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   BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90   

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BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90 (https://dejure.org/1991,119)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1991 - II ZR 135/90 (https://dejure.org/1991,119)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 (https://dejure.org/1991,119)
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GmbH-Geschäftsführer, qualifizierter faktischer Konzern

Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Qualifizierter faktischer GmbH-Konzern: Konzernhaftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers und Einzelkaufmanns - Verlustausgleichspflicht des Einmanngesellschafters - Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen das ausgleichspflichtige Konzernunternehmen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 302, § 303; GmbHG § 1, § 13
    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern - Gläubigerschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abhängiges Unternehmen, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Einzelunternehmer, faktischer GmbH-Konzern, faktischer Konzern, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Haftung, Konzernrecht, qualifizierte Eingriffe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 187
  • NJW 1991, 3142
  • ZIP 1991, 1330
  • ZIP 1991, 1354
  • MDR 1991, 1148
  • WM 1991, 1837
  • BB 1991, 2173
  • DB 1991, 2176
  • DB 1991, 2225
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung zu BGHZ 95, 300 [BGH 11.07.1985 - X ZB 26/84] = NJW 1986, 188; BGHZ 107, 73 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = NJW 1989, 1800).

    Aus § 303 I kann sich ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch ergeben, wenn feststeht, daß der Gläubiger mit seiner Forderung gegen die beherrschte Gesellschaft ausfällt (Bestätigung von BGHZ 95, 330 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] = NJW 1986, 188 = LM § 13 GmbHG Nr. 15).

    Das macht ihn für die Zeit, in der er Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der G. war, zum herrschenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG; ein solches kann, wie der Senat entschieden hat, auch eine Einzelperson sein (BGHZ 69, 334, 337 f. [BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76]; BGHZ 95, 330, 337) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    a) Der Senat hat § 302 AktG (BGHZ 107, 7, 15 ff.) und § 303 AktG (BGHZ 95, 330, 346 ff.) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] auf die abhängige GmbH bei Vorliegen eines sog. qualifizierten faktischen Konzerns auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages entsprechend angewandt.

    b) Ein qualifizierter faktischer Konzern liegt nach der Rechtsprechung des Senats im Ausgangspunkt dann vor, wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGHZ 107, 7, 17).

    Den aus diesem Grunde zugelassenen, die Haftung ausschließenden Gegenbeweis hat der Senat zunächst dahin formuliert, es müsse feststehen, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH deren Geschäfte unter den gegebenen Umständen nicht anders geführt hätte (BGHZ 95, 330, 340) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Zwischen den beiden Urteilen des Senats vom 16. September 1985 (BGHZ 95, 330 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]) und vom 20. Februar 1989 (BGHZ 107, 7) besteht insoweit entgegen der Interpretation von K. Schmidt (ZIP 1989, 545 ff.) kein grundsätzlicher Unterschied (vgl. auch Stimpel, ZGR 1991, 144, 156).

    Die entsprechende Anwendung des § 303 AktG hat er dagegen bejaht und dazu ausgeführt, sie hänge nicht davon ab, ob man die Verlustausgleichspflicht bejahe oder verneine (BGHZ 95, 330, 346) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Ein solcher Zahlungsanspruch gegen das herrschende Unternehmen besteht nach der Rechtsprechung des Senats gleichwohl, wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos ist und deshalb die Forderung nicht mehr erfüllen kann; denn dann hat eine vorherige Sicherheitsleistung keinen Sinn mehr (BGHZ 95, 330, 347) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Wird Konkurs eröffnet, so besteht nur der Anspruch auf Sicherheitsleistung, solange der Ausfall nicht feststeht (BGHZ 95, 330, 347) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; ein etwaiger Verlustausgleichsanspruch gehört zur Konkursmasse.

    Deshalb kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hier nicht auf die "Publizierung des Beherrschungsverhältnisses" abgestellt werden; vielmehr tritt an die Stelle der Registereintragung die tatsächliche Beendigung des Beherrschungsverhältnisses (BGHZ 95, 330, 347) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Der Senat hat dazu im Urteil vom 16. September 1985 ausgesprochen, die Sechsmonatsfrist komme für den faktischen GmbH-Konzern nicht in Betracht, weil diesem eine entsprechende Publizität fehle; an ihre Stelle träten die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze (BGHZ 95, 330, 347) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung zu BGHZ 95, 300 [BGH 11.07.1985 - X ZB 26/84] = NJW 1986, 188; BGHZ 107, 73 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = NJW 1989, 1800).

