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   BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05   

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https://dejure.org/2006,507
BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05 (https://dejure.org/2006,507)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2006 - II ZR 176/05 (https://dejure.org/2006,507)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2006 - II ZR 176/05 (https://dejure.org/2006,507)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 27 Abs. 1, 3
    Verdeckte Sacheinlage bei einer Bargründung und entgeltlichen Übernahme eines Warenlagers; "gewöhnliche Umsatzgeschäfte" als Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage bei der Gründung einer AG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung des Ausgabewertes für übernommene Aktien; Übernahme eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Gründung einer Aktiengesellschaft von einem der Gründungsaktionäre gegen Entgelt; Ordnungsgemäße Kapitalaufbringung bei einem Aktiengeschäft; ...

  • Judicialis

    AktG § 27 Abs. 1; ; AktG § 27 Abs. 3

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verdeckte Sacheinlage in der Aktiengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 27 Abs. 1, 3
    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in Sacheinlage und Sachübernahme bzw. Barzeichnung; Anforderungen an die Verlautbarung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Warenlagerübernahme: Gemischte Sacheinlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch verdeckte (gemischte) Sacheinlage ? Gestaltungsmöglichkeit des Gründungsaktionärs, den Kapitalaufbringungsvorgang in Bareinlage und Sachübernahme aufzuspalten ? Voraussetzung: Beachtung der Offenlegungs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 27 Abs. 1, 3
    Zur Anwendung der Regeln über Sacheinlagen auf gemischte Sacheinlage insgesamt bei unteilbarer Leistung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktionär, Gesellschaftsrecht, Gründung, Inferent, Kapitalaufbringung, verdeckte Sacheinlage

  • duslaw.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Umsatzgeschäfte im laufenden Betrieb können verdeckte Sacheinlage sein

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 47
  • NJW 2007, 765
  • ZIP 2007, 178
  • DNotZ 2007, 230
  • WM 2007, 215
  • BB 2007, 458
  • DB 2007, 212
  • NZG 2007, 144
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Die für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage erforderliche, den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassende Abrede (st. Senatsrechtsprechung seit: BGHZ 132, 133, 139 m.Nachw.) ergibt sich unmittelbar aus der - tatrichterlich einwandfrei festgestellten - verbindlichen Gründungsplanung der Gründungsaktionäre.

    Steht eine derartige Absprache, durch die im wirtschaftlichen Ergebnis die zu erbringende Bareinlage in Gestalt einer Vergütung für eine Sachleistung wieder an den Gründer zurückfließen soll, fest, so kommt es auf den zeitlichen Abstand zwischen Gründung oder Erfüllung der Einlageverpflichtung und der Abwicklung des Gegengeschäfts sowie die Frage, ob ein Umsatzgeschäft gegeben ist, nicht an; denn dann spielen Indizien und Darlegungs- bzw. Beweislastfragen keine Rolle, weil bei Vorliegen der Abrede stets von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen ist (vgl. BGHZ 132, 133, 140; so auch: Röhricht aaO § 27 Rdn. 201; Traugott/Groß, BB 2003, 481, 483; im Ansatz wohl auch Ulmer, ZHR 154 (1990), 128, 140 f.).

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    a) Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, ZIP 2006, 665, 666, Tz. 11 - "Cash-Pool", z.V.b. in BGHZ 166, 8).

    Es genügt vielmehr, dass der Inferent durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird wie durch die unmittelbare Leistung; u.a. bei der Einbindung eines von dem Inferenten beherrschten Unternehmens in den Kapitalaufbringungsvorgang und die damit verbundenen Leistungshin- und -rückflüsse ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, aaO Tz. 17 f.; vgl. auch: BGHZ 153, 107, 111; 125, 141, 144).

  • OLG Hamm, 12.03.1990 - 8 U 172/89
    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Angesichts dessen ist für eine Einstufung der Übertragung der beiden Warenlager als gewöhnliche Umsatzgeschäfte im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein Raum (so auch in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation: Reiff, EWiR § 27 AktG 2005, 413, 414; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; vgl. auch Traugott/Groß aaO S. 483; OLG Hamburg, ZIP 1988, 372, 373; zweifelnd auch Röhricht aaO § 27 Rdn. 204; a.A. wohl OLG Hamm, BB 1990, 1221, 1222).
  • OLG Hamburg, 09.10.1987 - 11 U 125/87

