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   BGH, 21.01.1965 - II ZR 120/62   

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https://dejure.org/1965,864
BGH, 21.01.1965 - II ZR 120/62 (https://dejure.org/1965,864)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1965 - II ZR 120/62 (https://dejure.org/1965,864)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1965 - II ZR 120/62 (https://dejure.org/1965,864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verteilung des Vermögens einer aufgelösten Genossenschaft - Kriterien für die Annahme des Vorliegens eines Kreditinstituts im Sinne des Währungsgesetzes - Möglichkeit der besonderen Zulassung eines Antrages auf Schuldenregelung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 51
  • NJW 1965, 969
  • MDR 1965, 458
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 28.02.1900 - I 460/99

    Liquidation einer Genossenschaft.

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 120/62
    Hierunter ist die Sicherstellung noch offener Verbindlichkeiten zu verstehen (RGZ 48, 33, 35).

    Unter diesen beiden Voraussetzungen muß die Verteilung aber auch erfolgen (RGZ 48, 33; Parisius/Crüger/Crecelius, GenG § 90 Anm. 2).

    Denn, wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1900 (RGZ 48, 33, 35) hervorgehoben hat, sind die Liquidatoren nur gehalten, für die noch ungetilgten Schulden der Genossenschaft eine solche Deckung vorzunehmen, die noch der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 34 Abs. 1 GenG) die Befriedigung dieser Gläubiger sicherstellt.

    Denn die Genossen haben für den Anspruch aus § 90 GenG die Beweislast für die Voraussetzungen dieses Anspruchs (RGZ 48, 33, 34) und müssen den Nachteil, daß sie die Höhe ihres Anteils an der Teilungsmasse nicht nachweisen können, tragen.

    Dies ist deshalb möglich, weil ein Genosse seiner Beweislast für die Höhe seiner Kapitalbeteiligung enthoben ist, soweit wesentliche Tatsachen aus der Satzung erschlossen werden können und sich aus verbindlichen Angaben der Liquidatoren ergeben (vgl. RGZ 48, 33, 34).

  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 120/62
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 - II ZR 318/55 - (BGHZ 25, 134, 151 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]/52) in Übereinstimmung mit der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbank von Bayern und den Bayerischen Staatsministerium für Finanzen den Standpunkt vertreten, die Beklagte sei kein Kreditinstitut im Sinne des Währungsgesetzes , da sie zurzeit der Währungsumstellung mangels Genehmigung der zuständigen Bankaufsichtsbehörde keine Bankgeschäfte habe betreiben dürfen.

    Mit dieser Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 (BGHZ 25, 134, 143 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]/44) den Fortbestand der betroffenen juristischen Person angenommen.

  • RG, 23.04.1929 - II 406/28

    Schließt der Umstand, daß bei Verteilung des Vermögens einer Gesellschaft mbH. in

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 120/62
    Verteilte sie ihr Vermögen unter ihre Mitglieder, so könnten dieser, auch soweit sie hierbei zum Zuge kämen, von den unbekannt gebliebenen Gläubigern selbst aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht in Anspruch genommen werden, weil § 90 GenG einen gesetzlich anerkannten Rechtsgrund für den Empfang von Ausschüttungen darstellt (vgl. RGZ 124, 210).
  • BGH, 22.11.2016 - II ZB 19/15

    Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes

    Ein Rechtsträger, der in seinem Heimatstaat infolge staatlicher Zwangseingriffe untergegangen ist, lebt hinsichtlich seines von Zwangsmaßnahmen nicht berührten Vermögens außerhalb seines Heimatstaates weiter, und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 - II ZR 318/55, BGHZ 25, 134, 143 f.; Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59, BGHZ 33, 195, 197 f.; Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 120/62, BGHZ 43, 51, 55 f.; Beschluss vom 1. Juni 1970 - II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 - II ZR 47/91, ZIP 1991, 1423, 1424; Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05, ZIP 2007, 859).

    Das im Ausland belegene Vermögen wird nicht herrenlos, sondern gehört nach wie vor dem im Interesse der Gesellschafter wie auch der Gläubiger als Restgesellschaft weiterbestehenden Rechtsträger, selbst wenn dieser nach dem Recht seines Heimatstaates erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59, BGHZ 33, 195, 198; Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 120/62, BGHZ 43, 51, 55; Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732).

  • BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68

    Rechtmäßigkeit einer Treuhänderbestellung - Vermögen der Zentralkasse

    Nach dieser ist ein früher als solches tätig gewesenes Kreditinstitut, das bei der Währungsumstellung mangels Genehmigung der zuständigen Bankaufsichtsbehörde keine Bankgeschäfte betreiben durfte, kein Geldinstitut im Sinne des Währungs- und Umstellungsrechts (BGHZ 25, 134 [151]; 43, 51 [54]).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Falle der Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften, die nach seinen Feststellungen bereits im Jahr 1948 - also vor Inkrafttreten des 3. Umstellungsergänzungsgesetzes - ihren Sitz von Aussig nach München verlegt hatte (vgl. BGHZ 25, 134 [136 Abs. 1]) und somit von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 des 3. UEG nicht erfaßt wird, deren Liquidation nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes trotz der auch von ihm gesehenen, einer Liquidation entgegenstehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 25, 134 [153]) für möglich gehalten (BGHZ 43, 51 [56 ff.]).

