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   BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95   

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BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95 (https://dejure.org/1996,395)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1996 - II ZR 124/95 (https://dejure.org/1996,395)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1996 - II ZR 124/95 (https://dejure.org/1996,395)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umsetzung der BGH-Vorgaben für Gesellschaftsstreitigkeiten in die Praxis

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 278
  • NJW 1996, 1753
  • ZIP 1996, 830
  • MDR 1996, 803
  • DNotZ 1996, 694
  • WM 1996, 856
  • BB 1996, 1074
  • BB 1996, 18
  • DB 1996, 1172
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 08.12.1986 - 8 U 73/86

    Anfechtungsklage eines GmbH-Gesellschafters; Beschluß der GmbH;

    Auszug aus BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95
    Gegen eine Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten sprechen sich dagegen nach wie vor aus Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 1048 Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 1025 Rdn. 36; Thomas/Putzo, ZPO 19. Aufl. § 1025 Rdn. 4; Hüffer, AktG 2. Aufl. § 246 Rdn. 19; ders. in Geßler/Hefermehl u.a., AktG § 246 Rdn. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 47 Rdn. 115; Petermann, BB 1996, 277; OLG Hamm ZIP 1987, 780 u. GmbHR 1992, 759; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 9 u. 65).

    Entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu besonders nachdrücklich OLG Hamm, ZIP 1987, 780, 783 m.w.N.) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte.

    Dies würde jedoch alle späteren Kläger an die von dem ersten getroffene persönliche Schiedsrichterwahl binden, denen damit die Möglichkeit genommen würde, mit einem Schiedsrichter eigenen Vertrauens an dem Schiedsgericht teilzunehmen (siehe auch Kornmeier aaO., S. 34 m. Fn. 118; OLG Hamm ZIP 1987, 780, 782).

  • OLG Hamm, 29.04.1992 - 8 U 298/91
    Auszug aus BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95
    Gegen eine Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten sprechen sich dagegen nach wie vor aus Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 1048 Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 1025 Rdn. 36; Thomas/Putzo, ZPO 19. Aufl. § 1025 Rdn. 4; Hüffer, AktG 2. Aufl. § 246 Rdn. 19; ders. in Geßler/Hefermehl u.a., AktG § 246 Rdn. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 47 Rdn. 115; Petermann, BB 1996, 277; OLG Hamm ZIP 1987, 780 u. GmbHR 1992, 759; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 9 u. 65).
  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 134/65

    Frist zur Anfechtung bei Stimmrechtsmissbrauch in Gesellschafterbeschlüssen einer

    Auszug aus BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95
    Es kann sich dabei auf eine inzwischen im juristischen Schrifttum weit verbreitete Meinung stützen, die - allerdings mit zum Teil beträchtlichen Unterschieden im einzelnen - auf dem Standpunkt steht, die früher herrschende, auch von dem Senat vertretene (BGH LM § 199 AktG 37 Nr. 1 m. Anm. v. Fischer = MDR 1951, 674 u. WM 1966, 1132; vgl. ferner NJW 1979, 2567) Auffassung, die Beschlußmängelstreitigkeiten (Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG mit Ausnahme "einfacher" Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO) generell nicht für schiedsfähig erachtet, sei durch den inzwischen erreichten Stand der rechtswissenschaftlichen Diskussion überholt (so K. Schmidt, ZGR 1988, 542 ff. sowie JZ 1989, 1077 ff.; vgl. auch neuestens AG 1995, 551 ff.; Kornmeier, Vergleichsbefugnis und Schiedsfähigkeit, 1981, sowie ZZP 94 [1981], 27 ff. u. DB 1980, 193 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 1025 Rdn. 27 f.; Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl. § 1025 Rdn. 38; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. Kap. 4 Rz. 6 S. 33 ff.; Ebenroth/Müller, DB 1992, 361 ff.; Meyer-Landrut, GmbHG § 47 Rdn. 85; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 61 Rdn. 37; auch Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 18 differenzierende Meinungen zu dieser Frage vertreten Hachenburg/Th. Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 206 ff. [Schiedsfähigkeit bei Anfechtungsklagen, bei Nichtigkeitsklagen nur, soweit nicht das Vorliegen schwerer inhaltlicher Mängel gerügt wird]; Timm, FS für Fleck 1988, 365, 368 ff. [Schiedsfähigkeit bei personalistisch strukturierten Gesellschaften]; vgl. aber auch - weitergehend - neuestens ZIP 1996, 445 ff.).
  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 68/90

