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   BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94   

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https://dejure.org/1994,2352
BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94 (https://dejure.org/1994,2352)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1994 - II ZB 7/94 (https://dejure.org/1994,2352)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 (https://dejure.org/1994,2352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Prozeßbevollmächtigte - Datenerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Verschulden an Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei ständiger Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3101
  • MDR 1994, 1248
  • BB 1995, 277
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erschöpft sich die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen nicht in der rechtzeitigen Absendung des Auftragsschreibens; der Absender muß sich vielmehr vergewissern, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt (BGHZ 105, 116, 117 f.).

    Anders ist es aber, wenn mit dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß dieser Rechtsmittelaufträge der Partei annehmen, prüfen und ausführen werde; dann kann sich der Absender eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung - sei es die Partei selbst, sei es ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - grundsätzlich darauf verlassen, daß der Auftrag den Anwalt der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag ausführt (BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. v. 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035, 3036).

  • BGH, 20.06.1991 - VII ZB 18/90

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94
    Anders ist es aber, wenn mit dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß dieser Rechtsmittelaufträge der Partei annehmen, prüfen und ausführen werde; dann kann sich der Absender eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung - sei es die Partei selbst, sei es ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - grundsätzlich darauf verlassen, daß der Auftrag den Anwalt der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag ausführt (BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. v. 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035, 3036).
  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 171/85

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozeßbevollmächtigten bei Überprüfung

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94
    Für einen Rechtsanwalt mag anderes gelten; ein solcher ist ohnehin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Rechtsmittelfrist für den zu beauftragenden nächstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85, JZ 1986, 406).
  • BGH, 19.02.1979 - II ZB 13/78

    Anwaltliche Erkundigungspflicht bei Fristsachen und Verschulden bei

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94
    Dies gilt freilich wiederum nicht, wenn für den Absender Anhaltspunkte dafür bestehen, daß etwas nicht in Ordnung ist (vgl. auch Sen.Beschl. v. 19. Februar 1979 - II ZB 13/78, VersR 1979, 573).
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07

    Pflichten der Prozesspartei bei Beauftragung eines Revisionsanwalts per Telefax

    Diese Sorgfaltsanforderung gilt nicht nur für den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, sondern auch, wenn der Rechtsmittelauftrag von der Partei selbst erteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102 und vom 27. November 2001 - XI ZB 23/01 - NJOZ 2002, 912 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 35; von Pentz, NJW 2003, 858, 861).
  • BFH, 04.10.1996 - VII B 154/96

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Die Auffassung des FG, daß er die Fristversäumung verschuldet habe, weil es ihm zuzumuten gewesen sei, sich über den Eingang der Postsendung beim Prozeßbevollmächtigten Gewißheit zu verschaffen, weiche ab von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. September 1994 II ZB 7/94 (Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1994, 3101).

    Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des BGH in NJW 1994, 3101 berufe, sei darauf hinzuweisen, daß der BGH zwar keine Überwachung hinsichtlich der vom Prozeßbevollmächtigten vorzunehmenden Maßnahmen verlange, daß er aber eine Überwachung der Fristen durch den Absender für den Fall vorsehe, daß sich Anhaltspunkte dafür ergäben, daß etwas nicht in Ordnung ist.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 81/01

    Versäumung der Berufungsfrist aufgrund von Unachtsamkeiten auf Seiten des

    Aufgrund der allgemeinen Absprache über die Annahme von Berufungsmandaten bestand für sie kein Grund, von sich aus die Berufungsfrist zu überwachen (vgl. BGHZ 105, 116, 120; BGH, Beschluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102), zumal der Berufungsanwalt das Mandat in der vorliegenden Sache bereits fernmündlich angenommen hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ZB 110/83 - VersR 1984, 166, 167).
  • BGH, 06.02.1997 - IX ZR 302/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Antragstellers mangels

    Wenn mit dem Revisionsanwalt allgemein oder im Einzelfall abgesprochen ist, daß dieser Revisionsaufträge der Partei annehmen, prüfen und ausführen werde, kann sich der Auftraggeber zwar grundsätzlich darauf verlassen, daß der Revisionsanwalt den Auftrag ausführt (BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschl. v. 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035, 3036; v.19. September 1994 - II ZB 7/94, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 20).

    Eine derartige Absprache, die hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, entbindet den Auftraggeber aber nicht von einer Nachfrage, wenn für ihn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 120; BGH, Beschl. v. 19. September 1994, a.a.O.).

  • BGH, 27.11.2001 - XI ZB 23/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtzahlung des Anwaltshonorars

    a) Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen Rechtsmittelauftrag erteilt, muß sich vergewissern, daß der beauftragte Rechtsanwalt zur Durchführung des Auftrags bereit ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94, NJW 1994, 3101, 3102; zu der entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Rechtsanwalts vgl.: BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 12/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater

    Die Nachfragepflicht entfällt folglich, wenn die Bereitschaft, das Mandat zu übernehmen, den Umständen nach zweifelsfrei ist (BGH-Beschluß vom 19. September 1994 II ZB 7/94, NJW 1994, 3101 m. w. N.) oder wenn der neue Bevollmächtigte die Übernahme des Mandats bereits vor der Auftragserteilung verbindlich zugesagt hat (BGH-Beschluß vom 29. März 1982 II ZB 2/82, VersR 1982, 655).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZB 21/95

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung eines

    Verzögerungen des Postverkehrs braucht sich der Absender des Auftragsschreibens jedenfalls nicht zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 105, 116, 117 [BGH 11.07.1988 - II ZB 5/88] = NJW 1988, 3020; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 = NJW 1991, 3035; Beschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 = VersR 1993, 770; Beschluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 = NJW 1994, 3101, 3102) [BGH 19.09.1994 - II ZB 7/94].
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3543/15
    Dem Absender eines Rechtsmittelauftrages obliegt es, sich dessen rechtzeitigen Eingang bestätigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - in juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88 - in juris, Rn. 6).
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