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   BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90   

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BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90 (https://dejure.org/1991,52)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1991 - II ZR 104/90 (https://dejure.org/1991,52)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90 (https://dejure.org/1991,52)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 5, 5 Abs. 4; AktG 1965 § 37 Abs. 1 S. 4
    Kapitalerhöhung nach dem "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren" bei der GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kapitalerhöhung - Kapitalerhöhung bei der GmbH - Sacheinlage - Ausschüttungs-Rückholverfahren - Scheinzahlung - Freie Verfügung - Verdeckte Sacheinlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 37, § 188; GmbHG § 5, § 8, § 19, § 57
    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Handelsregister, Inferent, Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 335
  • NJW 1991, 1754
  • NJW-RR 1991, 1056 (Ls.)
  • ZIP 1991, 511
  • MDR 1991, 606
  • DNotZ 1991, 843
  • WM 1991, 671
  • BB 1991, 993
  • DB 1991, 1060
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
    Dieser Regel unterliegen, wie der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15. Januar 1990 (- II ZR 164/88, WM 1990, 222 = ZIP 1990, 156; zum Abdruck in BGHZ 110, 47 vorgesehen) für die Aktiengesellschaft mit eingehender Begründung dargelegt hat, auch Darlehensforderungen, weil der durch Verlautbarung einer Barkapitalerhöhung entstehende Eindruck der Zuführung neuen liquiden Kapitals vermieden und offengelegt werden soll, daß lediglich ein Umschichtungsprozeß in Gestalt der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital stattfindet.

    Des weiteren dahinstehen kann auch hier wie bereits in der Senatsentscheidung vom 15. Januar 1990 (aaO.) für das Aktienrecht, ob das Hin- und Herzahlen schon dann als Verstoß gegen das Verbot der verdeckten Sacheinlage (und bei der GmbH zusätzlich gegen § 19 Abs. 5 GmbHG) anzusehen ist, wenn zwischen beiden Zahlungsvorgängen objektiv ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht oder ob dazu eine den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage umfassende Abrede zwischen den Beteiligten, gegebenenfalls in welcher Form und Intensität, erforderlich ist (vgl. dazu im einzelnen die Nachw. zum Meinungsstand in der Senatsentscheidung vom 15. Januar 1990 aaO. sowie neuerdings Ulmer ZHR 154 1990, 128, 139 f.).

  • BGH, 10.11.1958 - II ZR 3/57

    Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 3 GmbHG

    Auszug aus BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
    Denn im wirtschaftlichen Ergebnis erhält die Gesellschaft auch durch ein solches Hin- und Herzahlen von ihrem Einleger nicht anders als bei der Aufrechnung anstelle des im Kapitalerhöhungsbeschluß verlautbarten neuen liquiden Barkapitals lediglich ein Surrogat in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Gesellschafter (BGHZ 28, 314, 319 f.; h.M., vgl. dazu im einzelnen Hachenburg/Ulmer aaO. § 19 Rdnr. 59; Scholz/Uwe H. Schneider aaO. § 19 Rdnr. 108 ff., 112; Scholz/Priester aaO. § 56 Rdnr. 43 ff.; Hueck in Baumbach/Hueck aaO. § 19 Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO. § 19 Rdnr. 12 und 28 jeweils m.w.N.; s. ferner Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1451 f. ebenfalls m.w.N. in FN 54).

    Dabei macht es für die rechtliche Bewertung in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Unterschied, ob man die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens auf eine Umgehung des Aufrechnungsverbotes und damit, da bereits dieses Verbot seinerseits eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften verhindern soll, eine Umgehung eines Umgehungsverbotes (so etwa BGHZ 28, 314, 319) oder unmittelbar auf das auch in § 19 Abs. 5 GmbHG (wenn auch in unvollkommener Form) zum Ausdruck kommende Verbot verdeckter Sacheinlagen gründet.