    Auf der anderen Seite sind Konzernzusammenschlüsse auch zwischen branchenfremden Unternehmen, insbesondere bei einheitlicher Leitung im finanziellen Bereich, möglich (BGHZ 107, 7, 20; vgl. auch Koppensteiner aaO. § 18 Rdn. 34); konzernspezifische Gefährdungen sind auch bei ganz unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der einzelnen Unternehmen denkbar (Stimpel, ZGR 1991, 144, 157).

    a) Der Senat hat § 302 AktG (BGHZ 107, 7, 15 ff.) und § 303 AktG (BGHZ 95, 330, 346 ff.) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] auf die abhängige GmbH bei Vorliegen eines sog. qualifizierten faktischen Konzerns auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages entsprechend angewandt.

    b) Ein qualifizierter faktischer Konzern liegt nach der Rechtsprechung des Senats im Ausgangspunkt dann vor, wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGHZ 107, 7, 17).

    Denn anders als dem an einem Beherrschungsvertrag beteiligten Unternehmen (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG) ist es den Gesellschaftern einer GmbH trotz ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnis nicht erlaubt, die abhängige Gesellschaft im Konzerninteresse zu benachteiligen (insofern mißverständlich BGHZ 107, 7, 18).

    Zwischen den beiden Urteilen des Senats vom 16. September 1985 (BGHZ 95, 330 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]) und vom 20. Februar 1989 (BGHZ 107, 7) besteht insoweit entgegen der Interpretation von K. Schmidt (ZIP 1989, 545 ff.) kein grundsätzlicher Unterschied (vgl. auch Stimpel, ZGR 1991, 144, 156).

    Nach der letzteren Entscheidung sind die Haftungsvoraussetzungen als ausgeräumt anzusehen, soweit die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (BGHZ 107, 7, 18).

    Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so braucht zwar die Besetzung eines Teils dieser Positionen mit Vertrauensleuten oder Mitgliedern der Geschäftsführung des herrschenden Unternehmens noch nicht ohne weiteres für die Annahme einer umfassenden Einflußnahme auszureichen (BGHZ 107, 7, 19; Semler, FS Stiefel (1987), S. 747, 755; Hoffmann-Becking in: Probleme des Konzernrechts, 1989, S. 68, 83; Lutter, AG 1990, 179, 183; a.A. wohl Säcker, ZHR 151 (1987), 59, 65).

    a) Der Senat hat bisher offengelassen, ob die Verlustausgleichspflicht analog § 302 AktG auch für die Einmann-GmbH gilt (BGHZ 107, 7, 16).

    Die Verlustübernahmepflicht dient zumindest auch dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die Kapitalsicherungsvorschriften im Vertragskonzern rechtlich (§ 291 Abs. 3 AktG) und im qualifizierten faktischen Konzern in ihrer tatsächlichen Wirksamkeit außer Kraft gesetzt sind (BGHZ 107, 7, 18).

  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Das macht ihn für die Zeit, in der er Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der G. war, zum herrschenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG; ein solches kann, wie der Senat entschieden hat, auch eine Einzelperson sein (BGHZ 69, 334, 337 f. [BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76]; BGHZ 95, 330, 337) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Der letztgenannte Einwand läßt außer acht, daß das Aktiengesetz gerade deswegen zwischen Unternehmens- und anderen Aktionären unterscheidet, weil von einem Großaktionär, dessen wirtschaftliche Tätigkeit sich auf das eine Unternehmen beschränkt, erwartet wird, er werde im Regelfall das Interesse dieses Unternehmens als sein eigenes betrachten und keine ihm zuwiderlaufenden Sonderinteressen verfolgen; bei einem Aktionär, der sich auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betätigt, wird dagegen die Gefahr, daß er seine Einwirkungsmöglichkeiten in der Gesellschaft dazu benutzen könnte, seine unternehmerischen Eigeninteressen zu Lasten der Gesellschaft zu fördern, typischerweise vorausgesetzt (BGHZ 69, 334, 337) [BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76].

