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   BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88   

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https://dejure.org/1989,172
BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88 (https://dejure.org/1989,172)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1989 - II ZR 167/88 (https://dejure.org/1989,172)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 (https://dejure.org/1989,172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beherrschungsvertrag - Haftung - Bank als Treugeberin - Schuldnerunternehmen - Beteiligung eines Vorstandsmitglieds - Anspruch auf Verlustausgleich - Dauernde und umfassende Geschäftsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Strohmann, Treuhänder

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 7
  • NJW 1989, 1800
  • NJW-RR 1989, 867 (Ls.)
  • ZIP 1989, 440
  • MDR 1989, 612
  • DB 1989, 816
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Der Senat hat in einem Fall, in dem ein herrschendes Unternehmen die Geschäfte der von ihm abhängigen GmbH dauernd und umfassend leitete, die Vorschriften über den aktienrechtlichen Vertragskonzern grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklärt (BGHZ 95, 330, 341 ff.) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Ob das entgegen den vom Senat seinerzeit geäußerten Zweifeln (BGHZ 95, 330, 345 f.) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] auch für die Einmanngesellschaft gilt, ist hier nicht zu entscheiden.

    Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 16. September 1985 den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 302, 303 AktG an die dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht geknüpft, dem herrschenden Unternehmen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, der Haftung durch den Beweis zu entgehen, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH deren Geschäfte unter den gegebenen Umständen nicht anders geführt hätte (BGHZ 95, 330, 344) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Die Beweislast dafür trägt jedoch auf Grund der vom Senat im Urteil vom 16. September 1985 niedergelegten Erwägungen (BGHZ 95, 330, 344) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] das herrschende Unternehmen.

  • BGH, 24.10.1973 - VIII ZR 82/72

    Zurückführung der Kreditforderung einer Bank zum Nachteil einer Konkursmasse -

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Den Anspruch auf Ersatz des den Gläubigern entstandenen Gesamtschadens kann der Kläger als Konkursverwalter aus eigenem Recht verfolgen (BGH Urt. vom 24. Oktober 1973, VIII R 82/72, WM 1973, 1354, 1355; Sen.Urt. vom 14. Oktober 1985 - II ZR 276/84, WM 1986, 237, 238).
  • BGH, 30.11.1978 - II ZR 204/76

    Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Komplementär-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Hätte sie dieses angebliche Vorhaben tatsächlich so durchgeführt, daß infolge der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und der Vertragsbeziehungen der Gemeinschuldnerin zu dem Einzelunternehmen und zu ihr selbst als Hauptgläubigerin alle Gewinnchancen der Gesellschaft ihr hätten zugute kommen und alle Risiken sich zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger hätten auswirken müssen, käme diesen gegenüber eine Haftung nach § 826 für den gesamten ihnen entstandenen Ausfallschaden in Betracht (vgl. Sen.Urt. vom 30. November 1978 - II ZR 204/76, WM 1979, 229 f.).
  • BGH, 14.10.1985 - II ZR 276/84

    Voraussetzungen einer Konkursanfechtung - Anspruch auf Ersatz der Personalkosten

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Den Anspruch auf Ersatz des den Gläubigern entstandenen Gesamtschadens kann der Kläger als Konkursverwalter aus eigenem Recht verfolgen (BGH Urt. vom 24. Oktober 1973, VIII R 82/72, WM 1973, 1354, 1355; Sen.Urt. vom 14. Oktober 1985 - II ZR 276/84, WM 1986, 237, 238).
  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Unter diesen Umständen ist die Beklagte selbst als mittelbare Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin zu behandeln (vgl. BGHZ 81, 311, 315 ff.) [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; als solche haftet sie wie ein Gesellschafter für die Rückzahlung von Geldern, die ihr entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen sind (vgl. BGHZ 31, 258, 266 f.; BGHZ 75, 334, 335 f.).
  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Unter diesen Umständen ist die Beklagte selbst als mittelbare Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin zu behandeln (vgl. BGHZ 81, 311, 315 ff.) [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; als solche haftet sie wie ein Gesellschafter für die Rückzahlung von Geldern, die ihr entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen sind (vgl. BGHZ 31, 258, 266 f.; BGHZ 75, 334, 335 f.).
  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Das hat in einem Teil des Schrifttums Zustimmung gefunden, wobei aber teilweise befürwortet wird, die Vermutung der fehlerhaften Konzernleitung an den Nachweis zu knüpfen, daß die abhängige Gesellschaft durch Eingriffe des herrschenden Unternehmens wiederholt geschädigt oder existenziell gefährdet worden ist (Lutter ZIP 1985, 1425, 1433 f.; Rehbinder AG 1986, 85, 96; K. Schmidt ZIP 1986, 146, 149; Schwarck JuS 1987, 443, 449 f.); es wird auch die Ansicht vertreten, daß unter diesen Voraussetzungen ein Gegenbeweis nicht mehr möglich sei (Timm NJW 1987, 977, 982) [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83].
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Aus diesem Grund kommt auch wegen der schon vor Eintragung der Gesellschaft eingetretenen Belastung mit den Mitteln für den Kauf des Maschinen- und Fuhrparks nach den in BGHZ 80, 129, 141 ff. aufgestellten Grundsätzen (Unterbilanzhaftung) eine Rückzahlungspflicht der Beklagten nicht in Betracht.
  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 308/83