  • OLG Köln, 22.05.1990 - 22 U 272/89

    Kapitalerhöhung im Wege des Ausschüttungs-Rückholungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
    Der Weg der Sachkapitalerhöhung muß aus den genannten Gründen auch dann gewählt werden, wenn für die Kapitalerhöhung nicht eine Darlehensforderung, sondern ein vorübergehend stehengelassener Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters im Wege des sog. Ausschüttungs-Rückholverfahrens verwendet werden soll (h.M.; vgl. Hachenburg/ Ulmer aaO. § 56 Rdnr. 45; Scholz/Priester aaO. § 55 Rdnr. 12 sowie § 56 Rdnr. 39 u. 47; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO. § 56 Rdnr. 5 u. 9; Hueck u. Zöllner in Baumbach/Hueck aaO. § 29 Rdnr. 67 u. § 55 Rdnr. 32; ebenso mit ausführlicher Begründung OLG Köln ZIP 1990, 717; a.A. Roth, GmbHG 2. Aufl. § 19 Anm. 6.4; eher kritisch auch Crezelius EWiR § 19 GmbHG 3/90, 693 f.).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
    Die bei der Handelsregisteranmeldung abgegebene Versicherung der Geschäftsführer und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit ausgestellte und eingereichte Bestätigung der Beklagten wären auch dann falsch, wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte, daß diese Form der Einzahlung im gegebenen Fall unter Kapitalaufbringungsgesichtspunkten unschädlich war, weil die Beklagte, wie die Revision unter Berufung auf das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts rügt, ohne weiteres bereit gewesen wäre, der Gemeinschuldnerin die Verfügung über Mittel in entsprechender Höhe zu gestatten (vgl. dazu SenUrt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie vom 24. September 1990 - II ZR 203/89, WM 1990, 1820).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
    Dagegen ist daran festzuhalten, daß es jedenfalls dann an einer Leistung einer Bareinlage zur freien Verfügung fehlt, wenn das einzulegende (Bar- oder Buch-) Geld der Gesellschaft von dem Einleger nur vorübergehend mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, es ihm umgehend zur Befriedigung seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung zurückzuzahlen (vgl. auch BGHZ 96, 231, 242 [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84]: dort allerdings sogar allgemeiner ohne Beschränkung auf den Fall, daß die Mittel gerade an den Einleger zurückzugehen haben).
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
    Die bei der Handelsregisteranmeldung abgegebene Versicherung der Geschäftsführer und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit ausgestellte und eingereichte Bestätigung der Beklagten wären auch dann falsch, wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte, daß diese Form der Einzahlung im gegebenen Fall unter Kapitalaufbringungsgesichtspunkten unschädlich war, weil die Beklagte, wie die Revision unter Berufung auf das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts rügt, ohne weiteres bereit gewesen wäre, der Gemeinschuldnerin die Verfügung über Mittel in entsprechender Höhe zu gestatten (vgl. dazu SenUrt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie vom 24. September 1990 - II ZR 203/89, WM 1990, 1820).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341 ; 132, 133, 144 ; 152, 36, 42 ; 166, 8 Tz. 12 "cash-pool").

    Denn der den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage inhärente Vorwurf einer Umgehung der im Interesse des Gläubigerschutzes bestehenden Vorschriften über Sacheinlagen (vgl. oben a) setzt voraus, dass der oder die Gesellschafter den im Ergebnis erstrebten Erfolg einer Sacheinlage rechtmäßig unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften hätten erreichen können (vgl. Habersack a.a.O. S. 164 f.; im Ansatz auch Hoffmann, NZG 2001, 433 f.) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Weg auch hätten wählen müssen (vgl. BGHZ 113, 335, 341) .

    Das betraf im dortigen Fall einen darlehensweisen Rückfluss und betrifft insbesondere auch Rückflüsse im Rahmen einer verdeckten Sacheinlage (vgl. dazu BGHZ 113, 335, 348 f.) .

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

    a) Die Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer von ihm erteilten Bestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG ist zwar im Grundsatz verschuldensunabhängig (vgl. BGHZ 113, 335, 355; 119, 177, 180 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 5 a; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 37 Rdn. 41; Großkomm.z.AktG/Röhricht 4. Aufl., § 37 Rdn. 31), setzt aber - neben weiteren noch zu erörternden Einschränkungen - zumindest voraus, dass die Bestätigung zu dem - der Bank bekannten - Zweck ihrer Vorlage zum Handelsregister ausgestellt wird (vgl. BGHZ 113, 335 f., Leitsatz c; Sen.Urt. v. 16. Dezember 1996 - II ZR 200/95, ZIP 1997, 281 zu II).

