

    Kostenfestsetzung: Umfang der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des

  • OLG Köln, 03.12.2008 - 17 W 202/08

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung im Fall der Vertretung von

  • OLG Schleswig, 07.12.2020 - 15 WF 196/20

    Kostenerstattung bei einem Prozessbevollmächtigten für mehrere Beteiligte in

  • VG München, 29.07.2016 - M 11 M 16.31006

    Kostentragung bei Vertretung mehrerer Kläger durch einen Anwalt im Asylverfahren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2017 - L 7 AS 46/17
  • VG Halle, 15.05.2019 - 7 E 133/19
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