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   BGH, 11.04.2017 - II ZB 5/16   

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https://dejure.org/2017,14961
BGH, 11.04.2017 - II ZB 5/16 (https://dejure.org/2017,14961)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2017 - II ZB 5/16 (https://dejure.org/2017,14961)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2017 - II ZB 5/16 (https://dejure.org/2017,14961)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 294 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzungsgesuch wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Zuzurechnendes Anwaltsverschulden; Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzungsgesuch wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Zuzurechnendes Anwaltsverschulden; Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung - und der Vortrag des Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.2015 - II ZB 27/14

    Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 11.04.2017 - II ZB 5/16
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, mit Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1115 Rn. 5).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, WM 2015, 440 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 7).

    Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 11.04.2017 - II ZB 5/16
    b) Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen, um evtl. Fristwahrungen zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 18 mwN).

    Auch dies ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 289/14

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 11.04.2017 - II ZB 5/16
    Dies gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, WM 2015, 440 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2014 - 1 UF 95/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verfehlungen eines an paranoider

    Auszug aus BGH, 11.04.2017 - II ZB 5/16
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, mit Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1115 Rn. 5).
  • BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18

    Zumutbare Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für krankheitsbedingten

    In dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2017 - II ZB 5/16 (juris Rn. 16) heißt es zwar, der Rechtsanwalt sei grundsätzlich nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen, um Fristwahrungen zu ermöglichen.

    Ein Attest, das lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht zur Glaubhaftmachung völliger Handlungsunfähigkeit nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 21; vom 11. April 2017 - II ZB 5/16, juris Rn. 20 f.; BVerfG, NJW-RR 2007, 1717, 1718).

  • BGH, 06.09.2022 - VIII ZB 24/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei

    Dieses wird die Frage der Glaubhaftmachung einer im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO krankheitsbedingt unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - gegebenenfalls, wie von der Rechtsbeschwerde vorsorglich ausdrücklich unter Beweis gestellt, unter Vernehmung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - kritisch zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 33 ff.) und unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers - auch mit Blick auf die noch offene Frage des Zeitpunkts des Telefonats mit der Hausärztin - zu prüfen haben, ob sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 12; vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958 Rn. 12 mwN; vom 11. April 2017 - II ZB 5/16, juris Rn. 13 mwN).
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