  • BFH, 06.04.1990 - III R 2/87

    Keine betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts (hier: PKW) bei

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Letzteres ist im Schrifttum in Zweifel gezogen worden (Rehbinder, AG 1986, 85, 81; Ulmer, AG 1986, 123, 124 f.; Assmann, JZ 1986, 881, 883; Fleck, WM 1986, 1205, 1213; Vonnemann, BB 1990, 217, 221).
  • LG Köln, 06.06.1989 - 83 O 41/89
    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Das Landgericht hat durch Teilurteil (abgedruckt in ZIP 1989, 1565 - EWiR § 302 AktG 1/90, 5 (Decher)) den Hauptantrag der gegen den Beklagten gerichteten Klage abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgeben.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Daran ist richtig, daß entgegen der Schutzvorschrift des 293 Abs. 2 AktG, die nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend anzuwenden ist, wenn die herrschende Gesellschaft eine GmbH ist (BGHZ 105, 324), deren Minderheitsgesellschafter mit Verlustausgleichsansprüchen belastet werden können, ohne daß dies eine Grundlage und Rechtfertigung in einem Zustimmungsbeschluß findet.
  • OLG Köln, 02.05.1990 - 24 U 141/89
    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Das Berufungsgericht (sein Urteil ist abgedruckt in ZIP 1990, 1075 m. Anm. Altmeppen = EWiR § 302 AktG 2/90, 733 (Heckschen) - WuB II C § 13 GmbHG 1.91 (Marsch-Barner)) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und diesen auf die Anschlußberufung der Klägerin zur Zahlung an sie selbst verurteilt.
  • BGH, 11.07.1985 - X ZB 26/84

    "borhaltige Stähle"; Stand der Technik

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung zu BGHZ 95, 300 [BGH 11.07.1985 - X ZB 26/84] = NJW 1986, 188; BGHZ 107, 73 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = NJW 1989, 1800).
  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    In Wirklichkeit geht es indessen bei der vom Senat praktizierten Teilanalogie zu den Haftungsregeln im aktienrechtlichen Vertragskonzern nicht um eine Haftung wegen schuldhaft nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung (so aber Lutter, ZIP 1985, 1425, 1429, 1433 f., und AG 1990, 179, 182; Timm, NJW 1987, 977, 982) [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83], sondern um die Pflicht zur Übernahme des Risikos (vgl. Stimpel, ZGR 1991, 144, 154), das sich aus der Einbindung der abhängigen Gesellschaft in die übergeordneten Konzerninteressen ergibt.
  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

    Auszug aus BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
    Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung zu BGHZ 95, 300 [BGH 11.07.1985 - X ZB 26/84] = NJW 1986, 188; BGHZ 107, 73 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = NJW 1989, 1800).
  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter haftet entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (Klarstellung zu BGHZ 115, 187 [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90] = NJW 1991, 3142).

    Deshalb kann auch eine solche "Unternehmen" im Sinne konzernrechtlicher Schutzbestimmungen sein (BGHZ 69, 334, 338 [BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76]; BGHZ 95, 330, 337 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGHZ 115, 187, 189) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90].

    Die Frage, ob es angebracht ist, bei einer natürlichen Person als "Konzernspitze" den Interessenausgleich nicht durch Belastung ihres Privatvermögens, sondern - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - durch einen Haftungsverbund zwischen den einzelnen ihr "gehörenden" Gesellschaften herbeizuführen, wenn sich ihre unternehmerische Betätigung in der Beteiligung an diesen Gesellschaften erschöpft (vgl. insbesondere K. Schmidt, ZHR 155 (1991), 417 ff., 432 ff.), ist hier - ebenso wie im Urteil des Senats vom 23. September 1991 (BGHZ 115, 187, 190 f.) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90] - nicht zu beantworten.

