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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11457
BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2013,11457)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2013,11457)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2013,11457)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 S 1 WpHG, § 15 Abs 1 S 1 WpHG, § 15 Abs 3 S 1 WpHG, § 37b WpHG, Art 1 Abs 1 EGRL 6/2003
    Aktionärsklage auf Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft: Kundgabe der Absicht aus dem Amt zu scheiden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Insiderinformation über einen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zeitlich gestreckter Zwischenschritt (hier: Herbeiführung eines Aufsichtsratsbeschlusses) als Insiderinformation im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG über einen künftigen Umstand; Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden eines ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ad-hoc-Mitteilung auch über Zwischenschritte eines kursrelevanten Vorgangs, hier: Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden von Daimler ("Geltl")

  • Betriebs-Berater

    Zurückverweisung des Verfahrens in Sachen Daimler AG/Geltl wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation

  • rewis.io

    Aktionärsklage auf Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft: Kundgabe der Absicht aus dem Amt zu scheiden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Insiderinformation über einen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitlich gestreckter Zwischenschritt (hier: Herbeiführung eines Aufsichtsratsbeschlusses) als Insiderinformation im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG über einen künftigen Umstand; Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ad-hoc-Publizität: Zwischenschritt als Insiderinformation bei zeitlich gestrecktem Vorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rauswurf des Vorstandsvorsitzenden als Insider-Information

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Ad hoc-Mitteilungen - OLG muss über Rücktritt des Ex-Daimler-Chefs entscheiden

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    WpHG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 37b

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ad-hoc-Mitteilung auch über Zwischenschritte eines kursrelevanten Vorgangs, hier: Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden von Daimler ("Geltl")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erneute Entscheidung im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zurückverweisung auch des zweiten Musterentscheids in Sachen Daimler AG/Geltl wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Schutz von Anlegern, auch kleineren Aktionären!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs können ad-hoc-Mitteilungspflichten auslösen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Zu Ad-hoc-Mitteilungen von börsennotierten Gesellschaften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation - Verfahren zur Haftung für Ad-hoc-Meldungen über Schrempp-Rücktritt erneut an OLG zurückgewiesen

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Weiter im Blindflug - Zur Ad-hoc-Pflicht bei gestreckten Geschehensabläufen aus Sicht der Praxis - Anmerkungen zum Beschluss des BGH vom 23. 4. 2013 - II ZB 7/09, DB 2013 S. 1350 (Geltl/Daimler) -" von RA Dr. Achim Herfs, DB 2013, 1650 - 1656

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2114
  • ZIP 2012, 1282
  • ZIP 2013, 1165
  • MDR 2013, 13
  • MDR 2013, 918
  • WM 2013, 1171
  • BB 2013, 1409
  • BB 2013, 1483
  • DB 2013, 1350
  • NZG 2013, 708
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 28.06.2012 - C-19/11

    Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 (ZIP 2012, 1282) entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Senats klargestellt, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang nicht nur der am Ende der Entwicklung stehende Umstand oder das Ereignis, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder des Ereignisses verknüpften Zwischenschritte eine präzise Information im Sinn von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Information und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sein können (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 40).

    Nur für die Information über künftige, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignisse hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich entschieden, dass es für die Kursrelevanz auch auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ereignisses ankommt (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55).

    Eine auf einen bereits existierenden Umstand oder ein bereits eingetretenes Ereignis bezogene Information ist konkret, wenn sie spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung des bereits existierenden Umstands oder des bereits eingetretenen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG, EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 29).

    Wenn bei einem zeitlich gestreckten Vorgang ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, können auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs eine Insiderinformation sein (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 38).

    Dem Merkmal der Kursspezifität kommt gerade bei Ereignissen, die als Teil eines gestreckten Geschehensablaufs angesehen werden können, eine Bedeutung zu (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 39).

    Die Prüfung soll nach dem zur Auslegung heranzuziehenden ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Information und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55) anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen und sollte die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen dürften.

    Im Zusammenhang mit der Kursrelevanz der Information über künftige Umstände hat er entschieden, dass dann, wenn es sich um eine Information über ein hinreichend wahrscheinliches künftiges Ereignis handelt, davon auszugehen sei, dass ein Anleger auch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des künftigen Ereignisses in Betracht zieht (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55).

