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   BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03   

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https://dejure.org/2004,428
BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03 (https://dejure.org/2004,428)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2004 - II ZR 17/03 (https://dejure.org/2004,428)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 (https://dejure.org/2004,428)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 670, 27 Abs. 3, 254 Bb
    Pflicht des Vereins zur Freistellung von Haftung gegenüber Dritten bei leichter Fahrlässigkeit bei Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsfreistellung bei der Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben eines Vereins; Anwendung der Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich bei Tätigkeiten im Verein; Haftung der Erben eines Tourenführers bei Unfall auf einer Bergtour; Verhältnis von ...

  • archive.org

    BGB §§ 670, 27 Abs. 3, 254 b

  • Judicialis

    BGB § 670; ; BGB § 27 Abs. 3; ; BGB § 254 Bb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 670; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 254
    Freistellungspflicht gegenüber Erben des haftpflichtigen Vereinsmitglieds auch bei Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftungsfreistellungsanspruch von Vereinsmitgliedern gegenüber dem Verein analog §§ 670, 27 III BGB bei unentgeltlicher Tätigkeit, Einfluß des Mitverschuldens (§ 254 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 670 § 27 Abs. 3 § 254
    Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftungsfreistellungspflicht des Vereins gegenüber Mitglied

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Pflicht eines Vereins zur Freistellung eines Mitglieds von der Haftung gegenüber Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tödlicher Bergunfall - Alpenverein muss seine ehrenamtlichen Tourenführer vom "Haftungsrisiko befreien"

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Freistellungsanspruch des gegenüber einem Dritten haftenden Mitglieds gegen den Verein auch bei beschränkter Erbenhaftung und freiwilliger Haftpflichtversicherung

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 7.2.2005)

    Wann haftet ein Verein oder sein Mitglied für Schäden?

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung des Vereinsmitglieds: Beschränkung geplant

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 981
  • ZIP 2005, 345
  • MDR 2005, 629
  • VersR 2005, 1088
  • WM 2005, 382
  • DB 2005, 768
  • SpuRt 2005, 249
  • NZG 2005, 357
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 53/74

    Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch des Schiffsführers

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203, 207).

    Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, daß der Wert des Nachlasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der Haftung (vgl. dazu BGHZ 66, 1, 4).

    Im übrigen gilt der Ausschluß des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungsschutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ 66, 1, 3).

    Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111, 117 ff.; 66, 1, 2 f.).

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ 38, 270, 277).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist (BGHZ 89, 153, 158).

    Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der Wertung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind (BGHZ 89, 153, 160).

    Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161).

  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 123/71

    Freistellungsanspruch bei Vermögenslosigkeit

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203, 207).

    Es gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosigkeit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.).

    Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw. einer allgemeinen Risikozurechnung.

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763).

    Die Freistellungspflicht beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG ZIP 1994, 1712, 1715).

  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763).
  • BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62

    Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203, 207).
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß sich eine Haftungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441).
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161).
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungsanspruch (BGHZ 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln verwerten kann.
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
    Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111, 117 ff.; 66, 1, 2 f.).
  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 217/61

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    Nachgeprüft werden kann nur, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob bei der Bewertung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    (b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2011 - 8 U 450/10

    Grundstückskaufvertrag: Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Größe

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2005, 981 f. Tz. 16 m. w. N., zit. nach juris).
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