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   BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00   

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https://dejure.org/2001,776
BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00 (https://dejure.org/2001,776)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2001 - II ZR 183/00 (https://dejure.org/2001,776)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2001 - II ZR 183/00 (https://dejure.org/2001,776)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 16, 19 Abs. 1
    Tilgung der Einlageschuld durch Einzahlung auf ein auch als Geschäftskonto genutztes Konto des GmbH-Gesellschafters nur bei Einsatz des Guthabens zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Kapitalaufbringung, Vorgesellschaft

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1647
  • ZIP 2001, 513
  • MDR 2001, 577
  • NZI 2001, 249
  • NZI 2001, 40
  • WM 2001, 629
  • BB 2001, 692
  • BB 2001, 694
  • DB 2001, 641
  • NZG 2001, 469
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.04.1991 - II ZR 209/90

    Erschwerung der Abtretbarkeit von Gesellschaftsanteilen in einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Zwar kann eine Anmeldung i.S.v. § 16 GmbHG auch durch konkludentes Verhalten eines Anmeldungsberechtigten erfolgen (vgl. Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724 f.); so etwa, wenn der Geschäftsführer den Erwerber mit dessen zum Ausdruck gekommenen Willen als Gesellschafter behandelt (vgl. Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 15 m.w.N.).

    Behandelt und anerkennt die Gesellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter, so macht dies zwar den Nachweis, nicht aber die Anmeldung des Anteilsübergangs (§ 16 Abs. 1 GmbHG) entbehrlich (vgl. Sen.Urt. v. 15. April 1991 aaO zu 2).

    Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, daß der Veräußerer Ku. zur Zeit der Abtretung seines Geschäftsanteils an den Beklagten Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen und ihr deshalb durch ihn die Veräußerung seines Geschäftsanteils bekannt geworden sei, ist darin zum einen nicht ohne weiteres eine Anmeldung i.S.v. § 16 Abs. 1 GmbHG zu sehen (Sen.Urt. v. 15. April 1991 aaO zu 2 a).

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Eine Leistung auf die Einlageschuld würde (auch im Fall des § 267 BGB) eine für den Geschäftsführer erkennbare Zuordnung zu ihr voraussetzen (vgl. Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305).

    Soweit das Berufungsgericht meint, K. habe zusammen mit dem Konto auch sein bisheriges Einzelunternehmen auf die Gemeinschuldnerin übertragen und ihr damit insgesamt eine Sacheinlage anstelle der geschuldeten Bareinlage erbracht (wie im Falle des Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 aaO zu I), läge das dann nahe, wenn die Vorgesellschaft das frühere Einzelunternehmen gegen Entgelt oder auch dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen hatte (vgl. BGHZ 132, 133, 139).

  • OLG Köln, 26.05.1994 - 18 W 14/94

    Recht und Pflicht des Notars, Genehmigungserklärungen einzuholen - Genehmigung,

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (das sich insoweit auf OLG Köln, NJW 1995, 1499 stützt) können die Schreiben des Notars vom 16. Dezember 1994, mit denen er K. und Ku. um Genehmigung der Verträge bat, nicht als Aufforderungen des Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB verstanden werden.
  • BGH, 24.06.1996 - II ZR 56/95

    Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Eine - für die Haftung gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in jedem Fall erforderliche - Anmeldung setzt die Kundgabe des Anteilsübergangs durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft voraus; allein die Kenntnis der Geschäftsführung von der Übertragung genügt dafür nicht, weil der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesellschafterwechsels gegenüber der Gesellschaft durch dessen Anmeldung bei ihr zur Disposition der Parteien des Veräußerungsvertrages steht (Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Soweit das Berufungsgericht meint, K. habe zusammen mit dem Konto auch sein bisheriges Einzelunternehmen auf die Gemeinschuldnerin übertragen und ihr damit insgesamt eine Sacheinlage anstelle der geschuldeten Bareinlage erbracht (wie im Falle des Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 aaO zu I), läge das dann nahe, wenn die Vorgesellschaft das frühere Einzelunternehmen gegen Entgelt oder auch dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen hatte (vgl. BGHZ 132, 133, 139).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Eine etwaige Vorbelastungshaftung des Beklagten (nach den Grundsätzen in BGHZ 80, 129, 134, 333) im Fall einer Unterbilanz der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister, bliebe davon unberührt.
  • BGH, 10.05.1982 - II ZR 89/81

    Haftung eines Gesellschafters für rückständige Stammeinlagebeträge; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Die Haftung des bei der Gesellschaft angemeldeten Scheinerwerbers für noch offene Sozialverpflichtungen im Fall eines zunächst schwebend und dann endgültig unwirksamen Anteilserwerbs sei allerdings aus BGHZ 84, 47 ff. nicht unmittelbar zu entnehmen; auch sei diese Entscheidung im Schrifttum umstritten (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 16 Rdn. 14 m.w.N.), weshalb die Revision zuzulassen sei.
  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Er ist nicht Bevollmächtigter oder Treuhänder einer Partei (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58, LM Nr. 14 zu § 21 RNotO).
  • OLG Celle, 19.04.2000 - 9 U 233/99