    Das entspricht aber dem Zweck der Richtlinie, die Anleger einander gleichzustellen und u.a. vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insiderinformationen zu schützen (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 33).

    Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der hinreichenden Wahrscheinlichkeit in § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG dahin auszulegen, dass er auf künftige Umstände oder Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 56).

    Damit wird nicht ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abgestellt, sondern auf Regeln der allgemeinen Erfahrung (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 44).

    Sofern dieser Zeitpunkt nach weiteren tatrichterlichen Feststellungen zeitlich vorzuverlegen ist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass Anleger nicht nur die möglichen Auswirkungen dieses künftigen Ereignisses auf den Emittenten in Betracht ziehen werden, für die der Kursanstieg Indizwirkung hat, sondern bei ihren Anlageentscheidungen auch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ereignisses berücksichtigen werden (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55).

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729).

    Das Kursbeeinflussungspotential einer Information ist in objektiv-nachträglicher Ex-ante-Prognose zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41).

    Zwar kann der tatsächliche Kursverlauf Indizwirkung haben, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Insiderinformation für eine erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41).

    cc) Soweit danach von einer hinreichend präzisen Information über einen Aufsichtsratsbeschluss als künftig eintretenden Umstand auszugehen sein sollte, hat der nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung über den Aufsichtsratsbeschluss tatsächlich eingetretene Kursanstieg für die Beurteilung der Kursrelevanz Indizwirkung, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Insiderinformation für eine erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41).

  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf die ihm durch Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Feststellungsziele mit Musterentscheid vom 15. Februar 2007 (ZIP 2007, 481) festgestellt, dass eine Insiderinformation im Sinne des § 37b Abs. 1 WpHG erst am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden sei und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe.

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Musterentscheid mit Beschluss vom 25. Februar 2008 (II ZB 9/07, ZIP 2008, 639) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

    aa) Das Oberlandesgericht hat - entsprechend dem Hinweis im Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 (II ZB 9/07, ZIP 2008, 639 Rn. 25 f.) - seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass von dem künftigen Umstand des Aufsichtsratsbeschlusses, mit dem das Ausscheiden von Prof. S.      zum Jahresende beschlossen wurde, erst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG) ausgegangen werden konnte, wenn aus der Sicht eines verständigen Anlegers die Entscheidung des Aufsichtsrats vorabgestimmt sei.

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Einzelfall erheblich ist, richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 171 ff.; Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 285).

    Es genügt nicht, dass er ihn hätte herbeiführen können (BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 287; Urteil vom3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 365).

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Einzelfall erheblich ist, richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 171 ff.; Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 285).
  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Es genügt nicht, dass er ihn hätte herbeiführen können (BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 287; Urteil vom3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 365).
  • OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08

    Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Im Musterentscheid vom 22. April 2009 (ZIP 2009, 962) hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt, dass bis zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats der Musterbeklagten am 28. Juli 2005 keine Insiderinformation des Inhalts entstanden ist, dass Prof. S.       gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden die einseitige Amtsniederlegung erklärt hat und dass am 27. Juli 2005 nach 17.00 Uhr mit der Beschlussfassung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Musterbeklagten eine Insiderinformation entstanden ist, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 28. Juli 2005 über den Vorschlag des Präsidialausschusses beschließen wird, der vorzeitigen Aufhebung der Bestellung von Prof. S.       zum Vorstandsvorsitzenden zum 31. Dezember 2005 zuzustimmen.
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729).
  • BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 22. November 2010 (ZIP 2011, 72) zwei Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG vorgelegt.
  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Dementsprechend kommt jedes einzelne Ereignis auf dem Weg zu einem beabsichtigten Ergebnis als Insiderinformation nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, juris Rn. 15).

    (α) Dies ist zwar bei bloßen Überlegungen nicht der Fall, die bisher über den engen persönlichen Bereich nicht hinausgelangt sind (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 19).

    Bereits ein einer Beschlussfassung vorausgehender Planungsakt kann ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 26: nicht abgeschlossener unternehmensinterner Entscheidungsprozess; Assmann in: Assmann/Schneider, 6. Aufl., § 15 Rn. 60; Emittentenleitfaden der BaFin, Stand 15. Juli 2005, IV.2.2.7).

