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   BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81   

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BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81 (https://dejure.org/1982,945)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1982 - II ZR 102/81 (https://dejure.org/1982,945)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1982 - II ZR 102/81 (https://dejure.org/1982,945)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG 1965 § 361

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes auf Ausschüsse einer Aktiengesellschaft (AG) - Zulässigkeit von Regelungen zugunsten der Anteilseigner in den Ausschüssen - Übertragung des Rechts zum Stimmentscheid vom Aufsichtsrat auf den jeweiligen Vorsitzenden des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 83, 144
  • NJW 1982, 1528
  • ZIP 1982, 440
  • MDR 1982, 553
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 90/73

    Zweimann-Ausschüsse des Aufsichtsrats

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81
    Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß einem Ausschuß nur weniger wichtige Entscheidungen übertragen werden können und das Gesetz dazu Abschluß, Änderung und Auflösung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, nicht aber deren dem Gesamtaufsichtsrat vorbehaltene Bestellung rechnet (§ 107 Abs. 3 AktG; BGHZ 65, 190, 192 f) [BGH 23.10.1975 - II ZR 90/73].

    Zu Unrecht beruft sich die Revision schließlich auf die Rechtsprechung des Senats über die Mindestbesetzung von Aufsichtsratsausschüssen (BGHZ 65, 190 [BGH 23.10.1975 - II ZR 90/73]).

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81
    Ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verantwortung aller Aufsichtsratsmitglieder (der nicht mit einer gruppenmäßigen Gleichbehandlung im Sinne eines "Bänkeprinzips" zu verwechseln ist, vgl. BGHZ 64, 325, 330 f; Ausschußbericht zu §§ 90 u. 107 AktG, Kropff a.a.O. S. 118, 148) wird in solchen Bestimmungen mit Recht nicht gesehen; denn sie dienen lediglich dazu, die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit des Kollegialorgans auch für den Fall zu gewährleisten, daß es zu einer sonst nicht sogleich aufzulösenden "Pattsituation" kommt (vgl. Mertens a.a.O. § 107 Anm. 46, 84, § 108 Anm. 38 m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 182/79

    Zuständigkeit für Verträge über Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81
    Denn abgesehen von den zeitlichen und sachlichen Grenzen des § 84 Abs. 1 und des § 87 Abs. 1 AktG darf ein Ausschuß aufgrund seiner Vertragszuständigkeit einer Entscheidung des Gesamtaufsichtsrats über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds oder deren Widerruf nicht vorgreifen (BGHZ 79, 38 [BGH 24.11.1980 - II ZR 182/79]).
  • OLG Köln, 25.03.1981 - 2 U 91/80

    Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses; Geschäftsordnungsautonomie einer

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81
    Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts (Urteilsabdr. DB 1981, 929 = WM 1981, 413) hat der Kläger als Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die gegen seinen Widerspruch im Aufsichtsrat beschlossene Regelung zu Punkt 3 Satz 2 der Vorlage vom 22. März 1979 - zweites Stimmrecht für den Vorsitzenden des Personalausschusses - rechtsgültig ist oder nicht.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81
    Gesellschaftsrechtlich zulässige Gestaltungen, die unter bestimmten Umständen dazu führen können, der Anteilseignerseite im Konfliktsfall dieses leichte Übergewicht zu sichern, sind auch mitbestimmungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 50, 290, 323 ff, 334 f).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Dementsprechend hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung, deren Gegenstand keine Verkürzung oder Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte war, ausgesprochen, das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses folge aus der Stellung des Klägers als Mitglied des Aufsichtsrates (BGHZ 83, 144, 146; vgl. auch BGHZ 124, 111, 115).
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82

    Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht

    Für den Feststellungsantrag ist die Gesellschaft die richtige Bekl. Denn ein unmittelbares Rechtsverhältnis, aus dem der Kl. einen etwaigen, auf seiner Rechtsstellung als Aufsichtsratmitglied beruhenden Anspruch auf Zulassung eines Sachverständigen seiner Wahl zum Einblick in die Prüfungsberichte herleiten könnte, besteht nur zwischen ihm und der Bekl. zu 2 (vgl. zur Feststellung der Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen: BGHZ 83, 144 (146) = NJW 1982, 1528; zur Aktionärsklage: BGHZ 83, 122 (134) = NJW 1982, 1703).
  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Die Vorschriften der §§ 25 ff. MitbestG lassen den aktienrechtlichen Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller Aufsichtsratsmitglieder unberührt (vgl. BGHZ 83, 144, 147; Oetker in Erfurter Kommentar aaO MitbestG § 25 Rdn. 11 m.w.N. und § 26 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 50, 331, 336).
  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Klage eines Aufsichtsratsmitgliedes auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten ist, weil der Aufsichtsrat den Beschluß als ihr Organ gefaßt hat und sie durch die von ihm getroffene Entscheidung und deren weitere Folgen berechtigt und verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 64, 325 (nur implicite) sowie vor allem BGHZ 83, 144, 146 u. BGHZ 85, 293, 295).