    Er hat hierzu ausgeführt, eine Regelung des mit der Liquidation zusammenhängenden Fragenkomplexes durch den deutschen Gesetzgeber müsse nicht abgewartet werden, denn die anstehenden Fragen ließen sich bereits mit den Mitteln des geltenden Rechts verständig und nach Lage der Dinge sachgerecht lösen (BGHZ 43, 51 [64]).

    Hinsichtlich der möglichen Anwendung dieser Vorschriften auf die Klägerin ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin, die - im Gegensatz zu der Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften, die ihren Sitz von Aussig nach München verlegt hatte und deswegen vom Bundesgerichtshof der Schutzvorschrift des § 82 BVFG unterstellt worden ist (vgl. BGHZ 43, 51 ff. i.V. mit BGHZ 25, 134 [136 Abs. 1]) - keinen Sitz im Geltungsbereich des BVFG begründet hat und nicht als verlagertes Kreditinstitut anerkannt ist, den Voraussetzungen des § 85 BVFG genügt und deshalb nach der alten Fassung des Gesetzes von der Inanspruchnahme durch den Ausgleichsfonds freigestellt war.

  • OLG Hamm, 29.08.2006 - 19 U 39/06

    Apotheke darf einzelne Ärzte nicht bevorzugen

    Der Beklagte hatte sich somit schon durch die Höhe des Kaufpreises in eine wirtschaftliche Abhängigkeit begeben, die Geschäfte genauso fortzuführen, um das Umsatzniveau zu halten (vgl. BGHZ 43, 51), und tatsächlich hat er sie nach Vorbringen des Klägers während der Zeit seiner Leitung der Apotheke ab 2.9.2004 auch so fortgeführt.
  • BGH, 23.11.2007 - BLw 4/07

    Ansprüche einer in Liquidation befindlichen LPG gegen die Mitglieder

    Die Verteilung setzt nicht voraus, dass sämtliche Verbindlichkeiten des aufgelösten Rechtsträgers getilgt sein müssen; die Deckung der Schulden genügt (BGHZ 43, 51, 58).
  • BGH, 02.12.1965 - II ZR 81/62

    Möglichkeit einer Konfiskation im In- und Ausland; Territorial beschränkte

    Der II, Zivilsenat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 23. Januar 1961 - II ZR 204/59 - (WM 1961, 347) angeschlossen und ist hierbei in seinem Urteil vom 20. Februar 1961 - II ZR 274/58 - (WM 1961, 423) verblieben (vgl, auch BGHZ 43, 51, 54 ff).
  • KG, 07.09.2021 - 22 W 7/21

    Bestellung eines Liquidators für eine bergrechtliche Gewerkschaft

    Ein Rechtsträger, der in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat ("Heimatstaat") in Folge staatlicher Zwangseingriffe untergegangen ist, lebt hinsichtlich seines von Zwangsmaßnahmen nicht berührten Vermögens außerhalb seines Heimatstaates weiter und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 120/62 -, Rn. 23; Urteil vom 30. September 1991 - II ZR 47/91 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 2/75

    Befugnis des Prozessgerichts zur Verneinung der Vertretungsbefugnis eines

    Ist dieser - wie im vorliegenden Fall - eine juristische Person, so gilt sie zu diesem Zweck als in ihrer bisherigen Gestalt fortbestehend (sog. Spaltgesellschaft; BGHZ 25, 134, 143 f; 32, 256, 261; 43, 51, 55 f; Senatsurteil vom 29.11.1965 - III ZR 198/63 = WM 66, 221, 222).
  • BGH, 01.06.1970 - II ZB 4/69

    Streit um die Eintragung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer

    Nachdem die Antragstellerin Sitz und Vermögen im Gebiet der CSSR durch staatlichen Zwangseingriff verloren hat, besteht sie in der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem dort belegenen Vermögen, sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation, als juristische Person, und zwar als deutsche Genossenschaft, fort; das gilt unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in der gesetzlich hierfür vorgesehenen Form in das Bundesgebiet verlegt oder ihn dort neu begründet hat (BGHZ 25, 134, 143, 144, 148 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]; 43, 51, 55 [BGH 21.01.1965 - II ZR 120/62]; BGH WM 1966, 221 m.w.Nachw.).
  • LG Gera, 03.05.2007 - 1 HKT 24/07
    Andernfalls würde die Aneignung durch die britische Krone de facto anerkannt (BGHZ 43, 51, 55).
  • BGH, 29.11.1965 - III ZR 198/63

    Rechtsinhaberschaft eines Stiftungsvermögens - Territoriale Begrenzung

    Es ist sinnwidrig, den satzungsmäßigen Sitz in einem Land als fortbestehend anzusehen, das den Bestand und die Rechtsinhaberschaft der juristischen Person selbst nicht anerkennt und wo von der juristischen Person nichts mehr übrig geblieben ist (BGHZ 19, 102, 105 f [BGH 21.11.1955 - II ARZ 1/55]; 33, 195, 203 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]; 38, 36, 40 [BGH 20.09.1962 - VII ZB 1/62]; 43, 51, 55 [BGH 21.01.1965 - II ZR 120/62]; BGH WM 1959, 322; Beitzke JZ 1963, 361 [BGH 20.09.1962 - VII ZB 1/62]).
  • BGH, 07.07.1971 - I ZB 1/70

    Unzulässig werden eines in der Durchführung befindlichen Vertragshilfeverfahrens

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