    Verdeckte Sacheinlage bei GmbH-Gründung

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Angesichts dessen ist für eine Einstufung der Übertragung der beiden Warenlager als gewöhnliche Umsatzgeschäfte im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein Raum (so auch in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation: Reiff, EWiR § 27 AktG 2005, 413, 414; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; vgl. auch Traugott/Groß aaO S. 483; OLG Hamburg, ZIP 1988, 372, 373; zweifelnd auch Röhricht aaO § 27 Rdn. 204; a.A. wohl OLG Hamm, BB 1990, 1221, 1222).
  • OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03

    Rechtsfolgen gewöhnlicher Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Demgegenüber hat das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1138) die Klage mit der Erwägung abgewiesen, die Übertragung des Warenlagers sei ein gewöhnliches Umsatzgeschäft gewesen, durch das die Sacheinlagevorschriften nicht umgangen würden.
  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    a) Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, ZIP 2006, 665, 666, Tz. 11 - "Cash-Pool", z.V.b. in BGHZ 166, 8).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Denn ein solcher Weg der Verbindung von Barzeichnung und gleichzeitiger Sachübernahme, bei der die Gesellschaft einen Gegenstand von dem Gesellschafter gegen Zahlung eines - aus den Bareinlagen zu entrichtenden - Entgelts übernimmt, kann von dem Inferenten bei der Gründung allenfalls deshalb gewählt werden, weil das Gesetz an diesen Vorgang die gleichen Anforderungen stellt wie an die Leistung einer Sacheinlage (BGHZ 110, 47, 58).
  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 177/72

    Zur Unwirksamkeit eines nicht in die Satzung aufgenommenen Sachgründungsvertrages

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Eine derartige Ansicht, durch welche die dem Schutz der verbindlichen Kapitalaufbringungsvorschriften gegen Umgehung dienenden Regeln über die verdeckte Sacheinlage stets nach Belieben der Organe der Gesellschaft "ausgehebelt" werden könnten, ist schlechthin unvertretbar und steht in Widerspruch zur ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Sen.Urt. v. 19. Dezember 1974 - II ZR 177/72, WM 1975, 177, 178; vgl. auch BGHZ 113, 335, 347 f.); die vom Berufungsgericht als vermeintlicher Beleg für seine Auffassung zitierte Senatsentscheidung vom 11. November 1985 (II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 839 f.), die sich mit der Bankenhaftung für Konkursverschleppung befasst, ist ersichtlich nicht einschlägig.
  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Es genügt vielmehr, dass der Inferent durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird wie durch die unmittelbare Leistung; u.a. bei der Einbindung eines von dem Inferenten beherrschten Unternehmens in den Kapitalaufbringungsvorgang und die damit verbundenen Leistungshin- und -rückflüsse ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, aaO Tz. 17 f.; vgl. auch: BGHZ 153, 107, 111; 125, 141, 144).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05
    Eine derartige Ansicht, durch welche die dem Schutz der verbindlichen Kapitalaufbringungsvorschriften gegen Umgehung dienenden Regeln über die verdeckte Sacheinlage stets nach Belieben der Organe der Gesellschaft "ausgehebelt" werden könnten, ist schlechthin unvertretbar und steht in Widerspruch zur ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Sen.Urt. v. 19. Dezember 1974 - II ZR 177/72, WM 1975, 177, 178; vgl. auch BGHZ 113, 335, 347 f.); die vom Berufungsgericht als vermeintlicher Beleg für seine Auffassung zitierte Senatsentscheidung vom 11. November 1985 (II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 839 f.), die sich mit der Bankenhaftung für Konkursverschleppung befasst, ist ersichtlich nicht einschlägig.
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

  • RG, 23.04.1928 - VI 296/27

    Aktiengesellschaft; Sachübernahme

  • RG, 19.05.1941 - II 126/40

    In welcher Weise kann die Unwirksamkeit einer unter der Geltung der

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt jedoch eine derartige Abrede nur dann, wenn sie dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 12).

    Dass ein solches Ergebnis vermieden werden muss, entspricht allgemeiner Auffassung, wobei zum Teil eine teleologische Reduktion der (vermeintlich auf Dienstleistungen zu erstreckenden) Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage (so Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 161), zum Teil auch weitergehend vorgeschlagen wird, gewöhnliche Umsatzgeschäfte zu marktüblichen Preisen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage generell auszuklammern (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; T. Bezzenberger, JZ 2007, 948 f.; Henze, ZHR 154, 105, 112 f.; Hoffmann a.a.O. S. 436 f.; dagegen für den Bereich der Gründung einer AG BGHZ 170, 47 Tz. 22) oder bei derartigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Bareinlageleistung abgeschlossenen Geschäften die Vermutung für eine Vorabsprache (vgl. dazu BGHZ 152, 37, 43) der Beteiligten nicht eingreifen zu lassen (vgl. Habersack a.a.O. S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 171a; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff a.a.O. § 19 Rdn. 126; Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 43; offen gelassen in BGHZ 170 a.a.O. Tz. 24 f.).