    Andernfalls wäre die weitgehende, neben die Haftung der Anmelder bei der Gründung (§§ 46, 48 AktG) tretende und der Höhe nach ihrer Haftung für fehlende Einlagen entsprechende (vgl. BGHZ 113, 335, 355) Gewährleistungshaftung der Bank nicht zu rechtfertigen.

    Anders als dort sowie im Fall des Senatsurteils vom 18. Februar 1991 (BGHZ 113, 335, 338) fehlt allerdings im vorliegenden Fall in den beiden Schreiben der Beklagten jeglicher Hinweis darauf, dass es sich um Einlageleistungen und solche eines bestimmten Inferenten (hier der W. AG als Zeichnerin) handeln sollte.

    bb) Welchen Inhalt eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG haben muss, um als solche zu gelten, ergibt sich aus ihrer gesetzlich bestimmten Funktion, zum Nachweis der Erklärung der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 188 Abs. 2 AktG) über die ordnungsgemäße Einzahlung des eingeforderten Bareinlagebetrags (§§ 36 Abs. 2, 54 Abs. 3 AktG) zu dienen (§ 37 Abs. 1, Satz 2, 3 AktG) und damit insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Registereintragung nachzuweisen (vgl. BGHZ 113, 335, 351 ff.; 119, 177, 188 f.).

    Richtigerweise geht aber die Gewährleistungshaftung der Bank ebenso wie die Haftung der Anmelder bei der Gründung (§§ 36, 46, 48 AktG) lediglich dahin, nicht oder nicht wirksam aufgebrachte Bareinlagen nach Maßgabe ihrer Bestätigung selber zu leisten (BGHZ 113, 335, 355 vgl. MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 40; § 46 Rdn. 31; Großkomm.z.AktG/Röhricht aaO § 37 Rdn. 32).

    dd) Zusammengefasst kommt sonach, wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, eine Haftung der Beklagten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG dann in Betracht, wenn die von der W. AG als Zeichnerin geschuldete Bareinlage ganz oder zum Teil nicht (wirksam) aufgebracht worden ist (vgl. BGHZ 113, 335, 355), und wenn die Beklagte bei Ausstellung ihrer Bestätigungen wusste, dass damit dem Registergericht eine Bestätigung des aktuellen Kontostandes "vorgespiegelt" werden sollte, um es von weiteren Nachforschungen über die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung abzuhalten.

    In diesem Fall läge ein Missbrauch der Funktion einer Bankbestätigung vor (zur Funktion vgl. BGHZ 113, 335, 351 f.; 119, 177, 180; MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 33) und käme es auf sonstige Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich der etwaigen Unwirksamkeit der Kapitalaufbringung (vgl. oben aa) nicht an.

  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 61/15

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters

    aa) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert oder - wie vorliegend - eine Altforderung erhalten soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 60 f.; Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 341; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 11 f. - Cash-Pool; Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 10 - Rheinmöve; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 8 - Qivive; Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 10 - Cash-Pool II; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 15 - EUROBIKE; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08 , BGHZ 185, 44 Rn. 11 - ADCOCOM).

    Denn es besteht ein äußerst enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bareinzahlung und Forderungstilgung, der sowohl durch die Möglichkeit, die zur Zeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses am 29. April 2008 bereits bestehende Bereicherungsforderung als Sacheinlage einzubringen, als auch durch die Identität der in Frage stehenden Beträge und durch den Vollzug beider Buchungsvorgänge im Abstand weniger Tage dokumentiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 344; vgl. auch Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 19 Rn. 126).

    Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 344 f.; Urteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1999, 780, 782; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Rn. 11).

    Die (vollständige) Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten bei verdeckter Einbringung einer Forderung kann im Falle einer Kapitalerhöhung nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 Satz 3, Satz 5, § 56 Abs. 2 GmbHG gelingen, wenn der Inferent nachweist, dass seine Forderung gegen die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung - oder, falls später, im Zeitpunkt der Überlassung des Gegenstands der verdeckten Sacheinlage, der bei der Einbringung einer Forderung im Wege der (verdeckten) Sacheinlage in der Befreiung der Gesellschaft von der entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber ihrem Gesellschafter besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 343; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 12 - Cash-Pool) - vollwertig war, d.h. ihr Wert (mindestens) den Betrag der übernommenen Geldeinlagepflicht erreicht hat.

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