    Der Senat hat eine auf konzernrechtliche Gesichtspunkte gestützte, gegen den unternehmerisch noch anderweitig engagierten Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH gerichtete Klage wegen der "großen Prozeßschwierigkeiten der klagenden Partei" bereits dann als schlüssig angesehen, wenn feststeht, daß er die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft dauernd und umfassend ausgeübt hat (BGHZ 95, 330, 344) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; er hat es als Sache des herrschenden Unternehmens angesehen darzulegen, daß die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90].

  • BAG, 06.10.1992 - 3 AZR 242/91

    Haftung für Versorgungsansprüche im Konzern

    Voraussetzung dafür ist, daß das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt hat (im Anschluß an BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran; BGHZ 107, 7, 15 - Tiefbau und BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet das herrschende Unternehmen im Konzern auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages für die Verbindlichkeiten einer abhängigen, vermögenslos gewordenen GmbH in entsprechender Anwendung der §§ 302, 303 AktG, wenn ein qualifiziert faktischer Konzern vorlag, weil das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran; BGHZ 107, 7, 15 - Tiefbau; BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG auch eine natürliche Person sein, die sich als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt (BGHZ 69, 334, 337 f. [BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76] - Veba-Gelsenberg; BGHZ 95, 330, 337 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran und BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG).

    Das hat freilich zur Folge, daß bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der mindestens mehrheitlich beteiligte Gesellschafter, der gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer ist, schon immer dann persönlich für Verluste der Gesellschaft einstehen und wegen der entsprechenden Anwendung des § 303 AktG den Gläubigern zu haften hat, wenn er sich anderweitig unternehmerisch betätigt (BGH Urteil vom 23. September 1991, aaO, unter 2c der Gründe).

    Betreibt der die GmbH beherrschende Mehrheitsoder Alleingesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig ein eigenes Unternehmen, so begründet dies die typischen Gefahren für Minderheitsgesellschafter und Gläubiger, denen das Konzernrecht mit seinen Schutzinstrumenten entgegenwirken soll (BGH Urteil vom 23. September 1991, aaO).

    Zwar hat das herrschende Unternehmen nicht für Verluste einzustehen, wenn bei deren Entstehung das Konzerninteresse keine Rolle gespielt hat (BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - AP Nr. 1 zu § 303 AktG, zu 2c bb der Gründe).

    Das herrschende Unternehmen muß darlegen und beweisen, daß die Verluste der abhängigen GmbH auf Umständen beruhen, die mit der Leitungsmacht nichts zu tun haben (BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran; BGHZ 107, 7, 18 - Tiefbau; BGH Urteil vom 23. September 1991, aaO, zu 2b der Gründe).

    Bei der konzernrechtlichen Haftung des herrschenden Unternehmens geht es nicht um die Haftung wegen schuldhaft ordnungswidriger Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft (so allerdings in der Literatur Lutter, ZIP 1985, 1425, 1429; Karsten Schmidt, ZIP 1989, 545, 547, m.w.N.), sondern um die Pflicht zur Übernahme des Risikos, das sich aus der Einbindung der abhängigen Gesellschaft in die übergeordneten Konzerninteressen ergibt (BGH Urteil vom 23. September 1991, aaO, zu 2b der Gründe).

    Ein solcher Zahlungsanspruch gegen das herrschende Unternehmen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos geworden ist und deshalb die Forderung nicht erfüllen kann; denn dann hat eine vorherige Sicherheitsleistung keinen Sinn mehr (BGHZ 95, 330, 347 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran; BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG, zu 3b der Gründe).

  • BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04

    Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch nicht generell unzulässig

    Danach dient zwar die Verlustübernahmepflicht "zumindest auch dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Kapitalsicherungsvorschriften im Vertragskonzern ... außer Kraft gesetzt sind" (BGHZ 115, 187, 197 "Video"; BGHZ 107, 7, 18 "Tiefbau"), weil gemäß § 291 Abs. 3 AktG Leistungen der Gesellschaft aufgrund eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 AktG gelten.

    Das kann im Interesse des Gläubigerschutzes sowie vor dem Hintergrund, dass § 302 AktG zumindest auch dazu dient, einen Ausgleich für die im Vertragskonzern außer Kraft gesetzten Kapitalerhaltungsvorschriften zu schaffen (Senat, BGHZ 107, 7, 18; 115, 187, 197), nicht hingenommen werden.

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