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung betreffend ein Warentermingeschäft an einer

    Auszug aus BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95
    Die objektive Schiedsfähigkeit fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (so jetzt im Anschluß an das oben genannte Schrifttum auch der III. Senat des Bundesgerichtshofs, NJW 1991, 2215, im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Schiedsklausel mit einer nicht börsentermingeschäftsfähigen Partei).
  • BGH, 28.05.1979 - III ZR 18/77

    Bindung einer Prozesspartei an einen vorangegangenen Schiedsvertrag -

    Auszug aus BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95
    Es kann sich dabei auf eine inzwischen im juristischen Schrifttum weit verbreitete Meinung stützen, die - allerdings mit zum Teil beträchtlichen Unterschieden im einzelnen - auf dem Standpunkt steht, die früher herrschende, auch von dem Senat vertretene (BGH LM § 199 AktG 37 Nr. 1 m. Anm. v. Fischer = MDR 1951, 674 u. WM 1966, 1132; vgl. ferner NJW 1979, 2567) Auffassung, die Beschlußmängelstreitigkeiten (Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG mit Ausnahme "einfacher" Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO) generell nicht für schiedsfähig erachtet, sei durch den inzwischen erreichten Stand der rechtswissenschaftlichen Diskussion überholt (so K. Schmidt, ZGR 1988, 542 ff. sowie JZ 1989, 1077 ff.; vgl. auch neuestens AG 1995, 551 ff.; Kornmeier, Vergleichsbefugnis und Schiedsfähigkeit, 1981, sowie ZZP 94 [1981], 27 ff. u. DB 1980, 193 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 1025 Rdn. 27 f.; Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl. § 1025 Rdn. 38; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. Kap. 4 Rz. 6 S. 33 ff.; Ebenroth/Müller, DB 1992, 361 ff.; Meyer-Landrut, GmbHG § 47 Rdn. 85; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 61 Rdn. 37; auch Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 18 differenzierende Meinungen zu dieser Frage vertreten Hachenburg/Th. Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 206 ff. [Schiedsfähigkeit bei Anfechtungsklagen, bei Nichtigkeitsklagen nur, soweit nicht das Vorliegen schwerer inhaltlicher Mängel gerügt wird]; Timm, FS für Fleck 1988, 365, 368 ff. [Schiedsfähigkeit bei personalistisch strukturierten Gesellschaften]; vgl. aber auch - weitergehend - neuestens ZIP 1996, 445 ff.).
  • BGH, 04.07.1951 - II ZR 117/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95
    Es kann sich dabei auf eine inzwischen im juristischen Schrifttum weit verbreitete Meinung stützen, die - allerdings mit zum Teil beträchtlichen Unterschieden im einzelnen - auf dem Standpunkt steht, die früher herrschende, auch von dem Senat vertretene (BGH LM § 199 AktG 37 Nr. 1 m. Anm. v. Fischer = MDR 1951, 674 u. WM 1966, 1132; vgl. ferner NJW 1979, 2567) Auffassung, die Beschlußmängelstreitigkeiten (Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG mit Ausnahme "einfacher" Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO) generell nicht für schiedsfähig erachtet, sei durch den inzwischen erreichten Stand der rechtswissenschaftlichen Diskussion überholt (so K. Schmidt, ZGR 1988, 542 ff. sowie JZ 1989, 1077 ff.; vgl. auch neuestens AG 1995, 551 ff.; Kornmeier, Vergleichsbefugnis und Schiedsfähigkeit, 1981, sowie ZZP 94 [1981], 27 ff. u. DB 1980, 193 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 1025 Rdn. 27 f.; Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl. § 1025 Rdn. 38; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. Kap. 4 Rz. 6 S. 33 ff.; Ebenroth/Müller, DB 1992, 361 ff.; Meyer-Landrut, GmbHG § 47 Rdn. 85; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 61 Rdn. 37; auch Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 18 differenzierende Meinungen zu dieser Frage vertreten Hachenburg/Th. Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 206 ff. [Schiedsfähigkeit bei Anfechtungsklagen, bei Nichtigkeitsklagen nur, soweit nicht das Vorliegen schwerer inhaltlicher Mängel gerügt wird]; Timm, FS für Fleck 1988, 365, 368 ff. [Schiedsfähigkeit bei personalistisch strukturierten Gesellschaften]; vgl. aber auch - weitergehend - neuestens ZIP 1996, 445 ff.).
  • BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08