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    a) Eine gemischte Sacheinlage liegt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls vor, wenn die Sachleistung kraft Parteivereinbarung unteilbar ist (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Rn. 17; Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 15 - Lurgi; Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 14 - Rheinmöve).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

    Infolge des geringeren Werts der Bareinlage im Vergleich zu den Patenten liegt eine gemischte Sacheinlage vor, die insgesamt den Regeln über Sacheinlagen unterfällt (BGHZ 170, 47, 54 Rn. 16 f).

    Ein möglicherweise dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage entzogenes bloßes Umsatzgeschäft ist im Blick auf die Bedeutung der Transaktion für beide Vertragspartner ersichtlich nicht gegeben (BGHZ 170, 47, 57 ff Rn. 22 ff; BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643, 644 Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof sieht eine verdeckte Sacheinlage wegen einer unzulässigen Umgehung des hier noch anzuwendenden § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. als verboten an (BGHZ 113, 335, 340 ff ; 132, 133, 135 f ; 170, 47, 51Rn.

    Mangels einer Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) besteht bei einer verdeckten Sacheinlage die Bareinlagepflicht des Gesellschafters fort (BGHZ 170, 47, 51 Rn. 10), der somit Gefahr läuft, bei Vermögensverfall der Gesellschaft die Einlage im wirtschaftlichen Ergebnis doppelt aufbringen zu müssen.

    Es bestanden die Möglichkeiten, die Patente - wie von dem Kläger in dem Vorprozess mit dem Insolvenzverwalter angeführt - insgesamt als Sacheinlage oder - wie von dem Kläger in vorliegendem Rechtsstreit vorgetragen - im Wege einer gemischten Sacheinlage (vgl. BGHZ 170, 47, 54 Rn. 16 f; Ulmer, GmbHG 2005 § 5 Rn. 118 ff; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 5 Rn. 20) nur zu einem Teil von 16/25 unter gleichzeitigem Verkauf des Rests in die GmbH einzubringen.

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder auch das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt.

    Das Berufungsgericht übersieht, dass der Abschluss des LSTK-Vertrages zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und der Übernahme der Beteiligung der LLE (sowie der Beklagten zu 3) an der Schuldnerin bereits vor-abgesprochen war und der eingezahlte Einlagebetrag in Form eines Teils des Werklohns wieder an die LLE (sowie mittelbar auch an die Beklagte zu 3 als Subunternehmerin der Schuldnerin) zurückfloss, mit der Folge, dass hier die Grundsätze einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage anzuwenden sind (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178).

    b) Dass im vorliegenden Fall der für die Errichtung der Anlage vereinbarte Preis bzw. deren Wert die von der LLE (und der Beklagten zu 3) übernommene Einlageverpflichtung nebst Agio um ein Vielfaches überstieg, führt - entgegen der Ansicht der Rechtsgutachter des Klägers - zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich um eine gemischte (verdeckte) Sacheinlage handelt (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 16 f.).

    Insoweit gilt hier nichts anderes als bei einer gemischten Sacheinlage im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17).

    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06

    Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der

    Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- und Herzahlen setzt eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Zahlungsempfänger nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der oder die Inferenten durch die Weiterleitung des Einlagebetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (BGHZ 125, 141, 144; 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 18; 170, 47, 53 Tz. 15).

    Deswegen handelt es sich hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, um ein "Verkehrsgeschäft" (vgl. auch BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (Senat, BGHZ 182, 103 Tz. 10 - CASH POOL II; BGHZ 180, 38 Tz. 8 - QIVIVE; BGHZ 175, 265 Tz. 10 - RHEINMÖVE; BGHZ 173, 145 Tz. 14 - LURGI I; BGHZ 170, 47 Tz 11; BGHZ 166, 8 Tz. 11 - CASH POOL I; BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, ZIP 2010, 423 Tz. 15, z.V.b. in BGHZ - EUROBIKE; v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12).
  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 61/15

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters

    Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 344 f.; Urteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1999, 780, 782; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Rn. 11).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

    Zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

    b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG).

    aa) Als verdeckte Sacheinlage ist es anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 170, 47, 51 Tz. 11 m.w.Nachw. u. st. Rspr.).

    Der Senat hat bereits für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solche generelle Bereichsausnahme abgelehnt (BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.); im Rahmen der Gründung der GmbH gilt ersichtlich nichts anderes.