    Nur für die Information über künftige Ereignisse kommt es auf die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ereignisses an, um sie als präzise Informationen zu qualifizieren (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 55; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 17).

    Das Kursbeeinflussungspotential einer Information ist in objektiv-nachträglicher Ex-ante-Prognose zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 22; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, juris Rn. 41).

    Der tatsächliche Kursverlauf kann aber Indizwirkung haben, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Insiderinformation für eine erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O.).

    Es sind daher für die Anlagenentscheidung die Gesamttätigkeit des Emittenten, die Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstige Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen dürften, zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., Rn. 22).

    Betreffend den künftigen Umstand eines Beteiligungsaufbaus auf 75 % und den Abschluss eines Beherrschungsvertrags wird ein verständiger Anleger zudem nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung in einer umfassenden Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, juris Rn. 44, 56) beurteilen, ob eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist, wobei die Wahrscheinlichkeit nicht zusätzlich hoch sein muss (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 29).

    (cc) Ob schließlich auch ein Fall des rechtmäßigen Alternativverhaltens vorläge, weil sich die Musterbeklagte zu 1 für einen Aufschub der Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG entschieden hätte, wenn sie das - unterstellte - Vorliegen einer Insiderinformation erkannt hätte, und ob die Voraussetzungen für eine solche "Selbstbefreiung" vorgelegen haben (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, juris Rn. 33 ff.), muss hiernach nicht entschieden werden.

    Insbesondere die maßgeblichen Entscheidungen zur Publizitätspflicht bei zeitlich gestreckten Vorgängen (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, juris; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, juris) sind erst deutlich nach dem hier infrage stehenden Zeitraum ergangen.

    Eine auf einen bereits existierenden Umstand oder ein bereits eingetretenes Ereignis bezogene Information ist konkret, wenn sie spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung des bereits existierenden Umstands oder des bereits eingetretenen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, juris Rn. 19).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 24/17

    Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor

    Die bloße Möglichkeit und selbst die Wahrscheinlichkeit, dass er auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 36 mwN; Fleischer, DStR 2009, 1204, 1208 f.; Haarmann/Weiß, BB 2014, 2115, 2117; Born in Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl., Rn. 14.17; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 93 Rn. 49; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 93 Rn. 174; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 93 Rn. 55; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 415, 441).

    Die Erheblichkeit des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 173; Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 286; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 75/15, VersR 2016, 1191 Rn. 7; Urteil vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104 Rn. 24; Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, VersR 2018, 31 Rn. 53, z.V.i. BGHZ vorgesehen).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Es genügt nicht, dass er ihn hätte herbeiführen können (BGH, Urteil vom 25. November 1992 -VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 287; BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 365; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, NJW 2013, 2114 [2119]).
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dabei nicht allein auf die Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern "auf Regeln der allgemeinen Erfahrung" (BGH, 23. April 2013, II ZB 7/09, Rz. 29) abzustellen.
  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

    Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 131).

    Der tatsächliche Kursverlauf kann zwar eine Indizwirkung für das Kursbeeinflussungspotential einer Information haben, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Insiderinformation für eine erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 23).

    Diese Würdigung, die auch im Musterrechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 37), hält auch den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwänden stand.

    Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, kann jeder Zwischenschritt in diesem Vorgang als Insiderinformation nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF anzusehen sein (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 15; EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 40; nunmehr auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 596/2014).

    Die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung schützt das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Märkte und soll dem Insiderhandel entgegenwirken; sie schützt auch das Vermögensinteresse der Anleger hinsichtlich des Erzielens "richtiger" Preise sowie ihre Entscheidungsfreiheit (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 34).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Die Feststellungsziele greifen beginnend mit der Vorlage des Sonderprüfungsberichts von P. vom 24. Juni 2004 einzelne Entwicklungsstufen eines Sachverhalts auf, der seinen Ausgangspunkt im Jahr 2001 mit dem Abschluss von Zinsderivategeschäften hatte (vgl. zu sog. gestreckten Geschehensabläufen BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 19).

    (1) Ob eine Tatsache i.S.v. § 37b Abs. 1 WpHG aF geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist in objektivnachträglicher, auf den Zeitpunkt des Entstehens der Tatsache abstellender Exante-Prognose zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 22 jeweils zu § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG).

