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   BGH, 05.06.1975 - II ZR 131/73   

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BGH, 05.06.1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,927)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,927)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Beginns einer Kündigungsfrist - Verstoß gegen Treu und Glauben bei ungenutztem Ablauf von Zweiwochenfrist - Sinn und Zweck von § 626 Abs. 2 BGB - Voraussetzungen für Zurückverweisung an früheres Gericht - Anforderungen an Schlüssigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1698
  • MDR 1975, 822
  • WM 1975, 793
  • DB 1975, 1467
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BGH, 05.06.1975 - II ZR 131/73
    Dieser Ausgangspunkt entspricht auch der Ansicht des Senats (ebenso BAG, Urt. v. 17.8.72 - 2 AZR 359/71 = AP § 626 BGB Ausschlußfrist Nr. 4 Leitsatz 2).
  • BAG, 12.02.1973 - 2 AZR 116/72

    Wirksamkeit einer Kündigung ohne Ausspruch der für die Kündigung maßgebenden

    Auszug aus BGH, 05.06.1975 - II ZR 131/73
    Hierbei bestehen keine Zweifel, daß § 242 BGB auch gegenüber der Zweiwochenfrist durchgreifen kann (offengelassen vom BAG, Urt. v. 12.2.73 - 2 AZR 116/72 = BAG EzA § 626 n.F. Nr. 26 unter 3 a).
  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62

    Versäumung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 05.06.1975 - II ZR 131/73
    Wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ 43, 235, 237), gibt es keine allgemein geltenden Bestimmungen für die Behandlung gesetzlicher Ausschluß fristen.
  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen

    Allerdings geht er im Anwendungsbereich des § 626 Abs. 2 BGB davon aus, dass dann, wenn es sich bei dem für die fristlose Kündigung maßgeblichen Grund um ein Dauerverhalten handelt, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor dessen Beendigung beginnt (BGH, Urteile vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 1698 unter 1 a; vom 26. Juni 1995 - II ZR 109/94, AG 1996, 32 unter 4; vom 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, WM 2005, 1411 unter IV 1; ebenso Staudinger/Preis, BGB, Neubearb.
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Handelt es sich aber - wie hier - bei dem für die fristlose Kündigung maßgebenden Grund um ein Dauerverhalten, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor dessen Beendigung (Sen.Urt. v. 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, WM 1975, 793 f.; v. 26. Juni 1995 - II ZR 109/94, ZIP 1995, 1334, 1336; BAGE 24, 383, 396 ff.; Hachenburg/Stein, GmbHG 8. Aufl. § 38 Rdn. 70).
  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur ausnahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des Anspruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet wird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschlussfrist: BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794).

    Nach dem Wegfall der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände bestimmt sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Falles, wobei die dem Gläubiger zuzubilligende Frist im Hinblick auf den Zweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77, WM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90, WM 1991, 738, 739).

  • BGH, 24.10.2012 - IV ZB 13/12

    Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers: Anforderungen an die

    Je nach Art und Inhalt des Rechts, das erlöschen soll, richtet sich, welcher Zweck mit der Frist verfolgt wird und welche Interessen berücksichtigt werden müssen und können (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 1698; BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, BGHZ 43, 235, 237).
  • OLG Dresden, 24.09.2004 - 3 U 1049/03

    Einlösungspflicht der Stadt Dresden in Bezug auf Auslandsanleihen aus dem Jahr

    Das würde voraussetzen, dass der Aussteller der Schuldverschreibung deren Inhaber an der Vorlegung der Urkunde gehindert hat, weiter, dass ersteren der Fortbestand der Forderung nicht unzumutbar belastet (vgl. etwa Sprau in Palandt, BGB , 63. Aufl., Rn. 4 zu § 801 BGB ; Steffen in RGRK, BGB , 12. Aufl., Rn. 8 zu § 801 BGB ; BGH NJW 1975, 1698 f.; BGH NJW 1963, 1405 f.).
  • LAG Hessen, 09.02.2007 - 3 Sa 383/06

    Kein treuwidriges Berufen auf Ausschlussfrist des § 626 Abs 2 BGB bei wiederholt

    Der Bundesgerichtshof hat eine Treuwidrigkeit in einem Fall angenommen, in dem eine GmbH ihren Geschäftsführer nach dessen Wunsch oder von ihm bestärkt eine Bedenkzeit zur Prüfung der einvernehmlichen Beendigung des erkennbar kündigungsgefährdeten Dienstverhältnisses einräumte (BGH 05. Juni 1975 - II ZR 131/73 - NJW 1975, 1698).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 16/03

    Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandes

    Er hat aber nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Auslegung seines Beschlusses vom 26. Januar 2001 hierüber nicht abschließend entschieden, sondern dem Aufsichtsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter den Versuch einer gütlichen Einigung mit dem Kläger durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages (vgl. dazu Sen.Urt. v. 5. Juni 1975 - II ZR 231/73, WM 1975, 793 f. zu 1 a a.E.) und die endgültige Entscheidung über eine Kündigung je nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers überlassen.
  • OLG Köln, 19.08.2003 - 3 U 26/03

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf eine Ausschlussfrist; Formularmäßige

    Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann allerdings rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sein, wenn der Begünstigte darauf hingewirkt hat, dass der Gegner die Frist verstreichen ließ, oder sonst für den Zeitablauf die Verantwortung trägt (vgl. Münchener Kommentar-Roth, BGB 4. Aufl., § 242 Rdnr. 257; Fremuth/Thume, Artikel 9 WA Rdnr. 1; Münchener Kommentar-Basedow, HGB, Transportrecht, Artikel 29 WA Rdnr. 12; BGH NJW 75, 1698 und 83, 516; MDR 79, 384 und WM 91, 1226).
  • BGH, 18.09.1986 - I ZR 24/85

    Zulässigkeit der Berufung auf die Versäumung der Frist zur Geltendmachung des

    Maßgebend hierfür sind Sinn und Zweck der in Frage stehenden gesetzlichen Ausschlußfrist, insbesondere im Hinblick auf Art und Inhalt des Rechts, dessen Geltendmachung der Ausschlußfrist unterliegt; dabei kommt es auch auf die in dieser Regelung liegende Interessenbewertung an (vgl. BGHZ 31, 77, 83; Urt. v. 5.6.1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 1698, 1699) [BGH 05.06.1975 - II ZR 131/73].
  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74

    Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer

    Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist daher auch hier nur gewahrt, wenn dem Dienstberechtigten noch in den letzten beiden Wochen vor der Kündigung Umstände bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied des Kündigungssachverhaltes bilden (Urt. d. Sen. v. 5.6. 75 - II ZR 131/73, WM 1975, 793).
  • LAG Niedersachsen, 10.11.1994 - 1 Sa 1132/94

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung;

  • LAG Niedersachsen, 22.12.1994 - 1 Sa 1132/94
  • LG Karlsruhe, 29.04.1998 - O 120/96

    Gesellschaftsrecht; wechselseitige Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern

  • BGH, 14.10.1993 - BLw 45/93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das

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   BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73   

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BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,8887)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,8887)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat ( BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat ( BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Stehen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz oder Gebrauchsüberlassung nicht zur Verfügung, so spricht dies in aller Regel dafür, daß in der Gebrauchsentziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist, es sich insoweit vielmehr um einen nicht erstattungsfähigen immateriellen Schaden handelt ( BGHZ 45, 212 ).

  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Der Beklagte vertritt in seiner Revisionserwiderung - und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates zum Umfang der sich aus § 463 Satz 1 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht ( BGHZ 50, 200; 59, 158; vgl. Diederichsen AcP 165, 150, 157) - die Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für entgangene Gebrauchsvorteile hier schon deswegen nicht zu, weil es sich insoweit um den Ersatz eines sog. "Mangelfolgeschadens" handele und der Ersatz eines solchen Schadens durch die Zusicherung des Beklagten, er werde den Mantel alsbald passend machen, nicht gedeckt sei.

    Immerhin stützt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall darauf, daß ihm der ungestörte Genuß gerade der Kaufsache zeitweise vorenthalten sei und er damit einen Schaden erlitten habe, vor dem die Eigenschaftszusicherung (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB) den Käufer typischerweise absichern soll ( BGHZ 50, 200 ).

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat ( BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehendenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt ( BGHZ 56, 214 ).

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).

    Das gilt auch insoweit, als der Bundesgerichtshof unter besonderen Umständen bereits in dem Urlaub als solchem einen Vermögenswert gesehen hat, der einen materiellen Schaden hervorrufen kann, wenn er ganz oder teilweise nutzlos aufgewendet werden muß ( BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974, VII ZR 231/73 = WM 1974, 1298 = NJW 1975, 40); denn die Urlaubszeit ist - anders als im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau des Klägers die Benutzung des Mantels nachholen kann - u.U. endgültig und unwiderbringlich vertan, und damit kann dem Berechtigten ein Schaden entstanden sein, der gerade auch aus diesem Grunde von der Verkehrsauffassung als Vermögensschaden angesehen wird.

  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 243/54

    Seereise - § 249 BGB, vertaner Urlaub, Frustrationsschaden, Vertragsstörung; §

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage aufgestellt, ob ein in dem ungestörten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigter Grundeigentümer von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind ( BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803).
  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage aufgestellt, ob ein in dem ungestörten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigter Grundeigentümer von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind ( BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Diese zu bestimmten typischen, in der Interessenlage weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten entwickelte Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht ohne weiteres dahin verallgemeinern, daß stets oder doch regelmäßig bei zeitweiliger Gebrauchsentziehung der Berechtigte von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung verlangen kann (vgl. dazu Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens 1968, S. 36 f, 40 f; Schmidt-Salzer, BB 1970, 55, 63; auch BGHZ 55, 146 ).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Der Beklagte vertritt in seiner Revisionserwiderung - und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates zum Umfang der sich aus § 463 Satz 1 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht ( BGHZ 50, 200; 59, 158; vgl. Diederichsen AcP 165, 150, 157) - die Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für entgangene Gebrauchsvorteile hier schon deswegen nicht zu, weil es sich insoweit um den Ersatz eines sog. "Mangelfolgeschadens" handele und der Ersatz eines solchen Schadens durch die Zusicherung des Beklagten, er werde den Mantel alsbald passend machen, nicht gedeckt sei.
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