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   BGH, 17.10.1966 - II ZR 123/64   

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https://dejure.org/1966,1120
BGH, 17.10.1966 - II ZR 123/64 (https://dejure.org/1966,1120)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1966 - II ZR 123/64 (https://dejure.org/1966,1120)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 (https://dejure.org/1966,1120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unentschuldbare Pflichtverletzung - Schwerwiegender Vorwurf - Grobe Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 61
    Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 1150
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.1960 - VI ZR 59/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.10.1966 - II ZR 123/64
    Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß nur solche unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen, den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen (BGH VersR 1960, 626 m.w.N.).

    Jede andere Auffassung würde den Schutzbereich der Versicherung in unzulässiger Weise einengen (BGH VersR 1960, 626).

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 - VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a).
  • OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01

    Kein Schadensersatzanspruch aus einer Fahrzeugvollversicherung, wenn der

    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093).

    Im übrigen hat sich der BGH - wie bereits angeführt - im Urteil vom 29.01.2003, dem die angefochtene Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, der Definition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit durch das Oberlandesgericht gerade nicht angeschlossen, sondern am Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093) festgehalten, um eine kaum überschaubare Aufsplitterung des Begriffes des groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG und damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 211/02

    Deckungsklage gegen die Maschinenversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung

    Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. BGH VersR 1966, 1150; VersR 1989, 582; NJW 1992, 3235; NJW 2001, 2092).
  • OLG Zweibrücken, 25.08.1999 - 1 U 218/98

    Rettungskostenersatz bei Kfz-Unfall infolge Ausweichens vor Haarwild - Ausschluss

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  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74

    Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Es muß sich um unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1966, 1150).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2001 - 24 U 231/99

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit für alle Rechtsgebiete einheitlich verstanden (BGH VersR 1949, 222; 1966, 1150; BSG BB 82, 559; ihr folgend Hanau in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1994, § 277 Rz 3).
  • BGH, 02.03.1977 - IV ZR 43/75

    Ansprüche gegen einen Feuerversicherer - Voraussetzungen für das Vorliegen grober

    Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, bei der rechtlichen Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO) und sich teilweise von rechtsfehlerhaften Erwägungen leiten lassen, die außerhalb des Beurteilungsrahmens liegen, der dem Tatrichter bei der Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit eingeräumt ist (vgl. BGH VersR 1958, 16; 1966, 1150; 1967, 909, 910).
  • LG Kassel, 24.05.2007 - 8 O 49/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen Aufklärungspflichtverletzung wegen

    Das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit muss in objektiver Hinsicht erheblich überschritten sein (BGH VersR 66, 1150).
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