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage durch Einzahlung auf

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
    Das Berufungsgericht (dessen Urteil in GmbHR 2000, 1099 veröffentlicht ist) meint, der Beklagte hafte für die nicht nachweislich geleisteten Stammeinlagen als bei der Gemeinschuldnerin angemeldeter Anteilserwerber gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG trotz Unwirksamkeit der von den Veräußerern gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB verspätet genehmigten Anteilsübertragungen.
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

    Nach dem Senatsurteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 183/00, ZIP 2001, 513 zur GmbH) ist selbst eine Zahlung auf ein eigenes, als Geschäftskonto der Gesellschaft genutztes Konto des Inferenten eine Zahlung zu freier Verfügung des Geschäftsführers, wenn das Guthaben tatsächlich für Gesellschaftszwecke verwendet wird.
  • OLG Saarbrücken, 03.03.2010 - 5 U 233/09

    Auskunftsansprüche des Nachlassinsolvenzverwalters gegenüber einem

    Das Auskunftsrecht aus § 666 BGB setzt deshalb -anders als das aus § 242 BGB abgeleitete (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 260 Rdn. 6 m.w.N.) - nicht notwendig einen konkreten Hauptanspruch voraus, dessen Durchsetzung es dienen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.2.1989 - XI ZR 91/88, NJW 1989, 1601 ; Urteil vom 30.1.2001 - II ZR 183/00, NJW 2001, 1486 ; Urteil vom 8.2.2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 ; Seiler in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 666, Rdn. 3).
  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 17/10

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage bei Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten

    Dagegen geschieht die Befriedigung des Gesellschaftsgläubigers bei der Weiterleitung der an die Gesellschaft geleisteten Einlagezahlung in Ausübung der freien Verfügungsmacht der Geschäftsführung (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 183/00, ZIP 2001, 513, 515).
  • BGH, 29.06.2016 - 2 StR 520/15

    Gründungsschwindel (falsche Angaben über die Erhöhung des Stammkapitals:

    Auch die Befriedigung eines Gläubigers der Gesellschaft durch Weiterleitung der an die Gesellschaft geleisteten Einlagenzahlung erfolgt zwar im Allgemeinen in Ausübung der Verfügungsmacht der Geschäftsführung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 183/00, ZIP 2001, 513, 515).
  • OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01

    Anforderungen an den Nachweis der Erbringung der Stammeinlage

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  • OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Als zumindest rechtsgeschäftsähnliche Handlung (so die vorherrschende Auffassung, vgl. Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 3 zu § 16 GmbHG m. w. N.; für Annahme einer Willenserklärung dagegen Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., Rn. 5 zu § 16 GmbHG) kann die Anmeldung jedoch auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden; hierbei kommt es nicht auf das Verhalten der Gesellschaft an, sondern darauf, ob sich gerade auch der neue Gesellschafter "rollengerecht" verhält (vgl. BGH ZIP 2001, 513, 514).

    Denn mag auch die Tilgung von Gesellschafterbindlichkeiten aus einer Bareinlage grundsätzlich zulässig sein (BGH ZIP 2002, 799, 799 f.; BGH ZIP 2001, 513, 515), ändert dies gerade nichts daran, dass in einem derartigen Fall zuvor die Bareinlage zunächst wirksam erbracht worden sein muss und erst sodann durch die Tilgung fälliger Gesellschaftsverbindlichkeiten der Gesellschaft wie bei einer Kapitalanlage ein vergleichbarer Gegenwert zugeführt worden wäre.

  • OLG Hamm, 12.03.2008 - 8 U 190/06

    Unzulässige Anfechtungsklage von Gesellschaftsbeschlüssen einer GmbH durch nicht

    Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass die Kenntnis der Gesellschaft von der Anteilsübertragung nicht ausreicht, eine wirksame Anmeldung vielmehr einen entsprechenden Gestaltungsakt des Veräußerers oder Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft erfordert (BGH DStR 1991, 952 = NJW-RR 1991, 96 = GmbHR 1991, 311, 312; DStR 2001, 631 = NJW 2001, 1647; Baumbach/ Hueck/Fastrich, § 16, Rn. 3 m. w. N.).
  • OLG Köln, 19.07.2001 - 18 U 75/01

    Erbringung der Stammeinlage durch Leistung an Gläubiger der Gesellschaft

    Bei einer Bareinlage muss deshalb der entsprechende Geldbetrag der Gesellschaft grundsätzlich in Form von Zahlungsmitteln zufließen oder durch Gutschrift auf ein Konto gelangen, über das die GmbH verfügen kann (BGH, NJW 2001, 1647, 1649).
  • OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03

    Nachweis der Gesellschafterstellung gegenüber GmbH (§ 16 GmbHG)

    Ausreichen kann insoweit folglich nicht mehr lediglich die Kenntniserlangung der Gesellschaft vom Anteilsübertragungsvorgang (vgl. noch RGZ 127, 236, 241); zu fordern ist vielmehr "die Kundgabe des Anteilsübergangs" durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft"(BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378; WM 2001, 629; vgl. BGH GmbHR 1991, 311, 312) als voluntativer Akt dahin, dass nunmehr in eben dieser Funktion der Gesellschaft ein bestimmter Gesellschafter gegenüber tritt.
  • LG Wiesbaden, 27.02.2003 - 13 O 150/02
    Im Einzelnen ergibt sich diese Erfüllungswirkung aus den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (DB 2001, 641, 642).
  • LG Leipzig, 06.02.2002 - 3 O 7269/01
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