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   BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15   

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https://dejure.org/2016,3651
BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15 (https://dejure.org/2016,3651)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2016 - II ZB 8/15 (https://dejure.org/2016,3651)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - II ZB 8/15 (https://dejure.org/2016,3651)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die anwaltliche Ausgangs- und Erledigungskontrolle bei Telefaxübersendung des Schriftsatzes

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 519 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Feststellung der Unwirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH ; Sorgfaltsanforderungen des Rechtsanwalts bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax; Beruhen der ...

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die anwaltliche Ausgangs- und Erledigungskontrolle bei Telefaxübersendung des Schriftsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Feststellung der Unwirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH; Sorgfaltsanforderungen des Rechtsanwalts bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax; Beruhen der ...

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Feststellung der Unwirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH; Sorgfaltsanforderungen des Rechtsanwalts bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax; Beruhen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung per Telefax - an das falsche Gericht

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10

    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Nichts anderes ergibt sich aus der insoweit von der Rechtsbeschwerde zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367).

    Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle auch dann nicht entbehrlich, wenn die Anweisung erteilt wurde, die Telefaxnummer aus einem Schriftsatz des Berufungsgerichts zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 f.).

  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 19/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    aa) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen kann, weil sich die anwaltliche Prüfungspflicht nur auf die Richtigkeit der Bezeichnung des Gerichts im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO bezieht, nicht dagegen auf die richtige postalische Anschrift oder die richtige Wahl der Telefaxnummer, bei der es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug handelt, deren Erledigung der Rechtsanwalt seinem geschulten, zuverlässigen Personal überlassen darf (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 3. Dezember 1996 - IX ZB 20/96, NJW 1997, 948).

    Unterhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Januar 2015, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüfen musste (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN), ist aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Oberlandesgerichts Koblenz sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war.

  • BGH, 12.05.2010 - IV ZB 18/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei der Versendung

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14 jew. mwN).

    Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14).

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Unterhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Januar 2015, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüfen musste (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN), ist aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Oberlandesgerichts Koblenz sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war.
  • OLG Köln, 12.06.2012 - 19 U 189/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Liegt ein dermaßen offensichtlicher Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar unter der Gerichtsbezeichnung, die der Rechtsanwalt ohnehin kontrollieren muss, vor, kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Telefaxnummer versendet (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2007, 1698; OLG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 19 U 189/11, juris Rn. 17; Musielak/Grandel, ZPO, 12. Aufl., § 233 Rn. 50; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300; Münch KommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 69).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14 jew. mwN).
  • BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kanzleiorganisation

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass durch die angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 05.03.2009 - V ZB 153/08

    Prüfungsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung einer

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Unterhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Januar 2015, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüfen musste (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN), ist aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Oberlandesgerichts Koblenz sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war.
  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle auch dann nicht entbehrlich, wenn die Anweisung erteilt wurde, die Telefaxnummer aus einem Schriftsatz des Berufungsgerichts zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 f.).
  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 154/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15
    Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass durch die angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 22.09.2010 - XII ZB 117/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle fristwahrender

  • OLG Oldenburg, 06.03.2007 - 15 U 70/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 533/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 99/07

    Versäumung der Bewerbungsfrist um eine ausgeschriebene Notarstelle aufgrund eines

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 35/93

    Sofortig Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 12.06.2012 - VI ZB 54/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist:

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des

  • BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

  • BGH, 10.12.1998 - I ZB 20/96

    Farbmarke gelb/schwarz

  • BGH, 03.12.1996 - XI ZB 20/96

    Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist mittels Telefax; Wiedereinsetzung in

  • BGH, 10.10.2023 - VIII ZB 60/22

    beA: Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts

    Zudem muss - anders als die Rechtsbeschwerde meint - ein Rechtsanwalt, auch soweit er sich grundsätzlich auf seine Mitarbeiter verlassen kann, selbst tätig werden und für die ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen, wenn für ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar ist, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind oder es Anweisungen nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 - NotZ 99/07, NJW 2008, 924 Rn. 12 mwN; vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, juris Rn. 9; vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, aaO Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.05.2020 - V ZB 162/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Hierbei handelt es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug, deren Erledigung der Rechtsanwalt seinem geschulten, zuverlässigen Personal überlassen darf (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106, vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 9).

    aa) Ein Rechtsanwalt muss nämlich, auch wenn er sich grundsätzlich auf seine Mitarbeiter verlassen kann, selbst tätig werden und für die ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen, wenn für ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar ist, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind oder es Anweisungen nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1973 - IX ZR 171/72, VersR 1973, 1144, 1145, vom 26. November 2007 - NotZ 99/07, NJW 2008, 924 Rn. 12 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 9).

    Oberhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift vom 20. September 2016, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüfen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 10; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN), ist aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung in Fettdruck eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Landgerichts Dortmund sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war.

    Bei einem dermaßen offensichtlichen Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar über der Gerichtsbezeichnung, die der Rechtsanwalt ohnehin kontrollieren muss, kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Telefaxnummer versendet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 10 für einen vergleichbaren Fall).

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 379/19

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familiensache:

    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - FamRZ 2016, 1355 Rn. 19 mwN und BGH Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15 - juris Rn. 12 mwN).
  • OLG München, 26.06.2019 - 12 UF 641/19

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle

    Zudem ist die Verfahrensbevollmächtigte bei Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax verpflichtet, sich den Sendebericht vorlegen zu lassen und daraufhin zu überprüfen, ob die richtige Faxnummer verwendet wurde und ob der Schriftsatz an das zuständige Gericht übersandt wurde (BGH 18.10.1995 XII ZB 123/95; BGH 02.02.2016 II ZB 8/15).
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