    So entspricht es nicht nur der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 64, 325; 83, 144; 85, 293).

    Zur Begründung beruft sich diese Auffassung auf das auch bei Aufsichtsratsbeschlüssen bestehende Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem die herkömmliche Ansicht, die von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller inhaltlich oder verfahrensmäßig fehlerhaften Beschlüsse ausgeht (vgl. KK/Mertens aaO § 108 Rdn. 61 ff.; Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 108 Rdn. 67 ff.; Meyer-Landrut in GroßKomm. z. AktG aaO § 108 Anm. 6 ff.; Hoffmann-Becking in MünchHdB. AG, 1988, § 31 Rdn. 97) und die auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt (BGHZ 83, 144, 146; 85, 293, 295), nicht hinreichend Rechnung tragen könne.

    c) Die auf einen absoluten Reformvorrang ausgerichtete Ansicht, wonach jede hinter dem Maßstab der §§ 27 ff. MitbestG 1976 zurückbleibende unterparitätische Gestaltung der Ausschüsse unzulässig sei, hat der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Februar 1982 (II ZR 102/82, BGHZ 83, 144 ff., 148) unter Hinweis auf die Vorgeschichte des Mitbestimmungsgesetzes 1976 und die begrenzte Regelungsabsicht auch dieses Gesetzes zurückgewiesen.

  • BGH, 17.07.2012 - II ZR 55/11

    Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist

    Das gilt sowohl für Beschlüsse, an denen das Aufsichtsratsmitglied selbst mitgewirkt hat und bei denen es überstimmt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 102/81, BGHZ 83, 144, 146; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248), als auch für Beschlüsse, die - wie hier - schon vor der Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds gefasst worden sind, aber noch während seiner Amtszeit Wirkung entfalten.
  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Wie der Senat in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGHZ 83, 144, 146; 85, 293, 295; auch 47, 341, 346) mit Urteil vom 17. Mai 1993 (II ZR 89/92, ZIP 1993, 1079, 1080 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Ablehnung entgegenstehender Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum entschieden hat, sind die für fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlüsse geltenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG auf mangelhafte Aufsichtsratsbeschlüsse nicht entsprechend anwendbar.
  • OLG Hamburg, 06.03.1992 - 11 U 134/91

    Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zur Besetzung des Vorstandsausschusses einer

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  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 123/81

    Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über

    Wie der Senat in seinem ebenfalls am 25. Februar 1982 verkündeten Urteil in der Sache II ZR 102/81 näher ausführt, ist eine Regelung zur Auflösung von Pattsituationen in Ausschüssen grundsätzlich zulässig und namentlich mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.

    c) Anders als in der Sache II ZR 102/81 steht hier die Zuweisung des Stichentscheids an den Vorsitzenden nicht im Zusammenhang mit einer ausdrücklichen Regelung, die (in jener Sache von den Parteien unbeanstandet) das gesetzliche Modell eines paritätisch zusammengesetzten Gesamtaufsichtsrats sinngemäß auf einen Ausschuß überträgt.

  • OLG Zweibrücken, 03.02.2011 - 4 U 76/10

    Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen: Aktienrechtliche Zulässigkeit einer

    Die Klage ist gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Aufsichtsrat zu richten (BGH Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92 - m.w.N.; 25. Februar 1982 - II ZR 102/81 - m.w.N. bei juris).Das Feststellungsinteresse des Aufsichtsratsmitglieds folgt aus seiner Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von den Aufsichtsräten gefassten Beschlüsse.

    Deshalb folgt das rechtliche Interesse eines Aufsichtsrates an der Feststellung der Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses aus seiner Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats (BGH Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95 - 25. Februar 1982 aaO).

  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

    Auch darf ein solcher Ausschuß nicht durch den verfrühten Abschluß eines Anstellungsvertrags, durch dessen vorzeitige Kündigung oder einverständliche Aufhebung im Zusammenhang mit einer geplanten Amtsniederlegung der Entscheidung des Gesamtaufsichtsrats über die Bestellung oder deren Widerruf vorgreifen (BGHZ 79, 38 [BGH 24.11.1980 - II ZR 182/79]; 83, 144, 150).
  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88

    Prozeßführungsbefugnis einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats einer

  • OLG Hamburg, 25.05.1984 - 11 U 183/83

    Beteiligung der Arbeitnehmervertreter in einem Vorstandsausschuss;

  • BGH, 02.03.2009 - II ZA 9/08

    Zulässigkeit der Kündigung des Dienstvertrages mit dem Abwickler einer

  • OLG Hamburg, 04.04.1984 - 2 W 25/80

    Änderung der Satzung einer Gesellschaft und diesbezügliche Eintragung im

  • OLG Zweibrücken, 30.12.1981 - 3 W 82/81

    Zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei GmbH

  • OLG Frankfurt, 23.04.1985 - 5 U 149/84

    Vertretung der Geschäftsführer durch den Sprecher gegenüber dem Gesamtbetriebsrat

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