    Schiedsfähigkeit II

    Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (Fortführung von BGHZ 132, 278 - "Schiedsfähigkeit I").

    Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind - wie nunmehr auch der Senat unter Aufgabe seines früheren, in BGHZ 132, 278, 285 ff. - Schiedsfähigkeit I - vertretenen ablehnenden Standpunkts in Übereinstimmung mit der jetzt herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. aus der Kommentarliteratur zum GmbHG nur: Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 153 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 36 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 77 ff.; Michalski/Römermann, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 557 ff.; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 143 a.E.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 150; Raiser in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 233 ff.; Wicke, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 21) annimmt - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter (vgl. dazu schon BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I) - ausgestaltet ist (A).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 160, 127, 132 ff. ; 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I), steht § 1025 ZPO a.F. - wie auch § 1030 ZPO n.F. - der grundsätzlichen Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nicht entgegen (so zutr. auch Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 34; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 45; Bayer, ZIP 2003, 881, 884; K. P. Berger, RIW 2001, 7, 13).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 278 ff. - Schiedsfähigkeit I) ausgesprochen hat, dass mangels ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber eine Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Hinblick auf die Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht auf dem Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu eröffnen sei, hält er daran nicht mehr fest.

    Dies gilt freilich nur unter der bereits früher vom Senat mit Rücksicht auf das auch hier geltende Rechtsstaatsprinzip geforderten (BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I) Voraussetzung einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die für sämtliche ihm unterworfenen Gesellschafter einen am Maßstab des § 138 BGB zu messenden (vgl. BGHZ 106, 336, 338 f.) Mindeststandard an Mitwirkungsrechten und damit Rechtsschutzmöglichkeit sicherstellen muss.

    Dabei ist entscheidend, dass diese Aufgabe vor Beginn eines Prozesses gelöst wird und dass die oben genannten vom Senat mit Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I) eingeforderten Verfahrensgarantien - das ist das Ergebnis der zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Diskussion (vgl. dazu Röhricht in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung [Hrsg.], Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2004 [2005], S. 1, 23) - mittels einer entsprechenden kautelarjuristischen vertraglichen Gestaltung gewährleistet werden.

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 16 U 95/98

    Vollbeendigung einer GmbH; Durchführung eines Schiedsverfahrens bei

    In seinem vom Landgericht in Bezug genommenen und von den Parteien diskutierten Grundlagenurteil vom 29. März 1996 (II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753 = MDR 1996, 803 = GmbHR 1996, 437 = WM 1996, 856 = ZIP 1996, 830) hat der Bundesgerichtshof die Schiedsfähigkeit der dort erhobenen Anfechtungsklage zwar im Ergebnis ebenfalls verneint und die von der verklagten GmbH erhobene Einrede des Schiedsvertrages demgemäß als unbegründet angesehen (in gleichem Sinn OLG Celle v. 31.07.1998 - 9 U 1/98, NZG 1999, 167 = GmbHR 1999, 551; vgl. a. OLG Dresden v. 15.11.1999 - 2 U 2303/99, GmbHR 2000, 435, 438; zurückhaltender BGH v. 10.5.2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177 = MDR 2001, 1071 = DB 2001, 1773).

    Eine Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit statt vor den staatlichen Gerichten auch vor einem privaten Schiedsgericht ausgetragen werden kann, ist hiermit nicht verbunden (BGHZ 132, 278, 281 m. w. N.).