    Rückzahlungsverpflichtung eines Gesellschafters wegen unzulässiger Entnahme auch

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Bei dieser Sachlage braucht der weiteren Frage, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen die Haftung eines Gesellschafters wegen schuldhafter Veranlassung von gegen § 30 GmbHG verstoßenden Auszahlungen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 93, 146, 149 f.; dazu Ulmer ZGR 1985, 598, 605 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, § 37 III 3 c), hier nicht nachgegangen zu werden.
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Unter diesen Umständen ist die Beklagte selbst als mittelbare Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin zu behandeln (vgl. BGHZ 81, 311, 315 ff.) [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; als solche haftet sie wie ein Gesellschafter für die Rückzahlung von Geldern, die ihr entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen sind (vgl. BGHZ 31, 258, 266 f.; BGHZ 75, 334, 335 f.).
  • BGH, 24.03.1954 - II ZR 23/53

    Vollmacht beim Verkauf eines GmbH-Anteils

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

  • BGH, 17.05.1971 - III ZR 53/68

    Rechtsnatur der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung zu BGHZ 95, 300 [BGH 11.07.1985 - X ZB 26/84] = NJW 1986, 188; BGHZ 107, 73 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = NJW 1989, 1800).

    Auf der anderen Seite sind Konzernzusammenschlüsse auch zwischen branchenfremden Unternehmen, insbesondere bei einheitlicher Leitung im finanziellen Bereich, möglich (BGHZ 107, 7, 20; vgl. auch Koppensteiner aaO. § 18 Rdn. 34); konzernspezifische Gefährdungen sind auch bei ganz unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der einzelnen Unternehmen denkbar (Stimpel, ZGR 1991, 144, 157).

    a) Der Senat hat § 302 AktG (BGHZ 107, 7, 15 ff.) und § 303 AktG (BGHZ 95, 330, 346 ff.) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] auf die abhängige GmbH bei Vorliegen eines sog. qualifizierten faktischen Konzerns auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages entsprechend angewandt.

    b) Ein qualifizierter faktischer Konzern liegt nach der Rechtsprechung des Senats im Ausgangspunkt dann vor, wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGHZ 107, 7, 17).

    Denn anders als dem an einem Beherrschungsvertrag beteiligten Unternehmen (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG) ist es den Gesellschaftern einer GmbH trotz ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnis nicht erlaubt, die abhängige Gesellschaft im Konzerninteresse zu benachteiligen (insofern mißverständlich BGHZ 107, 7, 18).

    Zwischen den beiden Urteilen des Senats vom 16. September 1985 (BGHZ 95, 330 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]) und vom 20. Februar 1989 (BGHZ 107, 7) besteht insoweit entgegen der Interpretation von K. Schmidt (ZIP 1989, 545 ff.) kein grundsätzlicher Unterschied (vgl. auch Stimpel, ZGR 1991, 144, 156).

    Nach der letzteren Entscheidung sind die Haftungsvoraussetzungen als ausgeräumt anzusehen, soweit die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (BGHZ 107, 7, 18).

    Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so braucht zwar die Besetzung eines Teils dieser Positionen mit Vertrauensleuten oder Mitgliedern der Geschäftsführung des herrschenden Unternehmens noch nicht ohne weiteres für die Annahme einer umfassenden Einflußnahme auszureichen (BGHZ 107, 7, 19; Semler, FS Stiefel (1987), S. 747, 755; Hoffmann-Becking in: Probleme des Konzernrechts, 1989, S. 68, 83; Lutter, AG 1990, 179, 183; a.A. wohl Säcker, ZHR 151 (1987), 59, 65).

    a) Der Senat hat bisher offengelassen, ob die Verlustausgleichspflicht analog § 302 AktG auch für die Einmann-GmbH gilt (BGHZ 107, 7, 16).

    Die Verlustübernahmepflicht dient zumindest auch dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die Kapitalsicherungsvorschriften im Vertragskonzern rechtlich (§ 291 Abs. 3 AktG) und im qualifizierten faktischen Konzern in ihrer tatsächlichen Wirksamkeit außer Kraft gesetzt sind (BGHZ 107, 7, 18).

  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

    Aufgrund des Treuhandverhältnisses mit der Beklagten zu 3 ist der Beklagte zu 1 selbst als mittelbarer Gesellschafter der GmbH zu behandeln; als solcher haftet er in Einklang mit dem Revisionsvorbringen wie ein Gesellschafter für die Rückzahlung von Geldern, die ihm entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen sind (BGHZ 107, 7, 11 f.; 75, 334, 335 f.; 31, 258, 266 f.).
  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Der Senat hat eine auf konzernrechtliche Gesichtspunkte gestützte, gegen den unternehmerisch noch anderweitig engagierten Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH gerichtete Klage wegen der "großen Prozeßschwierigkeiten der klagenden Partei" bereits dann als schlüssig angesehen, wenn feststeht, daß er die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft dauernd und umfassend ausgeübt hat (BGHZ 95, 330, 344) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; er hat es als Sache des herrschenden Unternehmens angesehen darzulegen, daß die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90].

    Das ist dahin verstanden worden, daß Haftungstatbestand die dauernde und umfassende Ausübung der Geschäftsführung sei und daß, wie insbesondere dem Urteil vom 20. Februar 1989 entnommen werden könnte, der Nachweis mangelnder Ursächlichkeit die Einstandspflicht des herrschenden Unternehmens nicht entfallen lasse, sondern den Ausgleichsanspruch lediglich auf den Teil der entstandenen Verluste beschränke, der auf die Geschäftsführung zurückzuführen sei (BGHZ 107, 7, 18).

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