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   BGH, 23.05.2017 - II ZR 169/16   

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https://dejure.org/2017,22203
BGH, 23.05.2017 - II ZR 169/16 (https://dejure.org/2017,22203)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2017 - II ZR 169/16 (https://dejure.org/2017,22203)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16 (https://dejure.org/2017,22203)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 9 Abs 1 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG
    Wertberechnung bei auf Dauer verlangten wiederkehrenden Leistungen mit sich verändernden Jahresbeträgen

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 4 Abs. 1 ZPO, § 5 ZPO, §§ 3, 9 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 9 Abs. 1 ZPO, § 8 ZPO, § 9 ZPO, § 6 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands für das Revisionsverfahren; Wertberechnung bei wiederkehrenden, auf Dauer verlangten Leistungen (hier: abzusichernde Versorgungsansprüche); Maßgeblichkeit des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs für die ...

  • rewis.io

    Wertberechnung bei auf Dauer verlangten wiederkehrenden Leistungen mit sich verändernden Jahresbeträgen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3; ZPO § 9 Abs. 1
    Wertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen mit sich verändernden Jahresbeträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 Abs. 1; ZPO § 9 Abs. 1
    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands für das Revisionsverfahren; Wertberechnung bei wiederkehrenden, auf Dauer verlangten Leistungen (hier: abzusichernde Versorgungsansprüche); Maßgeblichkeit des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs für die ...

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands für das Revisionsverfahren; Wertberechnung bei wiederkehrenden, auf Dauer verlangten Leistungen (hier: abzusichernde Versorgungsansprüche); Maßgeblichkeit des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerdewert bei wiederkehrenden Leistungen?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Streitwertberechnung bei auf Dauer verlangten wiederkehrenden Leistungen nach dem höchsten Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf veränderliche, wiederkehrende Leistungen - und der Streitwert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1879
  • MDR 2017, 965
  • VersR 2017, 1033
  • WM 2017, 1525
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 11.03.1939 - VI 6/39

    Wie ist der Streitwert wiederkehrender Leistungen zu berechnen, wenn für

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - II ZR 169/16
    Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Rn. 10 ff. zu § 8 ZPO; RGZ 160, 83, 86 zu § 9 ZPO aF; Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5).

    Bezüglich des höchsten einzustellenden Jahreswerts kommt es dabei bei Rechten, bei denen kein Endzeitpunkt bestimmt ist, auf den gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraum an (vgl. RG JW 1899, 1 Nr. 3 zu § 9 ZPO aF, sich dem anschließend RGZ 160, 83, 86; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 9 Rn. 10).

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - II ZR 169/16
    Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Rn. 10 ff. zu § 8 ZPO; RGZ 160, 83, 86 zu § 9 ZPO aF; Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5).
  • OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21

    Rückübertragung eines Erbbaurechts; Ausübung eines Heimfallrechts

    Feststellung keine Erbauzinszahlungspflicht (3,5 x 53.004,00 ? + 110.425,00 ?, es ist auf den höchsten Einzelwert innerhalb der ersten 3, 5 Jahre abzustellen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16 -, juris); Rückstände bis zur Klageeinreichung sind zu addieren (Zöller-Herget u. Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 9 Rn. 5)): 295.939,00 ?.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2022 - 26 Ta 6036/22

    Gegenstandswert bei Streit um Absicherung eines Pensionsanspruchs durch

    Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 4).(Rn.8).

    Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 6).(Rn.8).

    Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 4).

    Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 6).

  • BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22

    Berichtigung des Urteils im Tenor und in den Gründen wegen einer offenbaren

    Der Wertberechnung des Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, die sich nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO richtet (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 117), ist hingegen - da die hier getroffene Staffelmietvereinbarung zu sich verändernden Jahresbeträgen führt - der höchste für die Berechnung maßgebliche Einzelwert innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, ZIP 2017, 1879 Rn. 5).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 106/23

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Streitwert: bis 40.000 EUR (für den nicht bezifferten Klageantrag zu 2. war gemäß § 9 Satz 1 ZPO der höchste Jahresbetrag der vereinbarten Prämien innerhalb eines Zeitraum von dreieinhalb Jahren ab Beginn des Feststellungszeitraums anzusetzen; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 282/21

    Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das

    Bei sich verändernden Monats- und damit auch Jahresbeträgen zukünftiger Leistungen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 08.05.2020 - 1 U 73/18

    Private Unfallversicherung: Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigung durch

    Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt für den Antrag auf Zahlung einer Rente gemäß § 9 ZPO die bei Klageeinreichung im Oktober 2017 bereits fälligen Beträge und für die laufenden Rentenzahlungen den im maßgeblichen Zeitraum höchsten Jahresbetrag von 1.175 EUR (vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 23.5. 2017 - II ZR 169/16).
  • BGH, 08.12.2021 - IV ZR 247/20

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    169/16, VersR 2017, 1033 Rn.
  • BGH, 04.05.2022 - IV ZR 37/21

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Streitwertes

    Bei sich verändernden Quartals- und damit auch Jahresbeträgen zukünftiger Leistungen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 282/21, juris Rn. 3).
  • KG, 21.12.2021 - 8 W 28/21

    Höhe des Streitwerts einer Feststellungsklage betreffend Gewerbemietverhältnis

    Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rügt aber zu Recht, dass für den Streitwert der Feststellungsklage nicht der dreieinhalbfache Jahresbetrag einer durchschnittlichen Mieterhöhung um 356, 04 ? in den letzten drei Jahren anzusetzen ist, sondern, weil es sich um verändernde Jahreswerte handelt, der höchste für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung (s. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16 -, juris; Herget/Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 9 Rn. 5).
  • LG Augsburg, 04.04.2023 - 95 O 3213/19

    Wartezeit in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung

    Denn bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - II ZR 169/16 = NJOZ 2018, 1272 Rn. 5).
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