    Auch zahlreiche Gestaltungsprozesse, wie z.B. diejenigen nach §§ 127, 133, 140, 142 HGB oder sogar nach § 767 ZPO werden als der Entscheidung durch Schiedsgerichte zugänglich angesehen (BGHZ 132, 278, 281 f).

    Jedenfalls unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die gewährleistet, dass der Rechtsschutz der überstimmten Minderheit dadurch keine Einschränkung erfährt, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, hindert es dieser Gesichtspunkt deshalb nicht, dass auch für kassatorische Streitigkeiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorgesehen werden kann (BGHZ 132, 278, 282).

    Die objektive Schiedsfähigkeit fehlt im Wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, dass allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH v. 6.6.1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215, 2216; BGHZ 132, 278, 282 f).

    Dagegen können gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich keine durchgreifenden Bedenken bestehen, weil Gesellschafterbeschlüsse mindestens insofern der privaten Disposition unterliegen, als sie von den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit wieder aufgehoben werden können, und ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die angestrebte Aufhebung in ihrer Rechtmäßigkeit streitiger Gesellschafterbeschlüsse nicht erkennbar ist (BGHZ 132, 278, 283; vgl. a. OLG Hamm v. 7.3.2000 - 15 W 355/99, GmbHR 2000, 676, 677).

    Die bei rein vertragsrechtlicher oder prozessualer Betrachtung fehlende Identität der einen Partei des Schiedsgerichtsverfahrens mit den Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung wird damit durch das Verbandsrecht überbrückt (BGHZ 132, 278, 284 f.).

    Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 132, 278 aufgestellten Grundsätzen entfällt die Schiedsfähigkeit allerdings, wenn es um Entscheidungen mit Außenwirkung geht oder doch mangels Rechtskrafterstreckung auf alle möglichen Beteiligten die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht auszuschließen ist.

    Damit entfallen hier die Bedenken, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 132, 278 gegen die Schiedsfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen geäußert und als entscheidend für seine Beurteilung der dortigen Frage der Schiedsunfähigkeit gewertet hatte.

    Eine in diesem Rechtsstreit der Klage stattgebende Entscheidung, durch die der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, würde nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an diesem Verfahren nicht förmlich als Partei teilgenommen haben (BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753 = MDR 1996, 803 = GmbHR 1996, 437 = WM 1996, 856 = ZIP 1996, 830).

  • BGH, 16.04.2015 - I ZB 3/14

    Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen für einen inländischen Schiedsspruch:

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Schiedsfähigkeit II" (Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung "Schiedsfähigkeit I" (Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278) angenommen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig" sind, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (BGHZ 180, 221 Rn. 10 und 13, mwN - Schiedsfähigkeit II).

    bb) Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten setzt die Erfüllung dieser Mindestanforderungen an die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter voraus, weil die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehenden, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben (vgl. BGHZ 132, 278, 285 - Schiedsfähigkeit I).

    Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten gehören Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG, nicht dagegen "einfache" Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. BGHZ 132, 278, 280 - Schiedsfähigkeit I; BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in BGHZ 147, 394).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I; BGHZ 180, 221 Rn. 13 - Schiedsfähigkeit II), dass die Zustellung des Schiedsspruchs, die die Frist für das Abhilfeverfahren in Gang setzt, nach § 4 Satz 4 und 5 der Verfahrensvereinbarung auch an bevollmächtigte Rechtsanwälte durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt, während die Zustellung eines Urteils, die Rechtsmittelfristen in Lauf setzt, an bevollmächtigte Rechtsanwälte nach ständiger Praxis gegen Empfangsbekenntnis geschieht.

  • OLG München, 09.08.2012 - 23 U 4173/11

    GmbH: Einrichtung eines Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit; Umfang der

    Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die positiven Beschlussfeststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff AktG, nicht aber die einfache Feststellungsklage unter Gesellschaftern nach § 256 ZPO (BGH NJW 2001, S. 2176, BGH NJW 1996, S. 1753).

    Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.1996 (NJW 1996, S. 1753 ff.).

    Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass es Sache des Gesetzgebers wäre zu regeln, wie das schiedsgerichtliche Verfahren und die Beteiligungsmöglichkeiten im Einzelnen ausgestaltet sein müssten, um die analoge Anwendung der §§ 246 ff AktG auf die Tätigkeit privater Schiedsgerichte zu rechtfertigen (BGH NJW 1996, S. 1753, 1756).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.1996 (NJW 1996, S. 1753) ausdrücklich klargestellt, dass anders als Beschlussmängelstreitigkeiten die "einfache" Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern schiedsfähig ist (bestätigt auch in BGH NJW 2001, S. 2176, 2177).

    Dass allgemeine Feststellungsklagen unter Gesellschaftern schiedsfähig sind, hat der Bundesgerichtshof schon in seiner früheren Rechtsprechung nicht bezweifelt (s. ausdrücklich BGH NJW 1996, S. 1753), obwohl sich das von der Klägerin geschilderte Problem der "potenziellen" Inter-Omnes-Wirkung von allgemeinen Feststellungsklagen bereits damals in gleicher Weise gestellt hat.

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 262/00

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung

    Der Vorbehalt zugunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit hatte seinen Grund ersichtlich darin, daß der Bundesgerichtshof die Schiedsfähigkeit von sog. Beschlußmängelstreitigkeiten - jedenfalls nach altem Recht, das hier in bezug auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung maßgeblich bleibt (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) - verneinte (vgl. die Nachweise in dem später ergangenen Urteil BGHZ 132, 278, 280, 285 ff).

    Bei der GmbH ist allerdings nur der Gesellschafter berechtigt, die Anfechtungsklage zu erheben; die Gesellschaft ist passivbefugt (BGHZ 76, 154, 159; vgl. auch BGHZ 97, 28, 31; 132, 278, 284).

    Da sich § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrages dem Wortlaut des § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG anzulehnen scheint, könnten die vertragsschließenden Parteien ferner den Gesichtspunkt der einheitlichen Sachentscheidung (vgl. BGHZ 132, 278, 285 f) im Blick gehabt haben.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 65/03

    Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 278 - zur Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni 1991 - III ZR 68/90, ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783 m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte.

    Die objektive Schiedsfähigkeit i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.).

    Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung; gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt - an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21

    Schiedsfähigkeit IV

    bb) Das Oberlandesgericht hat seiner Auslegung die unausgesprochene Annahme zugrunde gelegt, dass den Gründungsgesellschaftern bei Vertragsschluss im Jahr 1997 nicht bekannt war, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei Kapitalgesellschaften nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schiedsfähig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 287 bis 290 [juris Rn. 14 bis 16] - Schiedsfähigkeit I).
  • OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1437/04

    Bank in der Geschäftsform einer GmbH: Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Eine in jenem Anfechtungsrechtsstreit der Klage stattgebende Entscheidung, durch die der jeweils angefochtene Beschluss für nichtig erklärt wurde, wirkt nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, auch wenn sie an diesem Verfahren nicht förmlich als Partei teilgenommen haben (vgl. BGHZ 132, 278, 285; OLG Düsseldorf NZG 2004, 916, 922; Binge, Gesellschafterklagen gegen Maßnahmen der Geschäftsführer in der GmbH, 1993, S. 175 ff.; Raiser in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Großkommentar Bd. II, Anh. § 47 Rn. 264).

    Die Frage der Wirkung der gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung für und gegen jedermann ist geklärt (BGHZ 132, 278, 285).

  • KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05

    Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung

    (1.) Die objektive Schiedsfähigkeit fehlt, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, dass allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215, 2216; BGHZ 132, 278 ff = NJW 1996, 1753, 1754; BGHZ 159, 207 ff = NJW 2004, 2898, 2899).

    Soweit den Parteien keine Dispositionsbefugnis über die Klauselerteilung zukommt, ist dies Folge des Zwangsvollstreckungsmonopols des Staates und der zwingenden Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens und erfüllt daher -nicht anders als etwa bei den der Parteidisposition entzogenen Statutsverfahren, vgl. BGHZ 132, 278 ff = NJW 1996, 1753, 1754- die Voraussetzungen fehlender Schiedsfähigkeit.