    Bei der Bewertung sind insbesondere die Gesamttätigkeit des Emittenten, die Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstige Marktvariablen zu berücksichtigen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen dürften (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 22), aber auch die Relevanz bezogen auf die konkret betroffenen Wertpapiere (Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 13 Rn. 160).

    Ausschlaggebend ist danach letztlich, ob ein verständiger Anleger die neue Tatsache und ihre Folgen bei seiner Anlageentscheidung wahrscheinlich berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41, 44; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 17, 22).

    Da die Schadensersatzpflicht in § 37b Abs. 1 WpHG jeweils an eine bestimmte Tatsache anknüpft und auch mehrere einzelne Ereignisse eines sachlich zusammenhängenden Geschehensablaufs als Insidertatsache in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 15 für § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG), beginnt auch bei einem mehraktigen Geschehen die Verjährung für jede zu veröffentlichende Tatsache eigenständig zu laufen.

    Eine Information über Umstände ist nur konkret i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG, wenn diese existent geworden sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese in Zukunft existieren werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 19; zum Begriff der präzisen Information i.S.v. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124/EG: EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 29).

    Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).

    Die Publizitätspflicht einer Information wird daher zum einen unter dem Gesichtspunkt der Kursspezifität zu untersuchen sein, insbesondere zu der Frage, ob die Information über diese Umstände jeweils schon spezifisch bzw. präzise genug ist, um einen Schluss auf eine Auswirkung auf den Kurs der Musterbeklagten ausgegebenen Genussscheine zuzulassen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 21).

  • OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA

    aa) Konkret i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. ist eine Information, wenn sie spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung des bereits existierenden Umstands oder des bereits eingetretenen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 -["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2116 Rn. 19]).

    Die Prüfung soll nach dem zur Auslegung heranzuziehenden ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformation und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 - ["Geltl"], NJW 2012, 2787 [2789 f. Rn. 55]) anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen und soll die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2117 Rn. 22]).

    Ein verständiger Anleger wird bei Vorliegen einer präzisen Information über einen eingetretenen Umstand, der auf ein zukünftiges Ereignis hinweist, zwar den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Ereignis in Betracht ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2117 Rn. 25]; EuGH Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 - ["Geltl"], NJW 2012, 2787 [2789 f. Rn. 55]).

    In diesem Sinne dürfte auch der Bundesgerichtshof in seiner dritten "Geltl"-Entscheidung zu verstehen sein; dort weist er zwar zunächst darauf hin, dass eine Feststellung, ob die Befreiung von der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. eine bewusste Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung voraussetzte, nicht getroffen werden müsse, wenn der Emittent sich auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könne (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, S. 2114 [2118 Rn. 33]).

    Im Falle eines Anspruchs aus § 37b WpHG a.F. ist es zwar - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, diesen Einwand im Hinblick auf die Selbstbefreiungsoption des § 15 Abs. 3 WpHG a.F. zu erheben (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2118 Rn. 34]).

    Dies setzt die Kontrolle des Zugangs zu den Informationen voraus (§ 7 WpAV a.F.), und dass diejenigen Personen, die Zugang zu den Insiderinformationen haben, deren Veröffentlichung aufgeschoben wurde, tatsächlich über die Rechtsfolgen von Verstößen aufgeklärt und über ihre Pflichten belehrt sind (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2119 Rn. 35]).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Insbesondere stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der in Sachen Geltl/Daimler AG vom Europäischen Gerichtshof und nachfolgend vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, wonach ein Zwischenschritt dann eine Insiderinformation im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF über einen künftigen Umstand sein kann, wenn nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung eher mit dem Eintritt des künftigen Umstands als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist (BGH Beschluss vom 23.4.2013 - II ZB 7/09 - NJW 2013, 2114 in Anknüpfung an EuGH NJW 2012, 2787), in Ansehung sämtlicher in Streit stehender Umstände.
  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 1/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Klärung der Art und Weise der

    Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 KapMuG (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).
  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter

    Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 KapMuG (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

  • LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21

    Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
  • OLG Stuttgart, 18.08.2014 - 1 Ws 68/14

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Marktmanipulation gegen Vorstandsmitglieder

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für Gespräche über eine Zustimmung zum Ruhen