  • OLG Dresden, 12.01.2017 - 8 U 332/16

    Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der

    Sacheinlagen sind nur bei Wahrung der vorgeschriebenen Satzungs- und Registerpublizität sowie der besonderen Werthaltigkeitsprüfverfahren zugelassen (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 27 Rn. 2; vgl. BGH, NJW 2007, 765, 766 f.).

    Die Vorschrift dient der Sicherung der realen Kapitalaufbringung (BGH, NJW 2007, 765, 767; Hölters/Solveen, AktG, 2. Aufl., § 27 Rn. 26; Hüffers/Koch, AktG, 12. Aufl., § 27 Rn. 23).

    Zu prüfen ist in dieser Hinsicht, ob sich eine formale Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Sacheinlagevorgangs in die nur scheinbare Leistung einer Bareinlage und in ein kompensierendes Gegengeschäft feststellen lässt (BGH, NJW 2007, 765, 766; vgl. auch BGH, NJW 2006, 1736, 1737; NJW 2009, 3091, 3092; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 27 Rn. 26).

    Eine gesetzesumgehende Aufspaltung wirtschaftlich zusammenhängender Vorgänge kann typischerweise bei einer Verrechnung des Bareinlageanspruchs der Gesellschaft mit einem entgegengesetzten Anspruch des Aktionärs, etwa auf Gewinnausschüttung, gegeben sein (BGH, NJW 2007, 765, 766 f.; NJW 2002, 3774, 3775).

    dd) Soweit in der Literatur bestimmte Ausnahmen für Verkehrsgeschäfte der Gesellschafter erörtert werden, die dem "laufenden Geschäftsbetrieb" der Aktiengesellschaft zuzuordnen sind (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 27 Rn. 32 m.w.N.), bedarf die vom Bundesgerichtshof kritisch betrachtete Auffassung (BGH, NJW 2007, 765, 768; NJW 2009, 2375, 2376) keiner abschließenden Bewertung.

    Nachdem der Bundesgerichtshof unter der alten Gesetzeslage zunächst offengelassen hatte, ob eine entsprechende Abrede tatbestandsmäßig ist (vgl. BGH, NJW 1990, 982, 986; NJW 1991, 1754, 1756), bejaht er dies zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung (BGH, NJW 1996, 1286, 1288; NJW 2006, 1736, 1737; NJW 2007, 765, 767; vgl. auch BGH, NJW 2010, 1948, 1949 f.; ZIP 2016, 615, 617; Urteil vom 19.01.2016 - II ZR 303/14 - juris).

    So liegt ein Sachzusammenhang nahe, wenn sich das gegenläufige Verkehrsgeschäft auf nicht vertretbare Sachen bezieht, die sich zum Zeitpunkt der Begründung der Bareinlageschuld bereits im Vermögen des Einlageschuldners befanden (MüKoAktG/Pentz, 3. Aufl., § 27 Rn. 96; Heidel/Pollery, Aktienrecht, 4. Aufl., § 27 AktG Rn. 46; vgl. auch BGH, NJW 2007, 765 - Warenlager).

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08

    Anwendung der Grundsätze für die verdeckte Sacheinlage auch auf nicht

  • BFH, 12.12.2012 - I R 28/11

    Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten -

  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 303/14

    Klage des Insolvenzverwalters einer GmbH auf Einlagezahlung: Verdeckte

  • OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10

    Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch

  • OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in

  • OLG Köln, 31.03.2011 - 18 U 171/10

    Keine verdeckte Sacheinlage bei vereinbarungsgemäßer Verwendung einer

  • LG Frankfurt/Oder, 07.11.2007 - 11 O 111/07

    GmbH: Unwirksame Umgehung der Stammeinlagepflicht durch verdeckte Sacheinlage

  • LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08

    Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit

  • OLG Köln, 27.03.2008 - 18 U 160/06

    Vorliegen der §§ 27 Abs. 3 S. 1, 183 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. einer verdeckten

  • KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14

    Anforderungen an die Haftung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers

  • OLG Hamm, 01.08.2007 - 8 U 74/04

    Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage i.R.e. Abflusses von Geldmitteln bei einer

  • LG Düsseldorf, 30.07.2007 - 36 O 138/06

    Vorliegen einer Abrede über eine verdeckte Sacheinlage bei bestehendem zeitlichen

  • LG Hagen, 13.04.2010 - 9 O 439/09

    Rechtswirksame Einzahlung von Gesellschaftseinlagen an eine GmbH im Falle einer

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