    Auch die fehlende subjektive Vergleichsbefugnis steht der Schiedsfähigkeit nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. entgegen (vgl. BGHZ 132, 278 ff = NJW 1996, 1753, 1754 unter II.5).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 6 U 33/15

    Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft

    Die obigen Ausführungen zu den kautelarjuristischen Mindestanforderungen an die Schiedsabrede gelten nur für die kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten, da nur diese gemäß §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 2 AktG mit Wirkung "inter omnes" entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1996 - II ZR 124/95, Rz. 14).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2004 - 10 U 75/03

    Sachlicher Geltungsbereich einer Schiedsklausel

  • OLG Hamm, 14.03.2000 - 27 U 102/99

    Einziehung eines Geschäftsanteils in einer aus zwei gleichberechtigten

  • OLG Köln, 20.03.2008 - 18 U 98/07

    Zulässigkeit des Schiedsverfahrens in Beschlussmängelstreitigkeiten

  • OLG Hamm, 07.03.2000 - 15 W 355/99

    Schiedsfähigkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts des GmbH-Gesellschafters

  • OLG Dresden, 15.11.1999 - 2 U 2303/99

    GmbH; Anfechtungsklage; Gesellschafterbeschluss; Verspätung; Einziehung;

  • OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Empfangswille des

  • LG Aachen, 13.03.2007 - 41 O 138/05

    Schiedsfähigkeit einer Feststellungklage auf Feststellung der Unwirksamkeit

  • OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021

  • KG, 21.04.2008 - 20 SCHH 4/07

    Schiedsrichterliches Verfahren: Bildung eines Mehrparteienschiedsgerichts und

  • OLG Hamm, 20.09.2001 - 27 U 54/01

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Feststellungspauschale gegenüber

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2008 - 4 Sch 2/08

    Unzulässiges Schiedsverfahren in einer gesellschaftsrechtlichen

  • OLG Bremen, 22.06.2009 - 2 Sch 1/09

    Beschlussmängelstreitigkeit = schiedsfähig??

  • LG Aachen, 22.05.2007 - 41 O 121/06

    Unzulässigkeit einer Klage bezüglich eines Gegenstandes einer

  • OLG Frankfurt, 27.08.2009 - 26 SchH 3/09
  • OLG Hamburg, 29.09.2000 - 11 Sch 5/00

    Verbindlichkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts eines Sportverbandes

  • OLG Nürnberg, 30.04.2014 - 12 U 914/13
  • OLG Frankfurt, 24.11.2005 - 26 Sch 13/05

    Gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs

  • OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 26 SchH 3/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Nachweis einer

  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 32 O 72/12

    Gültigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzgl. Einziehung von

  • OLG Frankfurt, 16.09.2010 - 26 SchH 5/10
  • BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99

    Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

  • OLG Stuttgart, 29.10.1997 - 20 U 8/97
  • OLG Köln, 08.01.2004 - 18 U 59/03

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Sportvereins; Frage nach der

  • BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99

    Erbberechtigung; Hausgut; Fürstenhaus; Eheschließung; Zustimmung ;

  • KG, 30.06.2006 - 14 U 164/04

    Klage auf Nichtigerklärung von satzungsändernden Gesellschafterbeschlüssen einer

  • OLG Hamburg, 29.01.2004 - 11 W 93/03

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

  • BayObLG, 04.07.2023 - 101 Sch 28/22

    Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei einer gesellschaftsrechtlichem

  • OLG München, 29.03.2012 - 34 Sch 45/11

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Süddeutschen

  • OLG Celle, 31.07.1998 - 9 U 1/98
  • LG Hannover, 10.08.2022 - 23 O 77/22
  • KG, 04.04.2003 - 14 U 260/01

    AA des HV, Ausschluss des AA gegenüber im Ausland tätigen HV, Unterschreitung

  • OLG Köln, 06.10.2000 - 4 U 58/99
  • LG Berlin, 16.08.2004 - 90 O 51/04
  • OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 792/05

    Schiedsgerichtsklausel in GmbH-Vertrag

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 17 U 17/02
  • LG München I, 02.12.1999 - 5 HKO 10579/99
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