  • BGH, 01.07.2014 - II ZB 29/12

    Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener

  • OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18

    Fondsgesellschaften Schadensersatz wegen Aktienkäufen in Zusammenhang mit dem

  • OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ,/,

  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 45/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

  • BGH, 23.11.2021 - II ZB 3/21

    Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG : Rechtsbeschwerde im

  • LG Arnsberg, 14.07.2021 - 6 KLs 30/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 12 A 1938/14

    Unrechtmäßige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen; Schädigung des

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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,608
BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2010,608)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2010 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2010,608)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2010 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2010,608)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen vorgelegt

    § 13 Abs 1 WpHG, § 37b Abs 1 WpHG, Art 1 Abs 1 EGRL 6/2003, Art 1 Abs 1 EGRL 124/2003, Art 1 Abs 2 EGRL 124/2003
    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Insider-Informationen über einen künftigen Umstand oder ein künftiges Ereignis

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden; Kursrelevanz der Insider-Information über das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden; Meldung des vorzeitigen Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden innerhalb ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Insiderinformation: Rechtszeitigkeit der Adhoc-Mitteilung - Vorlage an den EuGH

  • Betriebs-Berater

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung von Insiderinformationen

  • rewis.io

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Insider-Informationen über einen künftigen Umstand oder ein künftiges Ereignis

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Insider-Informationen über einen künftigen Umstand oder ein künftiges Ereignis

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden; Kursrelevanz der Insider-Information über das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden; Meldung des vorzeitigen Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden innerhalb ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Aktienrecht - EuGH-Vorlage: Verspätete Veröffentlichung von Insiderinformationen

  • Der Betrieb

    Zur Ad-hoc-Publizitätspflicht, wenn veröffentlichungspflichtiges Ereignis in zeitlich gestrecktem Vorgang über mehrere Zwischenschritte herbeigeführt wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verspätete Veröffentlichung von Insiderinformation

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpHG § 13 Abs. 1, § 37b Abs. 1; RL 2003/6/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2003/124/EG Art. 1 Abs. 1, 2
    EuGH-Vorlage zur Veröffentlichungspflicht von Zwischenschritten eines kursrelevanten Vorgangs (hier: Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden) als Insider-Information ("Daimler AGâ€)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorlage an den EuGH im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH im Verfahren gegen Daimler AG

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlage an EuGH im Verfahren gegen Daimler AG

Besprechungen u.ä. (4)

  • fernuni-hagen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Insiderinformation: Von künftigen Umständen im II. Senat des BGH

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Wann müssen Insider-Informationen veröffentlicht werden, wenn die zu veröffentlichende Tatsache von mehreren Zwischenschritten abhängt und bis dahin mehrere Wochen verstreichen?

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Insiderstrafrecht und Bestimmtheitsgebot - Eine Polemik

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)

    Veröffentlichung von Insider- Informationen: Wann ist sie zeitgerecht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 309
  • ZIP 2009, 962
  • ZIP 2011, 72
  • MDR 2011, 114
  • EuZW 2011, 154
  • WM 2011, 14
  • BB 2011, 523
  • DB 2011, 45
  • NZG 2011, 109
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Auszug aus BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09
    b) An dieser an einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung orientierten Auslegung, die mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt und zudem im Ergebnis bei Entscheidungen von mit mehreren Personen besetzten Gremien wie dem Aufsichtsrat hohe Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit stellt, sind dem Senat aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 23. Dezember 2009 in der Rechtssache C-45/08 (Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck gegen Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen, NZG 2010, 107) Zweifel gekommen.
  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

    Auszug aus BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09
    Der Bundesgerichtshof hat diesen Musterentscheid mit Beschluss vom 25. Februar 2008 (II ZB 9/07, ZIP 2008, 639) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
  • OLG Frankfurt, 12.02.2009 - 2 Ss OWi 514/08

    Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz: Beginn der Veröffentlichungspflicht

    Auszug aus BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09
    Dagegen ist das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 2009, 1520, 1521) im Bußgeldverfahren davon ausgegangen, dass die Verknüpfung mehrerer eigenständiger Umstände zu einer einheitlichen Gesamtentscheidung dem Wortlaut der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG und den Vorgaben der Richtlinien 2003/6/EG sowie 2003/124/EG widerspreche.
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 22. November 2010 (ZIP 2011, 72) zwei Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG vorgelegt.
  • OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG

    Entwicklungen aufgrund der Richtlinien 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 und 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 (dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2010, II ZB 7/09 "Daimler AG/Schrempp), sind dabei nicht zu berücksichtigen, da diese Richtlinien erst nach dem hier relevanten Zeitpunkt in Kraft getreten sind (12. April 2003 bzw. 24. Dezember 2003) und keine Rückwirkung vorsehen.
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10

    Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer

    Da nur präzise Umstände von dem Tatbestand erfasst werden, genügen nur konkrete Umstände, die bereits vorliegen oder solche, bei denen man mit hoher oder zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit, mithin also bei Bestehen einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 50 % oder mehr, davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft vorliegen werden (BGH WM 2008, 641, 644 = juris Rn 20, 25), oder deren künftiger Eintritt in dem Sonderfall einer besonders hohen Eignung zur Kursbeeinflussung zwar nicht unwahrscheinlich, aber doch zumindest offen ist (BGH WM 2011, 14 ff. = juris Rn 18 ff.).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2010 - II ZB 7/09 - (WM 2011, 14 ff.) betreffend den Zeitpunkt, an dem eine Ad-hoc-Mitteilung über das bevorstehende Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes geboten ist.

  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

    Die Antwort hängt entscheidend von der Auslegung von EU-Recht (Marktmissbrauchslinie mit Durchführungsrichtlinien) ab und konnte deshalb auch höchstrichterlich noch nicht geklärt werden (vgl. Vorlagebeschluss BGH NJW 2011, 309).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32583
BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2013,32583)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2013 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2013,32583)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09 (https://dejure.org/2013,32583)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 GKG vom 17.12.2008, § 22 Abs 1 S 1 GKG vom 30.10.2008, § 22 Abs 4 S 2 GKG vom 30.10.2008, § 51a Abs 2 GKG vom 22.12.2006, § 71 Abs 1 S 1 GKG vom 13.12.2007
    Kapitalanleger-Musterverfahren: Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung eines Musterklägers über einen Kostenansatz in einer Kostenrechnung

  • rewis.io

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1
    Erinnerung eines Musterklägers über einen Kostenansatz in einer Kostenrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 509
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2012 - II ZB 6/09

    Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09
    Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris Rn. 2).

    Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; BT-Drucks. 15/5091, S. 35).

  • BGH, 30.01.2008 - II ZB 34/07

    Prüfungsmaßstab bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09
    Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris Rn. 2).
  • BGH, 16.05.2008 - II ZR 215/07

    Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09
    Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris Rn. 2).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09
    Mit Beschluss vom 23. April 2013 (ZIP 2013, 1165) hat der Senat über die Musterrechtsbeschwerde des Musterklägers entschieden.
  • OLG München, 16.01.2008 - W (KAP) 26/07

    Musterfeststellungsverfahren: Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags bei

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09
    Das Musterfeststellungsverfahren wird als Zwischenverfahren vor dem im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgericht geführt (Hess in KK-KapMuG, Einl. Rn. 23) und ist damit ebenso wie die nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (§ 8 Abs. 1 KapMuG nF) ausgesetzten Ausgangsverfahren eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 3 Abs. 1 EGZPO (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2008 - W (KAP) 26/07, juris Rn. 7; Wolf/Lange in Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einleitung Rn. 15).
  • BGH, 15.12.2015 - XI ZB 12/12

    Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem

    Die durch § 51a Abs. 2 GKG aF geschaffene Obergrenze bewirkt also, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen für die aus dem Wert des § 51a Abs. 1 GKG aF (hier: 30.000.000 EUR) errechneten Gerichtsgebühren (hier: 457.280 EUR) jeweils maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 7, vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8 und vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6).

    Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass vor Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Grundlage der Antragstellerhaftung nur ein Teil der Gerichtsgebühren von der Musterklägerseite gedeckt werden kann (BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 9).

    Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ist ihnen die Kostentragung indes zumutbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 8; zu einem entsprechenden Ansatz bei fehlender Kostengrundentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8).

  • BGH, 01.12.2020 - II ZB 19/19

    Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d.

    Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
  • BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des

    Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 7; RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
  • BGH, 05.05.2015 - II ZB 29/12

    Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des

    Über die Erinnerungen entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 4; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris Rn. 2).
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